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Steuerbescheid für 2009

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    Steuerbescheid für 2009

    Hallo Leute,

    ich habe eine Frage.

    Es geht um die Schwerbehinderung (Grad der Behinderung 60 v.H.) für die ich eine Haushaltshilfe beschäftige und dafür den Pauschalbetrag vom 924 € jährlich bezahle, wie auch selbstverständlich jedes Jahr von der Steuer absetze. Ich trage es als haushaltsnahe Dienstleistungen, Hilfe im Haushalt in der Zeile 76, Art der Aufwendungen: Schwerbehinderung, Betrag: 924€.
    Ich füge eine Bescheinigung mit einem u/g Text:

    "Bescheinigung
    Hierdurch bescheinige ich, Herr xxxxxxxxxxx dass ich der Familie xxxxxxxxx den Haushalt in Ordnung halte. Meine Arbeit ist weder zeit- noch weisungsgebunden. Ich bin lediglich verpflichtet, die anfallenden Arbeiten irgendwie und irgendwann zu erledigen. Ich sehe meine Tätigkeit als gewerbliche, aber wegen des geringen Verdienstes von 924 € jährlich als nicht steuerpflichtige an. Sachwerte erhalte ich nicht."

    und bis jetzt war alles immer in bester Ordnung, habe noch nie Nachfrage wegen den Quittungen oder anderen Unterlagen gehabt.
    Im Bescheid für das Jahr 2009 unter Erläuterungen steht aber:

    „Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen konnte ohne Nachweis der Zahlungen anhand von Kontoauszügen nicht berücksichtigt werden“

    Deshalb kann ich das nicht nachvollziehen und versuche eben hier im Forum, vielleicht hat jemand auch so einen Vorfall oder könnte jemand mir dem Rat oder Hilfestellung weiterhelfen. Soll ich vielleicht Einspruch einlegen, wenn ja wie soll ich den Begründen usw.?
    MfG
    PittCook

    #2
    AW: Steuerbescheid für 2009

    haushaltsnahe dienstleistungen werden nur anerkannt, wenn sie mittels überweisung bezahlt wurden und so per kontoauszug belegt werden können. ggf. einfach mal zum finanzamt auf die socken machen, kontoauszug mitnehmen und antrag auf schlichte änderung stellen.

    den pflegepauschbetrag i.H.v. 924 euro gibt es im Übrigen so nicht mehr, über die haushaltsnahen Dienstleistungen können Sie bis zu 20.000 Euro (zu 20%) geltend machen.

    Diese 'Bescheinigung' finde ich übrigens (vorsichtig formuliert) gewagt.
    ob jemand schreibt, dass er etwas fuer nicht steuerpflichtig haelt oder nicht, ist dem staat und finanzamt wohl recht egal. noch dazu wenn man schreibt, dass man es als gewerbe ansieht, muss der der die leistung empfaengt sie eigentlich versteuern - ggf. gibt es ja noch weitere einkommen... geringfuegige beschaeftigung muss ansonsten bei der knappschaft angemeldet werden, sonst rutscht man mit dem Ganzen irgendwie schnell Richtung Schwarzarbeit.

    wie auch immer, die zahlung muss als ueberweisung erfolgt sein, steht auch so in der ausfuellhilfe:
    "Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei Handwerker oder Pflege und Betreuungsleistungen ist die Steuerermäßigung davon abhängig, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Für Barzahlungen und Barschecks wird keine Steuerermäßigung gewährt."

    Nachtrag: das es bisher damit keine probleme gab, lag wohl vermutlich daran das eben i.H.v. 924 Euro einen tatsaechlichen pauschbetrag gab, den man bei entsprechender behinderung bekam und zwar imho eben ohne weitere Nachweise. das hatte dann aber auch nichts mit haushaltsnaher Dienstleistung nach dem aktuellen Recht zu tun.
    Zuletzt geändert von Falzo; 07.04.2010, 21:27.

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