Hallo zusammen
Sachverhalt:
Steuererklärungen wurden per Elster eingegeben und eingereicht.
Steuerbescheid kam ca halbes Jahr später.
Die Fahrten während des Praxissemster und der Bachelorarbeit zur Firma in denen diese absolviert wurden, wurde als Werbekosten eingereicht.
Berechnet wurde in den Bescheiden aber nur die Pendlerpauschale ...
Soweit ich recherieren konnte, sollen diese Fahren vor 2014 (also vor der Gesetzesänderung) als Werbekosten absetzbar sein.
Es wurde zwar Geld in dieser Zeit verdiehnt, jedoch war die Tätigkeit dort:
1. befristet
2. im Zug des Studium, also der Ausbildung (nicht freiwillig)
3. wurde nicht nur für Firma gearbeitet sondern auch fürs Studium relevante Sachen ausgearbeitet
4. stellt die Vergütung eher eine Aufwandsentschädigung dar und kein Lohn
Ist diese Einschätzung richtig ?
Gibts § oder gerichtsurteile die man aufführen konnte um dies zu untermauern ? (von vor 2014)
Oder möglicherweise gleich die Gesetzesänderung von 2013/2014 die dies kippte ? (BFH, 16.01.2013 - VI R 14/12)
Mit freundlichen Grüßen
RSCH
Sachverhalt:
Steuererklärungen wurden per Elster eingegeben und eingereicht.
Steuerbescheid kam ca halbes Jahr später.
Die Fahrten während des Praxissemster und der Bachelorarbeit zur Firma in denen diese absolviert wurden, wurde als Werbekosten eingereicht.
Berechnet wurde in den Bescheiden aber nur die Pendlerpauschale ...
Soweit ich recherieren konnte, sollen diese Fahren vor 2014 (also vor der Gesetzesänderung) als Werbekosten absetzbar sein.
Es wurde zwar Geld in dieser Zeit verdiehnt, jedoch war die Tätigkeit dort:
1. befristet
2. im Zug des Studium, also der Ausbildung (nicht freiwillig)
3. wurde nicht nur für Firma gearbeitet sondern auch fürs Studium relevante Sachen ausgearbeitet
4. stellt die Vergütung eher eine Aufwandsentschädigung dar und kein Lohn
Ist diese Einschätzung richtig ?
Gibts § oder gerichtsurteile die man aufführen konnte um dies zu untermauern ? (von vor 2014)
Oder möglicherweise gleich die Gesetzesänderung von 2013/2014 die dies kippte ? (BFH, 16.01.2013 - VI R 14/12)
Mit freundlichen Grüßen
RSCH
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