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  • neysee
    antwortet
    AW: Anlage AV

    Zitat von Elster-Tester Beitrag anzeigen
    Da liegst du falsch :
    §10a Abs. 5 Satz 2 EStG sagt, dass § 10 Absatz 2a S. 6-8 EStG entsprechend gelten.
    Ja.

    Zitat von Elster-Tester Beitrag anzeigen
    Wie ich bereits gesagt habe, ist es offenbar zumindest strittig, ob eine Änderung dann noch möglich ist, wenn die Daten dem Finanzamt bei der Erst-Veranlagung schon vorlagen.
    Darauf kommt es IMHO nicht an. Bei dem genannten Verfahren geht es (vgl. Beitrag Picard777) darum, ob die Änderung des Bescheids anhand der vom Anbieter übermittelten Daten nur dann statthaft ist, wenn die Daten nach dem Bescheid übermittelt wurden, oder auch dann, wenn sie vorher schon vorlagen und das FA gepennt hat.

    Hier geht es darum, ob der Sonderausgabenabzug nach 10a (durch Abgabe der Anlage AV) noch nach Rechtskraft des Bescheids beantragt werden kann. Das wäre IMHO selbst dann nicht gegeben, wenn das FA beim Erstellen des Bescheids gesehen hätte, dass Riesterbeiträge elektronisch übermittelt wurden, weil es, wie von mir ausgeführt, gute Gründe gibt, Riesterverträge abzuschließen, für die Zulage und Sonderausgabenabzug gewollt nicht beantragt werden.

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  • Elster-Tester
    antwortet
    AW: Anlage AV

    Zitat von neysee Beitrag anzeigen
    Das überzeugt mich insofern schon nicht, als die Änderungsvorschrift des §10 Abs. 2a den Sonderausgabenabzug nach §10a gar nicht betrifft.

    Insbesondere ist der Sonderausgabenabzug nach §10a eine Kann-Vorschrift. Es gibt auch in Praxis hinreichend viele Fälle, in denen für einen Riester-Vertrag weder Zulage noch Sonderausgabenabzug beantragt werden. Da kann das FA auch nicht sagen, hallo, da liegen Datensätze vor, also berechnen wir Ihnen mal eben einen Sonderausgabenabzug.

    Aber tatsächlich mag es sich wirklich lohnen, wenn der TE seine Anlage AV nachreicht und so nachträglich den Sonderausgabenabzug beantragt. Anscheinend mag es Finanzbeamte, die das angeblich schlucken.
    Da liegst du falsch :
    §10a Abs. 5 Satz 2 EStG sagt, dass § 10 Absatz 2a S. 6-8 EStG entsprechend gelten.

    Aber:
    Wie ich bereits gesagt habe, ist es offenbar zumindest strittig, ob eine Änderung dann noch möglich ist, wenn die Daten dem Finanzamt bei der Erst-Veranlagung schon vorlagen.

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  • Kloebi
    antwortet
    AW: Anlage AV

    Es gab in der Anfangszeit der Riesterrente, als das Verfahren noch nicht bekannt war, die bürgerfreundliche Regelung, dass eine nachgereichte Anlage AV im Erstjahr der Riesterrente kein grobes Verschulden bei § 173 AO sei. Ob man das heute noch anwenden kann, bezweifle ich.

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  • Picard777
    antwortet
    AW: Anlage AV

    Mich überzeugt das auch nicht: Die Datenübermittlung ist das eine und nur das ist Thema des anhängigen Verfahrens. Das andere ist das -entscheidende- Thema, dass die Anlage AV mit den dortigen notwendigen Angaben nicht innerhalb der Einspruchsfrist vorgelegt wurde.

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  • neysee
    antwortet
    AW: Anlage AV

    Das überzeugt mich insofern schon nicht, als die Änderungsvorschrift des §10 Abs. 2a den Sonderausgabenabzug nach §10a gar nicht betrifft.

    Insbesondere ist der Sonderausgabenabzug nach §10a eine Kann-Vorschrift. Es gibt auch in Praxis hinreichend viele Fälle, in denen für einen Riester-Vertrag weder Zulage noch Sonderausgabenabzug beantragt werden. Da kann das FA auch nicht sagen, hallo, da liegen Datensätze vor, also berechnen wir Ihnen mal eben einen Sonderausgabenabzug.

    Aber tatsächlich mag es sich wirklich lohnen, wenn der TE seine Anlage AV nachreicht und so nachträglich den Sonderausgabenabzug beantragt. Anscheinend mag es Finanzbeamte, die das angeblich schlucken.

