Hallo,
ich habe vor Kurzem mein FA gewechselt, und ich habe seit vielen Jahren eine vermietete Eigentumswohnung (Anlage V) bei der die Eigentümerversammlung und
die Abrechnung immer nach dem 31.05. erfolgt. Früher habe ich deswegen Verlängerung beantragt indem ich den nachvollziehbaren Sachverhalt geschildert habe.
Der neue Finanzbeamte lehnt generell jegliche Verlängerung ab und verweist auf §164 (Vorbehalt der Nachprüfung). Allerdings erstelle/übermittle ich meine Steuererklärung
mit Elster und diese ist nach der Übertragung nicht änderbar.
Wie ist das richtige Vorgehen in Elster bei einem solchen Vorgehen der Finanzbehörden ?
ich habe vor Kurzem mein FA gewechselt, und ich habe seit vielen Jahren eine vermietete Eigentumswohnung (Anlage V) bei der die Eigentümerversammlung und
die Abrechnung immer nach dem 31.05. erfolgt. Früher habe ich deswegen Verlängerung beantragt indem ich den nachvollziehbaren Sachverhalt geschildert habe.
Der neue Finanzbeamte lehnt generell jegliche Verlängerung ab und verweist auf §164 (Vorbehalt der Nachprüfung). Allerdings erstelle/übermittle ich meine Steuererklärung
mit Elster und diese ist nach der Übertragung nicht änderbar.
Wie ist das richtige Vorgehen in Elster bei einem solchen Vorgehen der Finanzbehörden ?
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