Hallo, Forum Benutzer,
versuche mit diesem Beitrag in Bezug auf die Steuersoftware E l s t e r F o r m u l a r einem Irrglauben zu begegnen.
Alle, die der Meinung sind, dass sie zur Abgabe einer Steuererklärung, Ust-Voranmeldung und sonstiger Steuererklärungen, ElsterFormular verwenden m ü s s e n, unterliegen einem Irrtum.
Auf der Startseite von ELSTER ist folgendes zu lesen:
ELSTER bietet allen Arbeitnehmern, Rentnern, Pensionären, Unternehmern und Arbeitgebern die Möglichkeit, verschiedene Steuererklärungen elektronisch via Internet an das Finanzamt zu übermitteln. Dazu k a n n ElsterFormular, das k o s t e n l o s e Steuerprogramm der deutschen Finanzverwaltung, oder aber j e d e s a n d e r e Softwareprodukt verwendet werden, in das die ELSTER-Schnittstelle integriert ist.
Um die Umsatzsteuer-Voranmeldung, den Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung, die Umsatzsteuererklärung, die Gewerbesteuererklärung oder die Einkommensteuererklärung elektronisch via Internet an Ihr Finanzamt übermitteln zu können, benötigen Sie eine am Markt verfügbare Software, in die unsere ELSTER-Schnittstelle eingebaut wurde. Auch dazu k a n n ElsterFormular verwendet werden.
Aus vorgesagtem ist abzuleiten, dass zur fristgerechten Abgabe von Steuererklärungen Niemand gezwungen ist die Steuersoftware des Bundes und der Länder zu verwenden.
Dann wäre da noch der Endbenutzer Lizenzvertrag (EULA), den jeder akzeptiert, der Elster-Formular (ElFo) auf seinem Rechensystem installiert. Er besagt auszugsweise folgendes:
§ 5 Pflichten und Obliegenheiten des Steuerbürgers (Originalwortlaut)
(1) Der Steuerbürger verpflichtet sich, die Steuersoftware entsprechend dem den unter www.elsterformular.de bereitgestellten Dokumenten zu verwenden.
(2) Es liegt im besten Interesse des Steuerbürgers und der Steuerverwaltung, dass stets nur die neueste Version der Steuersoftware verwendet wird. Updates oder neue Versionen können unter www.elsterformular.de heruntergeladen werden.
(3) Eventuelle Mängel der Steuersoftware werden grundsätzlich dadurch behoben, dass die Steuerverwaltung jeweils eine neue Kopie der Steuersoftware zum Herunterladen zur Verfügung stellt (§ 5 Absatz 2). Eine Pflicht zur Bereitstellung von neuen Programmversionen beziehungsweise Updates ergibt sich daraus nicht.
(4) Die Steuerverwaltung bietet für Teile der Steuersoftware zusätzliche Supportleistungen in Form von Dokumentationen und Hilfen online (www.elster.de), sowie über die ELSTER-Hotline. Hieraus erwachsen jedoch kein zusätzlicher Anspruch auf Mängelbeseitigung und kein Anspruch auf die Beibehaltung der Hotline.
(5) Der Steuerbürger hat bei der Nutzung der Steuersoftware in angemessenem Umfang die Sicherung von Daten vorzunehmen. (Ende § 5)
Empfehle, § 5 (1) bis (5) sehr aufmerksam zu lesen, besonders die Absätze (3) und (4).
Könnte noch ein paar Takte zur Berechnung der Steuern und der Bescheiddatenabholung sagen. Doch das erübrigt sich, weil die Berechnung keinen Einfluss auf die Datenübermittlung hat und die Bescheiddatenabholung fast zeitkonform mit der postalischen Zustellung des rechtsverbindlichen Steuerbescheides einhergeht.
Hege abschließend die Hoffnung, dass einige Benutzer erkennen, dass ElsterFormular eine Steuersoftware unter anderen ist, so wie jede Software keine Garantie auf Fehlerfreiheit bietet und letztlich nicht in Anspruch genommen werden muss.
