Ich hoffe ich muss dann nichts nachzahlen...insgesamt waren es 800 € aus den beiden freiberuflichen Tätigkeiten.
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Zwei Minijobs und Anlage N?! einmalige freiberufliche Tätigkeit und Anlage S?!
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Zitat von Lunakatz Beitrag anzeigenDas heißt einfach nur meine Werbungskosten angeben und die beiden freiberuflichen Tätigkeiten und die Minijobs fallen weg!
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Ok, dankeDas heißt einfach nur meine Werbungskosten angeben und die beiden freiberuflichen Tätigkeiten und die Minijobs fallen weg! Ich hoffe ich muss dann nichts nachzahlen...insgesamt waren es 800 € aus den beiden freiberuflichen Tätigkeiten.
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Pauschal versteuert bedeutet auch: Steuerlich damit erledigt!
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Genau. Ich hatte vor, Kosten aus meinem Studium als Werbungskosten geltend zu machen da es sich wohl für später lohnen würde.
Ich dachte nur ich müsse den Minijob trotz pauschaler Versteuerung angeben, da ich zuzüglich der freiberuflichen Tätigkeit zweimal 450 € überschreite und dann ja Steuern zahlen müsste. Oder wird das nicht zusammen gerechnet?
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Aus den pauschal versteuerten Minijobs selbst kannst du keine Werbungskosten geltend machen!
Bei deiner freiberuflichen Tätigkeit kannst du deine Betriebsausgaben von den Einnahmen abziehen.
Wenn du die Kosten einer Zweitausbildung oder eines Zweitstudiums als Werbungskosten erklären willst, um zu einem Verlustvortrag zu kommen, hat das ja mit den anderen Einkünften nichts zu tun.
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Auch nicht wenn ich Werbungskosten angebe oder eine freiberufliche Tätigkeit?
Danke
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Zitat von Lunakatz Beitrag anzeigenOk danke. Das heißt wenn ich auf Steuerklasse gearbeitet habe bekomme ich eine Lohnsteuerbescheinigung? Und da ich keine bekommen habe wurde ich pauschal versteuert und brauche die Minijobs nicht angeben?
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Ok danke. Das heißt wenn ich auf Steuerklasse gearbeitet habe bekomme ich eine Lohnsteuerbescheinigung? Und da ich keine bekommen habe wurde ich pauschal versteuert und brauche die Minijobs nicht angeben?
Tut mir leid das ich so doof nachfrage, aber ich habe leider (noch) nicht wirklich viel Ahnung von dem Ganzen, möchte es aber lernen und natürlich nichts falsch machen.
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Also Steuern habe ich nicht gezahlt, da ja minijob
Entscheidend ist allein die Frage, ob es sich um einen pauschal besteuerten Minijob gehandelt hat.
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Ein pauschal besteuerter Minijob hat in der Steuererklärung nichts zu suchen.
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Also Steuern habe ich nicht gezahlt, da ja minijob. Ich dachte nur ich müsste das angeben, wenn ich die beiden einmaligen freiberuflichen Tätigkeiten angebe weil ich ja dann zwei Monate über den 450 Euro lag. Oder gilt da dieser Steuerfreibetrag?
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Ich weiß nicht ganz was du damit meinst..es waren beides Jobs auf 450 € Basis
Nur wenn pauschal versteuert wurde und du dementsprechend keine Lohnsteuerbescheinigungen erhalten hast, gehört der Minijob nicht in die Steuererklärung.
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In die Anlage S ist der Gewinn einzutragen, der in der EÜR berechnet wurde.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich weiß nicht ganz was du damit meinst..es waren beides Jobs auf 450 € Basis
Das heißt es wäre falsch für die einmalige freiberufliche Tätigkeit die Anlage S auszufüllen?
Viele Grüße
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