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  • Elster-Tester
    antwortet
    AW: Anlage AV

    Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
    @ELSTER-Tester

    Diese Frage ist aktuell streitig (BFH: X R 34/14).
    Von den FAs wird § 10 Absatz 2a S. 8 EStG bislang unabhängig vom Zeitpunkt der Datenübermittlung angewandt.

    Probieren kann man es jedenfalls mal. Der Änderungsantrag kostet einen ja nichts außer Nerven :-)
    Danke. Das Verfahren kannte ich bisher nicht

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  • Beamtenschweiß
    antwortet
    AW: Anlage AV

    @ELSTER-Tester

    Diese Frage ist aktuell streitig (BFH: X R 34/14).
    Von den FAs wird § 10 Absatz 2a S. 8 EStG bislang unabhängig vom Zeitpunkt der Datenübermittlung angewandt.

    Probieren kann man es jedenfalls mal. Der Änderungsantrag kostet einen ja nichts außer Nerven :-)

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  • Elster-Tester
    antwortet
    AW: Anlage AV

    Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
    Ich würde mir mal mit einem Steuerprogramm ausrechnen wie sich die Anlage AV auswirkt und wenn die steuerliche Berücksichtigung günstiger ist als die Zulage die Anlage AV nachreichen.

    In diesen Fällen gilt die allgemeine Einspruchsfrist nämlich nicht, da hier m. w. die gesonderte Korrekturvorschrift des § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG greift welche nicht fristgebunden ist (Ausnahme: Festsetzungsfrist).
    Allerdings m.E. nur dann, wenn die Riester -Daten dem Finanzamt bei der Veranlagung noch nicht vorlagen und vom Anbieter jetzt nachträglich übermittelt wurden.

    Auch gibt's da für die Zustimmung noch die Frist nach Abs. 2a Satz 1.

    Aber das wird das Finanzamt von sich aus prüfen.
    Zuletzt geändert von Elster-Tester; 10.02.2016, 08:30.

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  • Beamtenschweiß
    antwortet
    AW: Anlage AV

    Ich würde mir mal mit einem Steuerprogramm ausrechnen wie sich die Anlage AV auswirkt und wenn die steuerliche Berücksichtigung günstiger ist als die Zulage die Anlage AV nachreichen.

    In diesen Fällen gilt die allgemeine Einspruchsfrist nämlich nicht, da hier m. w. die gesonderte Korrekturvorschrift des § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG greift welche nicht fristgebunden ist (Ausnahme: Festsetzungsfrist).

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Anlage AV

    Wenn man sich nachträglich ärgern will, kann man mit einem Steuererklärungsprogramm ausrechnen, ob die Günstigerprüfung etwas gebracht hätte.

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  • Heinrich Robert
    antwortet
    AW: Anlage AV

    Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
    ... siehe auch die deswegen vorhandene Rechtsbehelfsbelehrung auf den Bescheiden.

    Unabhängig davon ist natürlich auch die Frage, ob die Anlage AV überhaupt zu einer niedrigeren Steuer führen würde: Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung durch zwischen Deinem Zulagenanspruch und der steuerlichen Auswirkung eines Sonderausgabenabzugs. Ist der Zulagenanspruch günstiger, dann würde es so oder so bei der bisherigen Steuer bleiben.
    Danke für die Infos

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  • Picard777
    antwortet
    AW: Anlage AV

    ... siehe auch die deswegen vorhandene Rechtsbehelfsbelehrung auf den Bescheiden.

    Unabhängig davon ist natürlich auch die Frage, ob die Anlage AV überhaupt zu einer niedrigeren Steuer führen würde: Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung durch zwischen Deinem Zulagenanspruch und der steuerlichen Auswirkung eines Sonderausgabenabzugs. Ist der Zulagenanspruch günstiger, dann würde es so oder so bei der bisherigen Steuer bleiben.

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Anlage AV

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  • Heinrich Robert
    antwortet
    AW: Anlage AV

    Ab wann ist ein Bescheid rechtskräftig?

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  • neysee
    antwortet
    AW: Anlage AV

    Zitat von Heinrich Robert Beitrag anzeigen
    Kann ich die Anlage AV (Altersvorsorge) für die Jahre 2013 und 2014 beim Finanzamt nachreichen?
    Wenn du für diese Jahre schon Steuererklärungen gemacht hast, dann nur wenn die Bescheide noch nicht rechtskräftig sind.

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