Hallo,
meine Frau ist mitte 2015 verstorben. Dannach war ich den Rest 2015 und 2016 mit III veranlagt. Nun habe ich gelesen, dass man trotz III in diesem Fall für unser Kind den Entlastungsbetratg für Alleinerziehende anrechnen kann. Ich habe das jetzt online bei der Erklärung für 2016 gemacht, und die Software hat das auch akzeptiert. Ich weiss nicht ob das Finanzamt das auch so rechnet, aber es sollte, oder?
Weiterhin habe ich damals in der Erklärung für 2015 (es war im Jahr des Todes so einiges zu ändern) mangels Wissen, dass das geht, nicht beantragt. Sollte das FA den Entlastungsbetrag für 2016 trotz III anerkennen, so hätte ich diesen ja auch damals für 1/2 Jahr 2015 ab dem Tod meiner Frau beantragen können. Kann man das nachträglich noch beantragen und wenn ja, wie gehe ich vor ?
Gruss
meine Frau ist mitte 2015 verstorben. Dannach war ich den Rest 2015 und 2016 mit III veranlagt. Nun habe ich gelesen, dass man trotz III in diesem Fall für unser Kind den Entlastungsbetratg für Alleinerziehende anrechnen kann. Ich habe das jetzt online bei der Erklärung für 2016 gemacht, und die Software hat das auch akzeptiert. Ich weiss nicht ob das Finanzamt das auch so rechnet, aber es sollte, oder?
Weiterhin habe ich damals in der Erklärung für 2015 (es war im Jahr des Todes so einiges zu ändern) mangels Wissen, dass das geht, nicht beantragt. Sollte das FA den Entlastungsbetrag für 2016 trotz III anerkennen, so hätte ich diesen ja auch damals für 1/2 Jahr 2015 ab dem Tod meiner Frau beantragen können. Kann man das nachträglich noch beantragen und wenn ja, wie gehe ich vor ?
Gruss
Kommentar