Hallo liebe Community,
Im Jahre 2009 habe ich studiert und würde hierzu gerne einen Verlustvortrag einreichen. Jedoch wurde damals bereits eine Steuererklärung gemacht, aufgrund dessen, das damals darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sich ggf. aufgrund einer Gesetzesänderung Möglichkeiten für die Geltendmachung von Studienkosten auftun würden und diese entstandenen Kosten somit dem Finanzamt bereits frühzeitig bekannt gemacht werden sollten.
Grundsätzlich hatte ich in dem Jahr 2009 Einkünfte die unter dem Grundfreibetrag lagen und hatte somit gar keine Erklärung abgeben müssen. Dieses tat ich nur um Studienkosten bereits mitzuteilen.
Für 2009 habe ich also bereits einen Steuerbescheid erhalten, welcher jedoch einen Vorläufigkeitvermerk enthält.
"Der Bescheid ist nach §165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig."
Zur weiteren Erläuterung steht dort dann:
"Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig hinsichtlich
- der Nlchtabzlehbarkelt von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bel den Einkünften 1m Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG
- der Nlchtabzlehbarkelt von SteuerberatungSkosten als Sonderausgaben (Aufhebung des
§ 10 Abs.1 Nr.6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg In ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005. 8 GB 1. I S. 3682)
-der Höhe des Grundfreibetrags(§ 32a Abs.1 Satz 2 Nr.1 EStG)"
Des Weiteren wurde angemerkt:
"Die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums unmittelbar im Anschluss an eine Schulausbildung sind nach der geltenden Gesetzeslage ab 2004 nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn sie im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfinden.
Die geltend gemachten Aufwendungen wurden daher lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zu einem Höchstbetrag von 4.000.-€ steuerlich berücksichtigt (§ 12 Nr. 5 i.V.m. § 10 Absatz1 Nr. 7 EStG)."
Bei meinem Studium handelte es sich jedoch nicht um eine Erstausbildung, da ich vorher eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte.
Habe ich nun noch eine Möglichkeit meine Verluste aus 2009 nachträglich dem Finanzamt vorzutragen? Oder gibt es die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des Bescheides, da hier ja offensichtlich fälschlicher Weise davon ausgegangen wurde, dass es sich bei dem Studium um eine Erstausbildung handelte.
Ich wäre sehr dankbar für einen entsprechenden Hinweis in diesen Sachverhalt.
Vielen Dank,
Micha
Im Jahre 2009 habe ich studiert und würde hierzu gerne einen Verlustvortrag einreichen. Jedoch wurde damals bereits eine Steuererklärung gemacht, aufgrund dessen, das damals darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sich ggf. aufgrund einer Gesetzesänderung Möglichkeiten für die Geltendmachung von Studienkosten auftun würden und diese entstandenen Kosten somit dem Finanzamt bereits frühzeitig bekannt gemacht werden sollten.
Grundsätzlich hatte ich in dem Jahr 2009 Einkünfte die unter dem Grundfreibetrag lagen und hatte somit gar keine Erklärung abgeben müssen. Dieses tat ich nur um Studienkosten bereits mitzuteilen.
Für 2009 habe ich also bereits einen Steuerbescheid erhalten, welcher jedoch einen Vorläufigkeitvermerk enthält.
"Der Bescheid ist nach §165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig."
Zur weiteren Erläuterung steht dort dann:
"Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig hinsichtlich
- der Nlchtabzlehbarkelt von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bel den Einkünften 1m Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG
- der Nlchtabzlehbarkelt von SteuerberatungSkosten als Sonderausgaben (Aufhebung des
§ 10 Abs.1 Nr.6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg In ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005. 8 GB 1. I S. 3682)
-der Höhe des Grundfreibetrags(§ 32a Abs.1 Satz 2 Nr.1 EStG)"
Des Weiteren wurde angemerkt:
"Die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums unmittelbar im Anschluss an eine Schulausbildung sind nach der geltenden Gesetzeslage ab 2004 nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn sie im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfinden.
Die geltend gemachten Aufwendungen wurden daher lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zu einem Höchstbetrag von 4.000.-€ steuerlich berücksichtigt (§ 12 Nr. 5 i.V.m. § 10 Absatz1 Nr. 7 EStG)."
Bei meinem Studium handelte es sich jedoch nicht um eine Erstausbildung, da ich vorher eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte.
Habe ich nun noch eine Möglichkeit meine Verluste aus 2009 nachträglich dem Finanzamt vorzutragen? Oder gibt es die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des Bescheides, da hier ja offensichtlich fälschlicher Weise davon ausgegangen wurde, dass es sich bei dem Studium um eine Erstausbildung handelte.
Ich wäre sehr dankbar für einen entsprechenden Hinweis in diesen Sachverhalt.
Vielen Dank,
Micha
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