Bei meiner Steuererklärung wurde das ALG zu meinem Einkommen gezählt und erhöhte damit den Steuersatz erheblich. Daraus ergab sich eine Nachzahlung. Nach Durchsicht der ALG Unterlagen und deren Berechnung tauchte bei eine Frage auf: Der Tagessatz beim ALG wurde wurde unter Berücksichtigung eines Lohnsteuerabzuges berechnet. Also habe ich doch fiktiv schon Steuern auf das empfangene ALG gezahlt. Somit kann doch der Netto-Betrag der zur Auszahlung gekommen ist nicht voll in die Progression gezählt werden? Oder liege ich da so falsch in meiner Überlegung?
Ankündigung
Einklappen
Keine Ankündigung bisher.
ALG in der Steuererklärung Progressionsvorbehalt
Einklappen
X
-
AW: ALG in der Steuererklärung Progressionsvorbehalt
Du hast hier eine Theorie aufgestellt. Kannst Du die auch mit Paragraphen untermauern?
EDIT: Nein. Hier ist kein Diskussionsforum. Aber ich fang nochmal anders an:
Wer mehr verdient, der hat auch einen höheren Steuersatz. Zur Ermittlung des Steuersatzes werden dann eben auch Einkünfte mit berücksichtigt, die gar nicht der Einkommensteuer unterliegen. Bei Deiner Argumentation wurde dann das Arbeitslosengeld nicht ausreichend berücksichtigt, da es sich ja hierbei schon um einen Nettobetrag handelt. Müsste dann Deiner Meinung nach die Steuer höher ausfallen?Zuletzt geändert von L. E. Fant; 08.02.2016, 12:36.
-
AW: ALG in der Steuererklärung Progressionsvorbehalt
Nach meiner Meinung müsste die Steuernachzahlung geringer ausfallen, da ja schon Steuern geflossen sind. Wenn ich das richtig verstehe wird das Netto zum Brutto hinzugefügt und daraus der Steuersatz ermittelt. Die gezahlten Steuern werden aber nur aus der Lohnsteuerbescheinigung gegengerechnet. Somit zahle ich dann doch mehr oder?
Kommentar
-
AW: ALG in der Steuererklärung Progressionsvorbehalt
Hallo Schnurribur,
siehe es doch mal so -> wenn du ganzjährig beschäftigt gewesen wärst, hättest du erheblich mehr verdient und mehr Lohnsteuer bezahlt.
Durch die Arbeitslosigkeit hast du weniger Bruttolohn, also weniger Lohnsteuerabzug, aber in der Einkommensteuererklärung Arbeitslosengeld erhalten ohne Lohnsteuerabzug und damit kann durchaus in der Einkommensteuererklärung eine Nachzahlung herauskommen.
Tschüß
Kommentar
-
AW: ALG in der Steuererklärung Progressionsvorbehalt
Wenn ich das richtig verstehe wird das Netto zum Brutto hinzugefügt und daraus der Steuersatz ermittelt. Die gezahlten Steuern werden aber nur aus der Lohnsteuerbescheinigung gegengerechnet. Somit zahle ich dann doch mehr oder?Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
Kommentar
-
AW: ALG in der Steuererklärung Progressionsvorbehalt
Beispiel: Arbeitnehmer 2.500,00 € monatlich brutto, Steuerklasse I, beschäftigt vom 01.01.2015 - 30.09.2015, arbeitslos vom 01.10.2015 - 31.12.2015, keine besonderen Werbungskosten
Gesamt Brutto Januar - September: 22.500,00 €, einbehaltene Lohnsteuer: 2.916,00 €.
Die Einkommensteuer für das gesamte Jahr würde ohne Berücksichtigung von Arbeitslosengeld aus einem zu versteuerndem Einkommen -zvE- von 18.108,00 € berechnet und 2.109,00 € betragen. Das entspricht einem Durchschnittssteuersatz von 11,6467%
Für die Monate Oktober bis Dezember werden aber tatsächlich 2.891,70 € Arbeitslosengeld ausbezahlt.
Deswegen kommt bei Steuerberechnung ein Durchschnittssteuersatz von 13,7292% heraus, der auf das zvE von 18.108,00 € angewandt wird und zu einer Steuerfestsetzung von 2.486,00 € führt.
Wie kommt der Steuersatz zustande: Das zvE von 18.108,00 € und das Arbeitslosengeld von 2.891,70 € werden addiert, das ergibt dann abgerundet 20.999,00 €.
Laut Grundtabelle müssten dafür 2.883,00 € Einkommensteuer entrichtet werden, was wiederum einem Durchschnittssteuersatz von 13,7292% entspricht.
Man wird also durch die Anwendung dieses Steuersatzes auf das zvE von 18.108,00 € nicht benachteiligt oder doppelt belastet, denn das Arbeitslosengeld stand dem Steuerpflichtigen als Nettobetrag zusätzlich zum Nettolohn steuerfrei zur Verfügung.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
Kommentar
Kommentar