Hallo liebe Community,
ich versuche zu verstehen ob ich als dualer Student meine Studienkosten geltend machen kann oder nicht. Hierzu habe ich einige Überlegungen angestellt und versucht es so aufzuschreiben, dass es ein Laie verstehen würde.
Können einige von euch mir sagen, ob ich folgende Zusammenfassung korrekt ausgeführt habe oder ob sich hier Fehler eingeschlichen haben?
Um die Regelungen zu erklären, erkläre ich zunächst ein mal grundsätzlich die Lohnsteuer und das "zurück-bekommen" derselben:
Im Prinzip muss jeder, der im Jahr Brutto mehr verdient hat als es der sogenannte "Grundfreibetrag" festlegt, eine Lohnsteuer zahlen (auch Einkommenssteuer genannt). Der tatsächliche Steuerfreibetrag liegt zwar höher, bei circa 10.000€. Der Einfachheit halber nehmen wir aber an, das hierfür nur der "Grundfreibetrag" relevant ist. Dieser "Grundfreibetrag" liegt derzeit bei genau 8.354€. Jeder der weniger im Jahr verdient, muss keine Lohnsteuer auf seinen Bruttolohn zahlen.
Um folgende Thematik geht es nun:
Es besteht die Möglichkeit bestimmte Kosten von der Lohnsteuer abzuziehen. Hierzu zählen auch etwaige Studienkosten. Wie viele Kosten von der Steuer abgezogen werden können, hängt von der Art der Ausbildung ab.
Es wird hierbei nämlich zwischen Erst- und Zweitausbildung unterschieden. Diese erste Ausbildung (z.B. Berufsausbildung, Bachelor) muss mindestens zwölf Monate dauern, damit man von einer solchen sprechen und sie von einer Zweitausbildung (z.B. Master) unterscheiden kann.
Diese Unterscheidung ist wichtig, weil Studenten unterschiedlichen Regelungen unterliegen was das geltend machen der Studienkosten angeht!
Die Regelung sagt also, dass bei einer Erstausbildung etwaige Studienkosten nur in Form von sogenannten "Sonderausgaben" geltend gemacht werden können. Diese Sonderausgaben sind auf eine Höhe von jährlich maximal 6000€ begrenzt - mehr kann man also nicht verrechnen, auch wenn man höhere Kosten für sein Studium in einem Jahr hatte.
Bei der sogenannten Zweitausbildung (z.B. einem Master) können die Studienkosten dann im Gegensatz zur Erstausbildung als sogenannte "Werbungskosten" geltend gemacht werden. "Werbungskosten" sind deshalb "besser" als "Sonderausgaben", weil sie unbegrenzt geltend gemacht werden können, d.h. es gibt hier keine Grenze von 6000€. Zusätzlich sind Werbungskosten "Verlustvortragsfähig", was auch der eigentlich Grund für den momentanen Hype um diese ganze Geschichte ist.
"Verlustvortragsfähig" bedeutet nämlich, dass die jährlich anfallenden Studienkosten solange gesammelt/addiert werden können, bis man sie geltend machen kann.
Das Problem ist nämlich, dass man logischerweise erst wenn man Steuern zahlt, überhaupt erst Steuern zurück bekommen kann. Die meisten Studenten müssen jedoch keine Lohnsteuer zahlen, sie verdienen ja während ihres Studiums nicht mehr als der Grundfreibetrag (8.354€), ab dem man überhaupt erst Steuern zahlt. Für
Studenten, die ihre Studienkosten also als "Werbungskosten" geltend machen können, ist das kein Problem. sie können ihre Studienkosten so lange sammeln, bis sie ihr erstes richtiges Einkommen beziehen und steuern bezahlen.
Studenten die ihre Studienkosten hingegen bloß als "Sonderkosten" geltend machen können, müssten sie noch im selben Jahr von der Lohnsteuer abziehen. Da die meisten keine Lohnsteuer zahlen, verfällt für sie die Möglichkeit ihre Studienkosten abzusetzen.
Anders gesagt: Studenten in der Erstausbildung können ihre Studienkosten nicht während ihrem Studium in Form eines Verlustvortrages sammeln. Studenten in der Zweitausbildung können dies hingegen schon.
Ob jetzt trotz einer Erstausbildung Werbungskosten geltend gemacht werden können und damit ein Verlustvortrag aufgebaut werden kann, darüber wird momentan entschieden. Ein entsprechender Prozess läuft gerade beim Bundesverfassungsgericht und in den nächsten zwei Jahren kann man mit einem Urteil rechnen.
