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Kleinunternehmer und Angestellt

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    Kleinunternehmer und Angestellt

    Hallo,

    ich habe bis ins letzte Jahr neben dem Studium auf Gewerbeschein (Messebau&Veranstaltungstechnik; Kleinunternehmerregelung; unter 2000 €) gearbeitet.


    Von April bis Juli war ich als Student kurzfristig beschäftigt. Dabei wurde ich in Steuerklasse VI eingestuft (?) (unter 1500 €).

    Seit September bin ich nun nach beendetem Studium im Angestelltenverhältnis.

    Da ich im Jahr 2016 unter 8000 € geblieben bin, würde ich gerne mein Einkommensteuer wiederholen.

    Fragen:

    1. Sollte mögllich sein?!

    2. Kann ich das über die Steuernummer des Gewerbescheins?

    2.1. Brauche ich eine neue Steuernummer?

    2.2. Muss ich zwei Erklärungen abgeben?

    2.3. Oder kombiniert (in Anlage S ausreichend)?

    2.4. Oder...?


    Vielen Dank.

    #2
    AW: Kleinunternehmer und Angestellt

    Es wäre falsch wenn Du eine Elektronische Lohnsteuerbescheinigung für Deine Angestellten übermitteln würdest! Du befindest Dich hier nämlich im Unter-

    Forum: Elektronische Lohnsteuerbescheinigung (ElsterLohn)
    Mit ElsterLohn können Sie als Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungsdaten elektronisch an die Steuerverwaltung senden. Meinungsaustausch, Fragen und Probleme können Sie hier klären.
    (Wie konnte das passieren?)

    Übermittel die Erklärung einfach, ein Gewerbeschein hat keine Steuernummer. Wenn das Finanzamt Dir eine neue Steuernummer geben will, dann werden die das schon machen. Mach Dir keine unnötigen Gedanken.

    Kommentar


      #3
      AW: Kleinunternehmer und Angestellt

      Du benötigst im Übrigen nicht die Anlage S für selbständige Arbeit sondern die Anlage G für Gewerbe!
      Macht aber steuerlich bei dir keinen Unterschied.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar

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