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Übungsleiterfreibetrag Begriff Nebenerwerb

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    Übungsleiterfreibetrag Begriff Nebenerwerb

    Hallo ich habe folgendes Problem. Ich hatte letztes Jahr mehrere Arbeitsverhältnisse. Zunächst war ich pro Woche für 8 Stunden an einer normalen Schule als Vertretungslehrer im Fach Musik beschäftigt. Diese Tätigkeit war sozialversicherungspflichtig und wurde auf Lohnsteuerkarte durchgeführt. Weiterhin habe ich noch freiberuflich für 9 Stunden in der Woche für einen gemeinnützigen Verein Singstunden durchgeführt, auf Honorarbasis. In einen Altenheim habe ich dann noch einmalig 12 Stunden ein Seminar für Sprechtraining durchgeführt. In einen privaten Musikstudio dann noch 1,5 Stunden pro Woche Klavierunterricht. Beides auch auf Honorarbasis.
    Die Singstunden im gemeinnützigen Verein und das Seminar im Altenheim würden die Vorraussetzungen des Übungsleiterfreibetrages erfüllen ( habe mich bei denen erkundigt ). Was mir Kopfschmerzen bereitet ist der Begriff des Nebenerwerbes der ja an eine Zeitvorgabe von ein drittel eines Vollzeitjobes gebunden ist. Gleichzeitig wird auch davon gesprochen, dass gleichartige Tätigkeiten zusammengerechnet werden müssen.
    Also ich bin da ein wenig verunsichert, ob ich da noch in den Zeitkorridor drin liege wegen meiner ganzen Tätigkeiten, oder ob der schon überschritten ist wegen der gleichartigen Tätigkeiten die ja alle was mit Musik zu tun haben und zusammengerechnet werden müssen. Wie kann ich das am besten lösen ?

    Horst

    #2
    AW: Übungsleiterfreibetrag Begriff Nebenerwerb

    zB eine anlage EÜR (wenn dann demnächst verfuegbar) ausfuellen, und zwar bei den einnahmen eben die honorare zusammensummieren und bei ausgaben in der passenden zeile (pauschbetrag fuer bestimmte berufsgruppen) eben die 2100 euro rein.

    das ergebnis, also den gewinn dann in eine anlage S bei freiberuflicher taetigkeit. hier kann man ja entsprechend übungsleiter musikunterricht oder dergleichen als taetigkeit angeben.

    die zeiten interessieren imho erstmal gar keinen, woher haben sie das mit dem 1/3? (wikipedia enthaelt die beschreibung ohne weitere quellenangabe?)

    ich GLAUBE das es bei der Unterscheidung neben- und hauptberuf vielmehr darauf ankommt, welcher job die zentrale einnahmequelle ist, dafuer kann natuerlich die stundenzahl ein anhaltspunkt sein, aber auch die Dauer und die Höhe der Einnahmen sind natuerlich mitentscheidend.
    aber es sind auch andere konstellationen denkbar, studenten bspw. oder rentner, hier ist eine freiberufliche Tätigkeit wohl fast immer 'nebenberuflich'...

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      #3
      AW: Übungsleiterfreibetrag Begriff Nebenerwerb

      R 3.26 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2008) sagt Folgendes:

      Nebenberuflichkeit

      (2) Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose. Übt ein Stpfl. mehrere verschiedenartige Tätigkeiten i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG aus, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen, z. B. Unterricht von jeweils weniger als dem dritten Teil des Pensums einer Vollzeitkraft in mehreren Schulen. Eine Tätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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        #4
        AW: Übungsleiterfreibetrag Begriff Nebenerwerb

        Zunächst erst einmal Danke für die Antworten. Ich habe auch noch mal selbst zum Thema rumgegoogelt. Im § 3 Nr 26 ESTG sind ja die Voraussetzungen für die Anwendung des Übungsleiterfreibetrages aufgeführt. Das Problem ist , dass die 1,5 Stunden im privaten Musikstudio laut § 3 NR 26 ESTG nicht drunter fallen. Die Tätigkeiten im Altenheim und im Verein schon. Ich kann also nicht alle Honorare zusammenrechnen und dann die 2100 Euro abziehen. Zumindest müßte ich logischerweise für das gezahlte Honorar im privaten Musiksstudio eine ganz normale EÜR anfertigen, denke ich mal.
        Das 2. Problem ist die Zeit , alle meine oben aufgeführten Tätigkeiten müßte ich ja normalerweise stundenmäßig zusammenrechnen , da sie ja alle mit Musik zu tun haben und damit gleichartig sind. Wobei ich mir unsicher bin, ob die 8 Stunden als Vertretungslehrer an einer normalen Schule da mitgerechnet werden, weil diese Tätigkeit sozialversicherungspflichtig war und über Lohnsteuerkarte lief.Wenn das so wäre würde ich auf rund 18 bis 19 Stunden kommen und damit weit über die erlaubten 1/3 Drittel ( ca. rund 14 Stunden ) . Damit wäre dann wohl Essig mit den Übungsleiterfreibetrag. Oder was meint ihr dazu.

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          #5
          AW: Übungsleiterfreibetrag Begriff Nebenerwerb

          eine endgueltige aussage dazu kann dir nur ein steuerberater oder lohnsteuerhilfeverein geben...

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            #6
            "...nach bestem Wissen und Gewissen..."
            Selbst wenn man 2 Steuerberater fragt, bekommt man unter Umständen 3 oder 4 Antworten.

            - Die Nichtselbständige Arbeit als solche erklären, dafür steht der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu.

            - Verein und Altenheim gemeinsam über Honorarbasis erklären und § 3 Nr. 26 EStG geltend machen (wenn keine höhere Kosten angefallen sind)

            - Musikstudio die tatsächlichen Kosten geltend machen.

            Dazu ein Anschreiben, worin man die Situation erklärt und das Finanzamt mal machen lassen. Die werden sich schon melden, wenn man weitere Fragen hat. Hier im Forum eine einwandfreie juristische Problemlösung zu finden dürfte schwierig sein und ist für das Finanzamt sowieso nicht verbindlich. ;-)

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