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Haushaltsnahe Dienstleistungen später angeben?

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    Haushaltsnahe Dienstleistungen später angeben?

    Hallo,

    es wird eine Steuererstattung für das Jahr 2014 in vierstelliger Höhe erwartet. Alle Unterlagen sind vorhanden und alle Daten in ElsterFormular eingegeben. Lediglich die Bescheinigung zu haushaltsnahen Dienstleistungen, die der Vermieter jedes Jahr ausstellt, fehlt noch und wird erst Ende des Jahres kommen (Vermieterwechsel und andere Umstände, die die Sache verzögern). Der Betrag verändert sich jährlich höchstens marginal (3-4 Euro/ Jahr).

    Ist es möglich, die Steuererklärung jetzt abzugeben ohne die haushaltsnahen Dienstleistungen anzugeben (oder den Wert aus dem Jahr 2013?) und dann, sobald die Bescheinigung vorliegt, um eine Korrektur des Steuerbescheides zu bitten oder ist Ärger zu erwarten?

    Laut ElsterFormular ergibt die Eingabe der haushaltsnahmen Dienstleistungen in der zu erwarteten Höhe eine (zusätzliche) geringe dreistellige Steuererstattung.

    Ich fände es sehr ärgerlich, nur wegen dieser Bescheinigung, deren Austellung sich ohne mein Verschulden hinauszögert, mit der gesamten Steuererklärung bis Ende des Jahres zu warten.

    #2
    AW: Haushaltsnahe Dienstleistungen später angeben?

    Die Frage hat mit Elster nicht das geringste zu tun und sollte direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter im Finanzamt geklärt werden.
    Mfg

    Kommentar


      #3
      AW: Haushaltsnahe Dienstleistungen später angeben?

      Wie der nachstehende Auszug aus dem aktuellen Anwendungserlass zeigt, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

      Wohnungseigentümer und Mieter
      47 Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Soweit einmalige Aufwendungen durch eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage finanziert werden, können die Aufwendungen erst im Jahr des Abflusses aus der Instandhaltungsrücklage oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung, die den Abfluss aus der Instandhaltungsrücklage beinhaltet, berücksichtigt werden. Wird eine Jahresabrechnung von einer Verwaltungsgesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr erstellt, gilt nichts anderes. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Für die zeitliche Berücksichtigung von Nebenkosten bei Mietern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
      48 Die Entscheidung, die Steuerermäßigung hinsichtlich der Aufwendungen für die regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen im Jahr der Vorauszahlung und für die einmaligen Aufwendungen im Jahr der Beschlussfassung oder für die gesamten Aufwendungen die Steuerermäßigung erst im Jahr der Beschlussfassung in Anspruch zu nehmen, hat jeder einzelne Eigentümer bzw. Mieter im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu treffen. Zur Bescheinigung des Datums über die Beschlussfassung s. Rdnr. 27 und Anlage 2. Hat sich der Wohnungseigentümer bei einer Abrechnung mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr dafür entschieden, die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend zu machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist, hat das zur Folge, dass hinsichtlich der regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen die Aufwendungen des abweichenden Wirtschaftsjahres maßgebend sind. Eine davon abweichende andere zeitanteilige Aufteilung der Aufwendungen ist nicht möglich. Auch für den Fall, dass die Beschlussfassungen über die Jahresabrechnungen für zwei Kalenderjahre in einem Kalender-jahr getroffen werden, kann die Entscheidung für alle in einem Jahr genehmigten Abrech-nungen, die Steuerermäßigung im Jahr der Vorauszahlung oder in dem der Beschlussfassung in Anspruch zu nehmen, nur einheitlich getroffen werden.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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