Hallo,
ich habe ein berufsbegleitendes Studium (staatliche Hochschule) absolviert, bei dem die Fortbildungskosten von meinem Arbeitgeber übernommen wurden. Jedoch muss ich das komplette Studium nach meiner Kündigung zurückzahlen. Die Rückzahlung beträgt Insgesamt 6200€(775€ pro Semester). Da ich im Jahr 2016 durch meine Teilzeittätigkeit ein geringes Gehalt hatte/habe, lautet meine Frage: Kann ich die „Fortbildung“ 2017 als Werbungskosten angeben oder muss ich diese 2016 geltend machen?
Ich habe gelesen, dass man die Studien-/Prüfungsgebühren rückwirkend angeben kann.
Vielen Dank für die Hilfe!
ich habe ein berufsbegleitendes Studium (staatliche Hochschule) absolviert, bei dem die Fortbildungskosten von meinem Arbeitgeber übernommen wurden. Jedoch muss ich das komplette Studium nach meiner Kündigung zurückzahlen. Die Rückzahlung beträgt Insgesamt 6200€(775€ pro Semester). Da ich im Jahr 2016 durch meine Teilzeittätigkeit ein geringes Gehalt hatte/habe, lautet meine Frage: Kann ich die „Fortbildung“ 2017 als Werbungskosten angeben oder muss ich diese 2016 geltend machen?
Ich habe gelesen, dass man die Studien-/Prüfungsgebühren rückwirkend angeben kann.
Vielen Dank für die Hilfe!
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