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Erstudium als Werbungskosten

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    Erstudium als Werbungskosten

    Hallo ihr Lieben,

    ich habe dieses Jahr nach meinem Studium die erste Steuererklärung abgegeben und gleichzeitig auch meine Steuererklärungen für 2009-2014 bzgl meines Studiums eingereicht. Mehrere Portale und Berichte behaupten, dass die Kosten eines Erststudiums als Werbungskosten anzurechen sind, siehe z.B.:
    http://kanzleikudrass.de/studenten_spezial/aktuelles/
    http://www.n-tv.de/ratgeber/Studienk...e15569451.html

    Oft ist dort von einem "kurzen Zeitfenster" die Rede. Ich habe bisher keine Änderung der Gesetzeslage finden können. D.h. nach meinem Wissenstand müssten die Kosten während meines Erst- und Zweitstudiums (Bachelor + Master) als Werbungskosten angerechnet werden. Das sieht das Finanzamt jedoch anders. Der Bescheid vom Finanzamt besagt: "Die beantraften Kosten eines Erststudiums stellen Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz dar und wurden daher als Sonderausgaben berücksichtigt."

    Meine Steuererklärung habe ich über https://studentensteuererklaerung.de/ gemacht.

    Nach meiner Internetrecherche zu diesem Thema bleiben folgende Fragen:
    Wie lautet die aktuelle Rechtslage zu "Erststudiumskosten als Werbungskosten absetzbar"? Bzw. wo ist dies ersichtlich?
    Kann mir jemand bestätigen, dass unabhängig der obigen Rechtssprechung die Kosten eines ZWEITstudiums jedoch sehr wohl als Werbungskosten anzurechnen sind?
    Falls ja, gilt der Master als Zweitstudium nach dem Bachelor?

    Falls ich im Recht bin? Wie würdet Ihr vorgehen?

    #2
    AW: Erstudium als Werbungskosten

    Hallo,

    Steuerberatung ist hier nicht gestattet.(weiteres Vorgehen)
    Das Masterstudium zählt als Fortbildung. Dürfte mittlerweise jedem (sogar Studenten) bekannt sein.
    Dazu findest du jede Menge im Internet

    Gruß FIGUL
    Gruß FIGUL

    Kommentar


      #3
      AW: Erstudium als Werbungskosten

      Die aktuelle Gesetzeslage besagt, dass die Kosten für ein Erststudium nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
      Auf Grund der zur Thematik anhängigen Verfahren, ergehen Einkommensteuerbescheide in diesem Punkt nach § 165 AO vorläufig.
      Sofern der BFH/das BVerfG also irgendwann den WK Abzug bestätigen sollten, dann können die Finanzämter die Bescheide von Amts wegen ändern.
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

      Kommentar


        #4
        AW: Erstudium als Werbungskosten

        Wie lautet die aktuelle Rechtslage zu "Erststudiumskosten als Werbungskosten absetzbar"? Bzw. wo ist dies ersichtlich?
        NEIN, nach der aktuellen Gesetzeslage nicht!
        Nur wenn das Bundesverfassungsgericht die entsprechende Vorschrift als verfassungswidrig einstufen sollte, würde das möglich sein. Die entsprechenden Steuerbescheide ergehen in diesem Punkt derzeit als vorläufig.

        Kann mir jemand bestätigen, dass unabhängig der obigen Rechtssprechung die Kosten eines ZWEITstudiums jedoch sehr wohl als Werbungskosten anzurechnen sind?
        Falls ja, gilt der Master als Zweitstudium nach dem Bachelor?
        2-mal JA!
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          AW: Erstudium als Werbungskosten

          Vielen Dank für die Antworten. Die haben mir schon sehr weitergeholen. Nur in einem Punkt bin ich mir unsicher.

          [QUOTE=Auf Grund der zur Thematik anhängigen Verfahren, ergehen Einkommensteuerbescheide in diesem Punkt nach § 165 AO vorläufig.
          Sofern der BFH/das BVerfG also irgendwann den WK Abzug bestätigen sollten, dann können die Finanzämter die Bescheide von Amts wegen ändern.[/QUOTE]

          Das kann ich bestätigen. Im Bescheid steht dies drin. Der Paragraph passt. Es steht dort allerdings "teilweise vorläufig".

          Sollte ich dem Bescheid also widersprechen?
          Zum Beispiel hier (https://studentensteuererklaerung.de...egen-so-gehts/) ist dies so gedacht. Auf einer anderen Seite habe ich gelesen, dass ich gegen den "[...] Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen" sollte. Ist dies notwendig oder reicht der vorläufige Bescheid so bis zur Klärung der Streitfrage aus?

          Kommentar


            #6
            AW: Erstudium als Werbungskosten

            Ein Einspruch ist nicht erforderlich!

            https://www.elster.de/anwenderforum/...Sonderausgaben
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              AW: Erstudium als Werbungskosten

              Perfekt. Danke.

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                #8
                AW: Erstudium als Werbungskosten

                Zitat von Magat Beitrag anzeigen
                Sollte ich dem Bescheid also widersprechen?
                Insoweit die Kosten des Masterstudiums nicht als Werbungskosten berücksichtigt wurden, erscheint mir ein Einspruch sinnvoll, da diese erstens bereits Werbungskosten sind, und zweitens vom Vorläufigkeitsvermerk, der sich auf Kosten des Erststudiums bezieht, nicht erfasst werden.

                Falls nicht bereits in der Erklärung geschehen, musst du die Studienkosten nach Erst- und Zweitstudium differenzieren.

                Kommentar

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