Hallo,
Es geht um die steuerliche Geltendmachung meines Verlustes durch die Insolvenz der Gmbh an der ich mich beteiltigt habe.
Der Fall schildert sich wie folgt:
Ich habe mich als Mitarbeiter an der GmbH mit einem Anteil von 5 % beteiligt. Die GmbH ist dann 2013 in Insolvenz gegangen. Ich habe aus dieser Beteiligung keine Einkünfte / Gewinne erzielt. Die Beteiligungskosten habe ich in der Steuererklärung für 2013 in der Anlage G steuerlich angesetzt.
Das Finanzamt will aber nur 60 % der Beteiligungskosten anerkennen mit der Begründung:
"Da bei Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften 40 %, gem. §3Nr.40, steuerfrei sind und 60 % zu versteuern wären, können im Umkehrschluss auch nur 60 % des Verlustes steuerlich geltend gemacht werden"
Ist das so rechtens (weil hier auf einen Umkehrschluss verwiesen wird) bzw. wie soll ich mich dazu äußern.
Kann ich dies evtl. mit Verlusten aus Aktien verrechnen.
Würde mich über ein Antwort freuen
Es geht um die steuerliche Geltendmachung meines Verlustes durch die Insolvenz der Gmbh an der ich mich beteiltigt habe.
Der Fall schildert sich wie folgt:
Ich habe mich als Mitarbeiter an der GmbH mit einem Anteil von 5 % beteiligt. Die GmbH ist dann 2013 in Insolvenz gegangen. Ich habe aus dieser Beteiligung keine Einkünfte / Gewinne erzielt. Die Beteiligungskosten habe ich in der Steuererklärung für 2013 in der Anlage G steuerlich angesetzt.
Das Finanzamt will aber nur 60 % der Beteiligungskosten anerkennen mit der Begründung:
"Da bei Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften 40 %, gem. §3Nr.40, steuerfrei sind und 60 % zu versteuern wären, können im Umkehrschluss auch nur 60 % des Verlustes steuerlich geltend gemacht werden"
Ist das so rechtens (weil hier auf einen Umkehrschluss verwiesen wird) bzw. wie soll ich mich dazu äußern.
Kann ich dies evtl. mit Verlusten aus Aktien verrechnen.
Würde mich über ein Antwort freuen
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