Der Hype darüber ist natürlich auf Grund der Vorteile, die die Möglichkeit zur Absetzung der Werbungskosten im Gegensatz zu Sonderausgaben haben, verständlich.
Dies spielt jedoch bei einem dualen Studium in beinahe allen Fällen keine Rolle!
Bei einem Dualen Studium fallen nämlich sowieso schon Werbungskosten an, weil dort in der Regel ja auch Einkünfte erzielt werden. Wie hoch die Einkünfte im dualen Studium sind spielt im übrigen keine Rolle. Im dualen Studium fallen grundsätzlich Werbungskosten an.
Dh. für Dich, Du kannst sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Studium als Werbungskosten in der Anlage N absetzen und einen Verlustvortrag aufbauen. Für einen dualen Studenten ändert sich somit absolut gar nichts, alles bleibt wie es ist.
"Toll", mag da ein dualer Student denken, "dann werde ich all meine Studienkosten nach meinem Studium absetzen - die Anträge für einen Verlustvortrag in jedem Jahr kann man schließlich auch noch rückwirkend für sieben Jahre einreichen!"
Hierfür muss jedoch erst einmal ein Verlust entstanden sein, den man vortragen kann. Einen Verlustvortrag gibt es nämlich nur dann, wenn - wie das Wort schon sagt - tatsächlich ein Verlust entsteht. Diesen kannst Du also ausschließlich dann feststellen, wenn Du mehr Geld für das Studium bezahlst als Du jährliches Einkommen hast.
Ein Beispiel hierzu:
Hast Du im Jahr 9.000€ brutto verdient und 6.000€ Werbungskosten, dann bleiben 3.000€ übrig. Damit hast du also keinen Verlust gemacht. Um einen Verlust zu haben, müsstest du Werbungskosten haben, die höher als Dein jährliches Einkommen sind.
Und genau darin liegt der Haken im Bezug auf das duale Studium. Im Dualen Studium verdient glaube ich jeder genug, um seine jährlichen Studienkosten zu decken. Für duale Studenten ist es in der Regel nahezu unmöglich, mehr Kosten als Einkünfte zu haben.
"Normale Studenten" hingegen profitieren von einer eventuellen neuen Rechtslage enorm. Sie könnten nun wie im Zweitstudium (z.B Master) ihre Studienkosten in den Verlustvortrag feststellen. Da sie in der Regel kein jährliches Einkommen haben, haben sie viel häufiger einen jährlichen Verlust vorzuweisen. Diesen könnten Sie mit einem neuen Urteil zugunsten der Studenten im Erststudium solange vortragen, bis sie nach ihrer Studienzeit ihre Kosten geltend machen können.
Am meisten bringen die Studienkosten also momentan, wenn man seine Zweitausbildung macht (z.B. Master) und diese nicht im dualen System stattfindet. Wenn Deine Einkünfte hier nahe 0€ sind und Du bspw. 3.000€ Studienkosten hast, dann hast Du ja einen "Verlust" von 3.000€ gemacht und den kannst Du dann solange vortragen (sammeln), bis Du den Verlustvortrag absetzen und dadurch die Steuerlast vermindern kannst. Das natürlich wiederum nur, wenn Du auch Steuern zahlst, also Dein Bruttojahresgehalt über dem Grundfreibetrag von 8.355€ liegt - vorher wirst Du nämlich keine Lohnsteuer zahlen, die Du zurückbekommen könntest.
Diejenigen dualen Studenten, die ein Bruttojahresgehalt über dem Grundfreibetrag haben, können ihre Steuern natürlich unabhängig von dieser ganzen Thematik absetzen. Grund hierfür ist, dass die Lohnsteuer auf der Lohnsteuerabrechnung so berechnet ist, als hätte man jährlich keine Kosten, die insgesamt höher als 1000€ sind. Sobald man über 1000€ nachweisen kann, wird der darüberliegende Betrag von der gezahlten Lohnsteuer zurück erstattet (falls man seine Kosten in der Steuererklärung angibt). Maximal wird einem somit aber nur die im Jahr bezahlte Lohnsteuer zurückgezahlt. Um seine eventuell bezahlte Lohnsteuer zurück bezahlt zu bekommen, eignen sich die Studienkosten ideal. Mit Hilfe der Studienkosten einen Verlustvortrag aufbauen können, werden hingegen nur die wenigsten im dualen Studium...
(Wichtig ist natürlich, dass man noch über entsprechende Belege über seine Ausgaben verfügt, vor allem wenn man wirklich mehr Ausgaben als Einnahmen hat und einen Verlustvortrag geltend machen möchte - besonders im Zweitstudium)
Vielen Dank vorab für euren Input.
