Ich weiß, dass hier keine Steuerberatung zulässig ist und man hier allgemeine Fragen zur Anwendung des Programms beantwortet. Vielleicht mag mir aber trotzdem jemand ganz allgemein folgende Frage beantworten.
Zum Hintergrund:
Zurzeit ist ein Verfahren vor dem BFH anhängig, ob Erstausbildungskosten als Werbungskosten absetzbar sind oder nicht. Der BFH hat verfassungsrechtliche Bedenken und hat die Frage dem BVerfG vorgelegt.
Dummerweise läuft aber die Steuerfestsetzungsfrist für das Jahr 2010 mit Ablauf dieses Jahres ab.
Wenn also jemand sich die Ausgaben für 2010 "sichern" will, muss er noch in diesem Jahr eine Steuererklärung abgeben. Es ist zu erwarten, dass das FA die Werbungskosten nicht anerkennt. Dann kann man Einspruch einlegen und beantragen, das Verfahren auszusetzen.
Aber:
Was ist, wenn jemand seine ganzen Belegte erst suchen, einzele Fahrtkostenausgaben erst nachträglich und aufwändig recherchieren, fehlende Belege anfordern muss, ect.?
Wäre Folgendes zulässig?
Man gibt in der Steuererklärung Werbungskosten an, für die man jetzt schon Belege hat. Danach legt man Einspruch ein.
Sollte das Urteil tatsächlich zu Gunsten der Steuerpflichtigen ausgehen, kann man, sobald das Einspruchsverfahren nicht mehr ausgesetzt ist, weitere Belege nachreichen?
Die Frage ist also, ob bereits alle Belege spätestens bei Einlegung des Einspruchs vorliegen und die Kosten angegeben werden müssen oder das Aussetzen des Einspruchsverfahrens das gesamte Verfahren offen lässt, sodass bis zur Wiederaufnahme noch Aufwendungen erklärt werden können?
Das es optimal wäre, wenn man direkt bei der Steuererklärung alle Aufwendungen angibt und sie belegen kann, ist klar.
Zum Hintergrund:
Zurzeit ist ein Verfahren vor dem BFH anhängig, ob Erstausbildungskosten als Werbungskosten absetzbar sind oder nicht. Der BFH hat verfassungsrechtliche Bedenken und hat die Frage dem BVerfG vorgelegt.
Dummerweise läuft aber die Steuerfestsetzungsfrist für das Jahr 2010 mit Ablauf dieses Jahres ab.
Wenn also jemand sich die Ausgaben für 2010 "sichern" will, muss er noch in diesem Jahr eine Steuererklärung abgeben. Es ist zu erwarten, dass das FA die Werbungskosten nicht anerkennt. Dann kann man Einspruch einlegen und beantragen, das Verfahren auszusetzen.
Aber:
Was ist, wenn jemand seine ganzen Belegte erst suchen, einzele Fahrtkostenausgaben erst nachträglich und aufwändig recherchieren, fehlende Belege anfordern muss, ect.?
Wäre Folgendes zulässig?
Man gibt in der Steuererklärung Werbungskosten an, für die man jetzt schon Belege hat. Danach legt man Einspruch ein.
Sollte das Urteil tatsächlich zu Gunsten der Steuerpflichtigen ausgehen, kann man, sobald das Einspruchsverfahren nicht mehr ausgesetzt ist, weitere Belege nachreichen?
Die Frage ist also, ob bereits alle Belege spätestens bei Einlegung des Einspruchs vorliegen und die Kosten angegeben werden müssen oder das Aussetzen des Einspruchsverfahrens das gesamte Verfahren offen lässt, sodass bis zur Wiederaufnahme noch Aufwendungen erklärt werden können?
Das es optimal wäre, wenn man direkt bei der Steuererklärung alle Aufwendungen angibt und sie belegen kann, ist klar.
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