Hallo,
eine Person war:
- zunächst in einer Firma als Angestellter tätig
- danach ein paar Monate arbeitslos
- und hat schließlich eine gewerbliche/selbständige Tätigkeit aufgenommen, deren Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer liegt
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind für die Zeit der Arbeitslosigkeit (zweiter Punkt) nach folgender Regelung abzugsfähig:
"- in voller Höhe, wenn dass Zimmer später Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung als Selbstständiger genutzt werden soll;
- in Höhe von maximal 1.250,00 € pro Jahr, wenn für die geplante spätere Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen wird (wie das zum Beispiel bei Lehrern der Fall ist);
- gar nicht, wenn für die angestrebte berufliche Betätigung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen wird. Denn in diesem Fall würde auch während der späteren Berufstätigkeit kein Werbungskostenabzug für das Zimmer vorzunehmen sein."
(Quelle: https://www.steuertipps.de/beruf-job...tszimmer-haben)
In diesem Fall wären die Kosten während der Arbeitslosigkeit also voll abzugsfähig. Sind die Kosten
- in Anlage N als Werbungskosten einzutragen (weil sie während der Arbeitslosigkeit entstanden sind)
- oder in Anlage G (als Kosten im Rahmen der Vorbereitung der Aufnahme einer gewerblichen Aktivität) - und wenn ja, wo dort genau?
Vielen Dank!
eine Person war:
- zunächst in einer Firma als Angestellter tätig
- danach ein paar Monate arbeitslos
- und hat schließlich eine gewerbliche/selbständige Tätigkeit aufgenommen, deren Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer liegt
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind für die Zeit der Arbeitslosigkeit (zweiter Punkt) nach folgender Regelung abzugsfähig:
"- in voller Höhe, wenn dass Zimmer später Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung als Selbstständiger genutzt werden soll;
- in Höhe von maximal 1.250,00 € pro Jahr, wenn für die geplante spätere Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen wird (wie das zum Beispiel bei Lehrern der Fall ist);
- gar nicht, wenn für die angestrebte berufliche Betätigung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen wird. Denn in diesem Fall würde auch während der späteren Berufstätigkeit kein Werbungskostenabzug für das Zimmer vorzunehmen sein."
(Quelle: https://www.steuertipps.de/beruf-job...tszimmer-haben)
In diesem Fall wären die Kosten während der Arbeitslosigkeit also voll abzugsfähig. Sind die Kosten
- in Anlage N als Werbungskosten einzutragen (weil sie während der Arbeitslosigkeit entstanden sind)
- oder in Anlage G (als Kosten im Rahmen der Vorbereitung der Aufnahme einer gewerblichen Aktivität) - und wenn ja, wo dort genau?
Vielen Dank!
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