Hallo
ich habe letztes Jahr im September eine Wohnung gekauft und sitze gerade an der Anlage V.
Der Nutzen- und Lastenübergang ist allerdings erst zum 01.01.2016 geschehen, sodass im Jahr 2015 noch keine Einkünfte erzielt wurden.
Muss ich dennoch für das Jahr 2015 eine Anlage V schreiben, um die Werbungskosten (Eintragung der Grundschuld) absetzen zu können?
Ich geh davon aus, dass die Anschaffungskosten aus Kaufpreis + Maklercourtage + Grunderwerbssteuer + Notarkosten gebildet werden.
Mein Notar hat mir die Kosten in mehreren Rechnungen zugestellt.
1. Urkundenerstellung
2. Entwurf einer Verwaltergenehmigung
3. Grundschuld mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung
Zählen alle 3 Punkte zu den Anschaffungskosten?
Meine Frage bezieht sich auf die Werbungskosten - Eintragung der Grundschuld
Sind das ausschließlich die Kosten, die mir die Landesjustizkasse für die Eintragung einer Grundschuld und Vormerkung in Rechnung gestellt hat oder auch die Teilrechnung des Notares "Grundschuld mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung?"
Mir geht es darum keine Fehler bei der Ermittlung der Anschaffungssumme und der Werbungskosten zu machen.
Wenn ich es richtig verstanden habe, dann kann ich die Werbungskosten im Jahr 2015 ansetzen, auch wenn der Nutzungs und Lastenübergang erst im Jahr 2016 stattgefunden hat.
Kann mir jemand weiter helfen?
Gruß Thomas
ich habe letztes Jahr im September eine Wohnung gekauft und sitze gerade an der Anlage V.
Der Nutzen- und Lastenübergang ist allerdings erst zum 01.01.2016 geschehen, sodass im Jahr 2015 noch keine Einkünfte erzielt wurden.
Muss ich dennoch für das Jahr 2015 eine Anlage V schreiben, um die Werbungskosten (Eintragung der Grundschuld) absetzen zu können?
Ich geh davon aus, dass die Anschaffungskosten aus Kaufpreis + Maklercourtage + Grunderwerbssteuer + Notarkosten gebildet werden.
Mein Notar hat mir die Kosten in mehreren Rechnungen zugestellt.
1. Urkundenerstellung
2. Entwurf einer Verwaltergenehmigung
3. Grundschuld mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung
Zählen alle 3 Punkte zu den Anschaffungskosten?
Meine Frage bezieht sich auf die Werbungskosten - Eintragung der Grundschuld
Sind das ausschließlich die Kosten, die mir die Landesjustizkasse für die Eintragung einer Grundschuld und Vormerkung in Rechnung gestellt hat oder auch die Teilrechnung des Notares "Grundschuld mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung?"
Mir geht es darum keine Fehler bei der Ermittlung der Anschaffungssumme und der Werbungskosten zu machen.
Wenn ich es richtig verstanden habe, dann kann ich die Werbungskosten im Jahr 2015 ansetzen, auch wenn der Nutzungs und Lastenübergang erst im Jahr 2016 stattgefunden hat.
Kann mir jemand weiter helfen?
Gruß Thomas
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