MfG
W800
versuche mit diesem Beitrag in Bezug auf die Steuersoftware E l s t e r F o r m u l a r einem Irrglauben zu begegnen.
Alle, die der Meinung sind, dass sie zur Abgabe einer Steuererklärung, Ust-Voranmeldung und sonstiger Steuererklärungen, ElsterFormular verwenden m ü s s e n, unterliegen einem Irrtum.
Auf der Startseite von ELSTER ist folgendes zu lesen:
ELSTER bietet allen Arbeitnehmern, Rentnern, Pensionären, Unternehmern und Arbeitgebern die Möglichkeit, verschiedene Steuererklärungen elektronisch via Internet an das Finanzamt zu übermitteln. Dazu k a n n ElsterFormular, das k o s t e n l o s e Steuerprogramm der deutschen Finanzverwaltung, oder aber j e d e s a n d e r e Softwareprodukt verwendet werden, in das die ELSTER-Schnittstelle integriert ist.
Um die Umsatzsteuer-Voranmeldung, den Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung, die Umsatzsteuererklärung, die Gewerbesteuererklärung oder die Einkommensteuererklärung elektronisch via Internet an Ihr Finanzamt übermitteln zu können, benötigen Sie eine am Markt verfügbare Software, in die unsere ELSTER-Schnittstelle eingebaut wurde. Auch dazu k a n n ElsterFormular verwendet werden.
Aus vorgesagtem ist abzuleiten, dass zur fristgerechten Abgabe von Steuererklärungen Niemand gezwungen ist die Steuersoftware des Bundes und der Länder zu verwenden.
Dann wäre da noch der Endbenutzer Lizenzvertrag (EULA), den jeder akzeptiert, der Elster-Formular (ElFo) auf seinem Rechensystem installiert. Er besagt auszugsweise folgendes:
§ 5 Pflichten und Obliegenheiten des Steuerbürgers (Originalwortlaut)
(1) Der Steuerbürger verpflichtet sich, die Steuersoftware entsprechend dem den unter www.elsterformular.de bereitgestellten Dokumenten zu verwenden.
(2) Es liegt im besten Interesse des Steuerbürgers und der Steuerverwaltung, dass stets nur die neueste Version der Steuersoftware verwendet wird. Updates oder neue Versionen können unter www.elsterformular.de heruntergeladen werden.
(3) Eventuelle Mängel der Steuersoftware werden grundsätzlich dadurch behoben, dass die Steuerverwaltung jeweils eine neue Kopie der Steuersoftware zum Herunterladen zur Verfügung stellt (§ 5 Absatz 2). Eine Pflicht zur Bereitstellung von neuen Programmversionen beziehungsweise Updates ergibt sich daraus nicht.
(4) Die Steuerverwaltung bietet für Teile der Steuersoftware zusätzliche Supportleistungen in Form von Dokumentationen und Hilfen online (www.elster.de), sowie über die ELSTER-Hotline. Hieraus erwachsen jedoch kein zusätzlicher Anspruch auf Mängelbeseitigung und kein Anspruch auf die Beibehaltung der Hotline.
(5) Der Steuerbürger hat bei der Nutzung der Steuersoftware in angemessenem Umfang die Sicherung von Daten vorzunehmen. (Ende § 5)
Empfehle, § 5 (1) bis (5) sehr aufmerksam zu lesen, besonders die Absätze (3) und (4).
Könnte noch ein paar Takte zur Berechnung der Steuern und der Bescheiddatenabholung sagen. Doch das erübrigt sich, weil die Berechnung keinen Einfluss auf die Datenübermittlung hat und die Bescheiddatenabholung fast zeitkonform mit der postalischen Zustellung des rechtsverbindlichen Steuerbescheides einhergeht.
Hege abschließend die Hoffnung, dass einige Benutzer erkennen, dass ElsterFormular eine Steuersoftware unter anderen ist, so wie jede Software keine Garantie auf Fehlerfreiheit bietet und letztlich nicht in Anspruch genommen werden muss.
MfG
W800