Grüße,
homomoe
ich versuche zu verstehen ob ich als dualer Student meine Studienkosten geltend machen kann oder nicht. Hierzu habe ich einige Überlegungen angestellt und versucht es so aufzuschreiben, dass es ein Laie verstehen würde.
Können einige von euch mir sagen, ob ich folgende Zusammenfassung korrekt ausgeführt habe oder ob sich hier Fehler eingeschlichen haben?
Um die Regelungen zu erklären, erkläre ich zunächst ein mal grundsätzlich die Lohnsteuer und das "zurück-bekommen" derselben:
Im Prinzip muss jeder, der im Jahr Brutto mehr verdient hat als es der sogenannte "Grundfreibetrag" festlegt, eine Lohnsteuer zahlen (auch Einkommenssteuer genannt). Der tatsächliche Steuerfreibetrag liegt zwar höher, bei circa 10.000€. Der Einfachheit halber nehmen wir aber an, das hierfür nur der "Grundfreibetrag" relevant ist. Dieser "Grundfreibetrag" liegt derzeit bei genau 8.354€. Jeder der weniger im Jahr verdient, muss keine Lohnsteuer auf seinen Bruttolohn zahlen.
Um folgende Thematik geht es nun:
Es besteht die Möglichkeit bestimmte Kosten von der Lohnsteuer abzuziehen. Hierzu zählen auch etwaige Studienkosten. Wie viele Kosten von der Steuer abgezogen werden können, hängt von der Art der Ausbildung ab.
Es wird hierbei nämlich zwischen Erst- und Zweitausbildung unterschieden. Diese erste Ausbildung (z.B. Berufsausbildung, Bachelor) muss mindestens zwölf Monate dauern, damit man von einer solchen sprechen und sie von einer Zweitausbildung (z.B. Master) unterscheiden kann.
Diese Unterscheidung ist wichtig, weil Studenten unterschiedlichen Regelungen unterliegen was das geltend machen der Studienkosten angeht!
Die Regelung sagt also, dass bei einer Erstausbildung etwaige Studienkosten nur in Form von sogenannten "Sonderausgaben" geltend gemacht werden können. Diese Sonderausgaben sind auf eine Höhe von jährlich maximal 6000€ begrenzt - mehr kann man also nicht verrechnen, auch wenn man höhere Kosten für sein Studium in einem Jahr hatte.
Bei der sogenannten Zweitausbildung (z.B. einem Master) können die Studienkosten dann im Gegensatz zur Erstausbildung als sogenannte "Werbungskosten" geltend gemacht werden. "Werbungskosten" sind deshalb "besser" als "Sonderausgaben", weil sie unbegrenzt geltend gemacht werden können, d.h. es gibt hier keine Grenze von 6000€. Zusätzlich sind Werbungskosten "Verlustvortragsfähig", was auch der eigentlich Grund für den momentanen Hype um diese ganze Geschichte ist.
"Verlustvortragsfähig" bedeutet nämlich, dass die jährlich anfallenden Studienkosten solange gesammelt/addiert werden können, bis man sie geltend machen kann.
Das Problem ist nämlich, dass man logischerweise erst wenn man Steuern zahlt, überhaupt erst Steuern zurück bekommen kann. Die meisten Studenten müssen jedoch keine Lohnsteuer zahlen, sie verdienen ja während ihres Studiums nicht mehr als der Grundfreibetrag (8.354€), ab dem man überhaupt erst Steuern zahlt. Für
Studenten, die ihre Studienkosten also als "Werbungskosten" geltend machen können, ist das kein Problem. sie können ihre Studienkosten so lange sammeln, bis sie ihr erstes richtiges Einkommen beziehen und steuern bezahlen.
Studenten die ihre Studienkosten hingegen bloß als "Sonderkosten" geltend machen können, müssten sie noch im selben Jahr von der Lohnsteuer abziehen. Da die meisten keine Lohnsteuer zahlen, verfällt für sie die Möglichkeit ihre Studienkosten abzusetzen.
Anders gesagt: Studenten in der Erstausbildung können ihre Studienkosten nicht während ihrem Studium in Form eines Verlustvortrages sammeln. Studenten in der Zweitausbildung können dies hingegen schon.
Ob jetzt trotz einer Erstausbildung Werbungskosten geltend gemacht werden können und damit ein Verlustvortrag aufgebaut werden kann, darüber wird momentan entschieden. Ein entsprechender Prozess läuft gerade beim Bundesverfassungsgericht und in den nächsten zwei Jahren kann man mit einem Urteil rechnen.
