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Erbschaftsteuerschuld bei der Lohnsteuer an- / absetzen

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    Erbschaftsteuerschuld bei der Lohnsteuer an- / absetzen

    Hallo allerseits,

    meine Frau hat von ihrer Tante letztes Jahr (2015) X-EURO geerbt und ordentlich versteuert. (Erbschaftssteuer bereits bezahlt).
    Nun habe ich bei der gemeinsamen Veranlagung folgende Angaben unter:

    "Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer nach § 35 b EStG - Anlage zur Einkommensteuererklärung 2014 (Mantelbogen)"

    fixiert.

    Folgende Angaben habe ich dabei gemacht.

    - Summe der mit Erbschaftsteuer belasteten Einkünfte - X-EURO
    - abzüglich von der Abgeltungsteuer betroffene Kapitaleinkünfte - X-EURO (abzüglich der Freibeträge)
    - Gemäß Tabelle & Verwandschaftsverhältnis haben wir 15% Erbschaftsteuer gezahlt

    Aus meiner Sicht alles ordentlich ausgefüllt und über Elster eingereicht (aus dem Steuerprogramm Texman)

    In der Zwischenzeit hatte sich der FA alle Belege senden lassen, sogar den Erbschaftssteuerbescheid.

    Nun haben wir den Bescheid erhalten mit der Info, dass die Belastung Erbschaftsteuer nicht gewährt werden konnte, da keine ererbten Einkünfte in der Einkommensteuererklärung erklärt wurden.

    Meine Frage: Wo hätte ich den die Steuerbelastung eintragen müssen? Ich habe nichts gefunden, wo ich hätte es einsetzen können.

    Herzlichen Dank für einen Hinweis

    #2
    AW: Erbschaftsteuerschuld bei der Lohnsteuer an- / absetzen

    wahrscheinlich gar nicht. Bei der Ermäßigung geht es um Einkünfte (nicht Vermögen), die doppelt, also mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer belastet würden. Das war wohl bei dir nicht der Fall.

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      #3
      AW: Erbschaftsteuerschuld bei der Lohnsteuer an- / absetzen

      ne, wir hatten ja "nur" die Erbschadftsteuer gezahlt und diese wollte ich an/absetzen.

      Im Texman/Elster hatte ich nur diese Möglichkeit gehabt die Erbsache einzutragen, der FA sagt, dass ich trotz des Eintrages, die Einkünfte nicht erklärt hätte, was ich nicht verstehe, denn ich habe es ja angegeben.

      Hätte ich die Einnahmen (war ja Cash) gesondert als Kapitaleinkünfte eintragen müssen? eher nicht, oder?

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        #4
        AW: Erbschaftsteuerschuld bei der Lohnsteuer an- / absetzen

        Zitat von michapf Beitrag anzeigen
        Hallo allerseits,

        meine Frau hat von ihrer Tante letztes Jahr (2015) X-EURO geerbt und ordentlich versteuert. (Erbschaftssteuer bereits bezahlt).
        Nun habe ich bei der gemeinsamen Veranlagung folgende Angaben unter:

        "Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer nach § 35 b EStG - Anlage zur Einkommensteuererklärung 2014 (Mantelbogen)"

        fixiert.

        Folgende Angaben habe ich dabei gemacht.

        - Summe der mit Erbschaftsteuer belasteten Einkünfte - X-EURO
        - abzüglich von der Abgeltungsteuer betroffene Kapitaleinkünfte - X-EURO (abzüglich der Freibeträge)
        - Gemäß Tabelle & Verwandschaftsverhältnis haben wir 15% Erbschaftsteuer gezahlt

        Aus meiner Sicht alles ordentlich ausgefüllt und über Elster eingereicht (aus dem Steuerprogramm Texman)

        In der Zwischenzeit hatte sich der FA alle Belege senden lassen, sogar den Erbschaftssteuerbescheid.

        Nun haben wir den Bescheid erhalten mit der Info, dass die Belastung Erbschaftsteuer nicht gewährt werden konnte, da keine ererbten Einkünfte in der Einkommensteuererklärung erklärt wurden.

        Meine Frage: Wo hätte ich den die Steuerbelastung eintragen müssen? Ich habe nichts gefunden, wo ich hätte es einsetzen können.

        Herzlichen Dank für einen Hinweis
        Info:

        Für eine Erbschaft (Vermögenserwerb von Todes wegen) wird keine Einkommensteuer fällig, sondern eine Erbschaftssteuer.

        ~~~ Einkommensteuerpflichtig sind erst die Erträge aus dem ererbten Vermögen. ~~~

        Detaillierte Informationen erhalten Sie von einem Steuerberater.

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          #5
          AW: Erbschaftsteuerschuld bei der Lohnsteuer an- / absetzen

          Zum Verständnis:

          Wenn du z. B. ein Aktiendepot geerbt hättest und du erzielst beim Verkauf dieser Aktien eine steuerpflichtigen Gewinn, dann geht die Rechnung so:

          Anschaffungskosten 2010 des Erblasser: 10.000,00 €

          Wert am Todestag (maßgeblich für die Erbschaftsteuer): 12.000,00 €

          Veräußerungseröse bei Verkauf 2015: 14.000,00 €

          Veräußerungsgewinn insgesamt: 4.000,00 €, davon mit Erbschaftsteuer belastet: 2.000,00 €

          Nur für die 2.000,00 € hättest du eine Doppelbelastung geltend machen können, wobei die tatsächliche Steuerentlastung in der Regel marginal ist.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

          Kommentar


            #6
            AW: Erbschaftsteuerschuld bei der Lohnsteuer an- / absetzen

            Auf deutsch : bei dir kann nichts berücksichtigt werden.
            Mfg

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              #7
              AW: Erbschaftsteuerschuld bei der Lohnsteuer an- / absetzen

              Hallo allerseits, danke für die Rückantworten. Ich bin mit den SB im Dialog.

              Fazit: Ich habe nun gelernt, dass nur die Zinsen aus geerbtem Vermögen abgesetzt werden können. Die Belastung mit Erbschaftssteuer selbst jedoch nicht.

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                #8
                AW: Erbschaftsteuerschuld bei der Lohnsteuer an- / absetzen

                Zitat von michapf Beitrag anzeigen
                Fazit: Ich habe nun gelernt, dass nur die Zinsen aus geerbtem Vermögen abgesetzt werden können. Die Belastung mit Erbschaftssteuer selbst jedoch nicht.
                Nicht ganz: Zinsen und VERMÖGENSSTEIGERUNGEN unterliegen der Einkommensteuer, übergegangenes Vermögen der Erbschaftsteuer. Wenn es unter seltenen Bedingungen dazu kommt, dass eine bestimmte Vermögenssteigerung letztlich sowohl der Einkommensteuer ALS AUCH der Erbschaftsteuer unterworfen wurde, dann ist genau die darauf entfallende Erbschaftsteuer in bestimmter Art und Weise bei der Einkommensteuer berücksichtigungsfähig.

                Versuche bloß nicht den § 35b EStG zu verstehen, keine Chance, aber dazu hast du ja Deinen steuerlichen Berater.
                Schönen Gruß

                Picard777

                P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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