bereits versteuerte Rentenzahlungen

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  • Anita53
    Neuer Benutzer
    • 25.03.2011
    • 19

    #1

    bereits versteuerte Rentenzahlungen

    hallo,

    bin seit dem 1.4.16 Rentnerin und beziehe neben der gesetzlichen Rente eine Rentenzahlung vom BVV, die sofort besteuert wird (Steuerklasse 6). Wie bei Gehaltszahlungen (incl. KV u. PV).

    Benutze ich für diese Zahlung die Anlage N oder R ? Wenn Anlage R wird ja nur die Zahlung und Beginn der Zahlung eingesetzt, wo setze ich dann KV/PV und die Steuern ein ?

    vielen Dank

    Anita53
  • L. E. Fant
    Erfahrener Benutzer
    • 20.09.2013
    • 15389

    #2
    AW: bereits versteuerte Rentenzahlungen

    Wenn das über die Lohnsteuerklasse versteuert wird dann gehört es auch in die Anlage N.

    Kommentar

    • Charlie24
      Erfahrener Benutzer
      • 14.03.2014
      • 45976

      #3
      AW: bereits versteuerte Rentenzahlungen

      Warum eigentlich Steuerklasse VI? Beziehst du noch Arbeitslohn?
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar

      • sophie m.
        Neuer Benutzer
        • 27.01.2010
        • 420

        #4
        AW: bereits versteuerte Rentenzahlungen

        ist hier eine Hilfe dabei?

        Unsere Informationen für Sie zur Versteuerung der BVV-Rente!

        Kommentar

        • Charlie24
          Erfahrener Benutzer
          • 14.03.2014
          • 45976

          #5
          AW: bereits versteuerte Rentenzahlungen

          Natürlich ist hier eine Hilfe dabei! Man muss nur Unterstützungskasse auswählen.

          Die Rente der BVV Unterstützungskasse unterliegt als Versorgungsbezug – wie Arbeitseinkommen – der Lohnsteuerpflicht.

          Sofern Sie mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge erhalten, wird zwischen einem "Hauptarbeitgeber" (Steuerklasse I, II, III, IV oder V) und den "Nebenarbeitgebern" (Steuerklasse VI) unterschieden.
          Nur eine zahlende Stelle kann "Hauptarbeitgeber" sein.

          Beispiel:
          Ein Rentner erhält neben der gesetzlichen Rente (Deutsche Rentenversicherung Bund) eine lohnsteuerpflichtige Betriebsrente von seinem ehemaligen Arbeitgeber sowie eine Rente von der BVV Unterstützungskasse.
          Soll die Betriebsrente mit der Steuerklasse IV abgerechnet werden, ist für die BVV-Rente die Steuerklasse VI zu berücksichtigen.

          Unsere Informationen für Sie zur Versteuerung der BVV-Rente!
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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