Der Hype darüber ist natürlich auf Grund der Vorteile, die die Möglichkeit zur Absetzung der Werbungskosten im Gegensatz zu Sonderausgaben haben, verständlich.
Dies spielt jedoch bei einem dualen Studium in beinahe allen Fällen keine Rolle!
Bei einem Dualen Studium fallen nämlich sowieso schon Werbungskosten an, weil dort in der Regel ja auch Einkünfte erzielt werden. Wie hoch die Einkünfte im dualen Studium sind spielt im übrigen keine Rolle. Im dualen Studium fallen grundsätzlich Werbungskosten an.
Dh. für Dich, Du kannst sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Studium als Werbungskosten in der Anlage N absetzen und einen Verlustvortrag aufbauen. Für einen dualen Studenten ändert sich somit absolut gar nichts, alles bleibt wie es ist.
"Toll", mag da ein dualer Student denken, "dann werde ich all meine Studienkosten nach meinem Studium absetzen - die Anträge für einen Verlustvortrag in jedem Jahr kann man schließlich auch noch rückwirkend für sieben Jahre einreichen!"
Hierfür muss jedoch erst einmal ein Verlust entstanden sein, den man vortragen kann. Einen Verlustvortrag gibt es nämlich nur dann, wenn - wie das Wort schon sagt - tatsächlich ein Verlust entsteht. Diesen kannst Du also ausschließlich dann feststellen, wenn Du mehr Geld für das Studium bezahlst als Du jährliches Einkommen hast.
Ein Beispiel hierzu:
Hast Du im Jahr 9.000€ brutto verdient und 6.000€ Werbungskosten, dann bleiben 3.000€ übrig. Damit hast du also keinen Verlust gemacht. Um einen Verlust zu haben, müsstest du Werbungskosten haben, die höher als Dein jährliches Einkommen sind.
Und genau darin liegt der Haken im Bezug auf das duale Studium. Im Dualen Studium verdient glaube ich jeder genug, um seine jährlichen Studienkosten zu decken. Für duale Studenten ist es in der Regel nahezu unmöglich, mehr Kosten als Einkünfte zu haben.
"Normale Studenten" hingegen profitieren von einer eventuellen neuen Rechtslage enorm. Sie könnten nun wie im Zweitstudium (z.B Master) ihre Studienkosten in den Verlustvortrag feststellen. Da sie in der Regel kein jährliches Einkommen haben, haben sie viel häufiger einen jährlichen Verlust vorzuweisen. Diesen könnten Sie mit einem neuen Urteil zugunsten der Studenten im Erststudium solange vortragen, bis sie nach ihrer Studienzeit ihre Kosten geltend machen können.
Am meisten bringen die Studienkosten also momentan, wenn man seine Zweitausbildung macht (z.B. Master) und diese nicht im dualen System stattfindet. Wenn Deine Einkünfte hier nahe 0€ sind und Du bspw. 3.000€ Studienkosten hast, dann hast Du ja einen "Verlust" von 3.000€ gemacht und den kannst Du dann solange vortragen (sammeln), bis Du den Verlustvortrag absetzen und dadurch die Steuerlast vermindern kannst. Das natürlich wiederum nur, wenn Du auch Steuern zahlst, also Dein Bruttojahresgehalt über dem Grundfreibetrag von 8.355€ liegt - vorher wirst Du nämlich keine Lohnsteuer zahlen, die Du zurückbekommen könntest.
Diejenigen dualen Studenten, die ein Bruttojahresgehalt über dem Grundfreibetrag haben, können ihre Steuern natürlich unabhängig von dieser ganzen Thematik absetzen. Grund hierfür ist, dass die Lohnsteuer auf der Lohnsteuerabrechnung so berechnet ist, als hätte man jährlich keine Kosten, die insgesamt höher als 1000€ sind. Sobald man über 1000€ nachweisen kann, wird der darüberliegende Betrag von der gezahlten Lohnsteuer zurück erstattet (falls man seine Kosten in der Steuererklärung angibt). Maximal wird einem somit aber nur die im Jahr bezahlte Lohnsteuer zurückgezahlt. Um seine eventuell bezahlte Lohnsteuer zurück bezahlt zu bekommen, eignen sich die Studienkosten ideal. Mit Hilfe der Studienkosten einen Verlustvortrag aufbauen können, werden hingegen nur die wenigsten im dualen Studium...
(Wichtig ist natürlich, dass man noch über entsprechende Belege über seine Ausgaben verfügt, vor allem wenn man wirklich mehr Ausgaben als Einnahmen hat und einen Verlustvortrag geltend machen möchte - besonders im Zweitstudium)
Vielen Dank vorab für euren Input.
Grüße,
homomoe
Kommentar