Liebes Forum,
ich bräuchte einen Rat hinsichtlich der Berechnung von Vorauszahlungen:
Bei der ESt 2014 kam es aufgrund gewerblicher Einkünfte zu einer Nachzahlung. Gleichzeitig wurde eine nachträgliche Vorauszahlung für 2015 festgesetzt und die Vorauszahlungen für 2016 ff erhöht.
Besonderheit für 2014 ist, dass es Gewinne aus der Veräußerung von Aktien im Ausland gab, aber noch höhere Verluste aus Aktienveräußerungen. Unter dem Strich wurde eine geringe Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d EStG berechnet.
Für die Vorauszahlungen 2015 wurden alle Einkünfte aus 2014 herangezogen, nur bei den Kapitalerträgen wurden Erträge angesetzt die etwa den Gewinnen aus Aktienveräußerungen entsprechen. Verluste in Anlehnung an 2014 wurden nicht angesetzt. Ebenso wurden die verbleibenden Verlustvorträge für Kapitalvermögen (Veräußerung von Aktien, neues Recht - keine priv. VG) nicht abgezogen.
Im Ergebnis ergibt sich für die vermuteten Kapitalerträge eine Steuer nach § 32d EStG, die zusätzlich zu der Steuer aus den anderen Einkünften, in die Berechnung der Vorauszahlungen einfließt.
Tatsächlich wird es aber solche Kapitalerträge nicht geben, weil 1.) laufende Verluste (wie in 2014) saldiert werden können und 2.) Verlustvorträge vorliegen.
Kann sich jemand vorstellen, warum bei der Berechnung von Vorauszahlungen von den Kapitalerträgen des Vorjahrs abgewichen wird und keine Verluste berücksichtigt werden?
Das Finanzamt sagt, die Kapitalerträge wären automatisch übernommen worden.
Wirklich seltsam ist, dass die Berechnung der Vorauszahlungen über Datev zu einem ähnlichen Vorauszahlungsergebnis führt wie das des Finanzamts. Bei einer Berechnung der ESt 2015 fällt die 32d-Steuer aber weg, weil dort die laufenden Verluste korrekt berücksichtigt werden und somit keine Kapitalerträge mehr verbleiben.
Bin dankbar für jeden Erfahrungsaustausch!
ich bräuchte einen Rat hinsichtlich der Berechnung von Vorauszahlungen:
Bei der ESt 2014 kam es aufgrund gewerblicher Einkünfte zu einer Nachzahlung. Gleichzeitig wurde eine nachträgliche Vorauszahlung für 2015 festgesetzt und die Vorauszahlungen für 2016 ff erhöht.
Besonderheit für 2014 ist, dass es Gewinne aus der Veräußerung von Aktien im Ausland gab, aber noch höhere Verluste aus Aktienveräußerungen. Unter dem Strich wurde eine geringe Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d EStG berechnet.
Für die Vorauszahlungen 2015 wurden alle Einkünfte aus 2014 herangezogen, nur bei den Kapitalerträgen wurden Erträge angesetzt die etwa den Gewinnen aus Aktienveräußerungen entsprechen. Verluste in Anlehnung an 2014 wurden nicht angesetzt. Ebenso wurden die verbleibenden Verlustvorträge für Kapitalvermögen (Veräußerung von Aktien, neues Recht - keine priv. VG) nicht abgezogen.
Im Ergebnis ergibt sich für die vermuteten Kapitalerträge eine Steuer nach § 32d EStG, die zusätzlich zu der Steuer aus den anderen Einkünften, in die Berechnung der Vorauszahlungen einfließt.
Tatsächlich wird es aber solche Kapitalerträge nicht geben, weil 1.) laufende Verluste (wie in 2014) saldiert werden können und 2.) Verlustvorträge vorliegen.
Kann sich jemand vorstellen, warum bei der Berechnung von Vorauszahlungen von den Kapitalerträgen des Vorjahrs abgewichen wird und keine Verluste berücksichtigt werden?
Das Finanzamt sagt, die Kapitalerträge wären automatisch übernommen worden.
Wirklich seltsam ist, dass die Berechnung der Vorauszahlungen über Datev zu einem ähnlichen Vorauszahlungsergebnis führt wie das des Finanzamts. Bei einer Berechnung der ESt 2015 fällt die 32d-Steuer aber weg, weil dort die laufenden Verluste korrekt berücksichtigt werden und somit keine Kapitalerträge mehr verbleiben.
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