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Anlage V

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Anlage V

    Wenn ich nun in der Steuererklärung für 2017 die Hausgeldabrechnung für 2016 hernehmen würde, wäre das falsch?
    Natürlich wäre das falsch! Es ist zwar kein Thema der elektronischen Steuererklärung, aber es gilt das Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG.

    Du hast 2107 monatlich Abschlagszahlungen auf das sog. Hausgeld geleistet und im Mai 2017 eine Abrechnung für 2016 bekommen, die entweder zu einer Gutschrift oder zu einer Nachzahlung führte.

    Die monatlichen Abschlagszahlungen 2017 abzüglich einer Gutschrift oder zuzüglich einer Nachzahlung aus der Abrechnung für 2016 sind das, was richtigerweise für das Jahr 2017 zu erklären wäre.

    Dieser Betrag ist am 1. Januar 2018 bekannt, die Hausgeldabrechnung für das Jahr 2017 muss da nicht abgewartet werden und sie spielt auch keine Rolle, weil der Ausgleich aus dieser Abrechnung ja erst 2018 erfolgt.

    Ich weiß ja nicht, was du bisher erklärt hast, aber nach meinem Gefühl hast du möglicherweise so abgerechnet, als würdest du bilanzieren. Das geht aber bei Überschusseinkünften nicht so!

    Einen Kommentar schreiben:


  • chevybabe
    hat ein Thema erstellt Anlage V.

    Anlage V

    Hallo, ich habe eine vermietete Wohnung und habe bis jetzt immer auf meine Hausgeldabrechnung gewartet, diese kommt immer bis ende Mai (also nun für 2017). Da ich immer dachte es ist Einnahmen/Ausgaben in dem Jahr der Steuererklärung.
    Wenn ich nun in der Steuererklärung für 2017 die Hausgeldabrechnung für 2016 hernehmen würde, wäre das falsch?
    Oder wie korrigiere ich es, da ich ja immer die Hausgeldabrechnung abgewartet habe ?

    Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe.
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