Hallo zusammen,
ich möchte die Absetzung von Handwerkerleistungen möglichst optimieren und habe hierzu ein paar Fragen.
Es geht um folgendes: In 2017 habe ich ein Haus gekauft. Kurz nach der Übernahme stellte sich heraus, dass einer der Vorbesitzer offenbar ein umtriebiger Handwerker war, der fast alles selber gemacht hat, davon aber nichts auch nur annähernd fachgerecht. U.a. hatte er auch massiv in der Hauselektrik rumgebastelt, so dass diese komplett erneuert werden musste. Die Sanierung war weder finanziell noch zeitlich eingeplant und es standen hierfür aufgrund des Verkaufs der alten Wohnung auch nur 4 Monate zur Verfügung.
Zum Glück fand ich einen Elektriker, der kurzfristig anfangen konnte.
Mit Datum vom 28.11.2017 schickte er mir eine 1. Abschlagsrechnung über 5.935,13 € brutto, welche ich am 30.11.2017 in voller Höhe überwiesen haben. In der Rechnung enthalten waren ausschließlich Arbeitskosten, welche nicht explizit benannt waren, sich aber aus den Einzelpositionen ergaben (z.B. "37 Stunden Monteur XY").
Mit Datum vom 09.01.2018 schickte er mir eine 2. Abschlagsrechnung über weitere 13.412,81 € brutto, welche ich am 16.01.2018 in voller Höhe überwiesen haben. In der Rechnung enthalten waren weitere Arbeitskosten in Höhe von 10.963,15 € brutto, welche erneut nicht explizit benannt waren, sich aber aus den Einzelpositionen ergaben.
Mit Datum vom 21.03.2018 bzw. 22.03.2018 schickte er 2 Schlussrechnungen mit 2 verschiedenen Rechnungsnummern: Die erste vom 21.03.2018 über 10.694,49 € brutto mit hierin ausgewiesenen Arbeitskosten von 3.952,44 € brutto sowie die zweite vom 22.03.2018 über 29.105,77 € brutto mit hierin ausgewiesenen Arbeitskosten von 24.485,24 € brutto. In der zweiten Rechnung waren die beiden bereits gezahlten Abschlagsbeträge in Abzug gebracht.
Da - wie geschrieben - die Sanierung finanziell nicht eingeplant war, konnte ich kurzfristig nicht den gesamten noch offenen Rechnungsbetrag überweisen. Der Elektriker erklärte sich daher bereit mir einen Betrag über knapp 5.000,00 € zunächst zu stunden. Ich überwiesen daher am 17.05.2018 einen weiteren Betrag von 15.652,06 € unter Angabe der beiden Rechnungsnummern, so dass zu diesem Zeitpunkt insgesamt 35.000,00 € bezahlt und weitere 4.800,26 € noch offenen war und aktuell immer noch offenen sind. Mittlerweile steht mir auch weiteres Geld zu Verfügung, nach Rücksprache hat der Elektriker sich aber bereit erklärt, mir den Betrag nochmals bis Ende Januar 2020 zu stunden, damit ich meine Rechnungen steuerlich optimieren kann.
Ergänzen möchte ich noch, dass auch in 2019 weitere Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Hier habe ich Rechnungen mit rund 4.000,00 € Arbeitsleistung bereits erhalten und bezahlt und ich erwarte noch eine weitere Rechnung über gut 2.000,00 € bis zum Jahresende.
Meine Fragen sind nun die folgenden:
C.D.
ich möchte die Absetzung von Handwerkerleistungen möglichst optimieren und habe hierzu ein paar Fragen.
Es geht um folgendes: In 2017 habe ich ein Haus gekauft. Kurz nach der Übernahme stellte sich heraus, dass einer der Vorbesitzer offenbar ein umtriebiger Handwerker war, der fast alles selber gemacht hat, davon aber nichts auch nur annähernd fachgerecht. U.a. hatte er auch massiv in der Hauselektrik rumgebastelt, so dass diese komplett erneuert werden musste. Die Sanierung war weder finanziell noch zeitlich eingeplant und es standen hierfür aufgrund des Verkaufs der alten Wohnung auch nur 4 Monate zur Verfügung.
Zum Glück fand ich einen Elektriker, der kurzfristig anfangen konnte.
Mit Datum vom 28.11.2017 schickte er mir eine 1. Abschlagsrechnung über 5.935,13 € brutto, welche ich am 30.11.2017 in voller Höhe überwiesen haben. In der Rechnung enthalten waren ausschließlich Arbeitskosten, welche nicht explizit benannt waren, sich aber aus den Einzelpositionen ergaben (z.B. "37 Stunden Monteur XY").
Mit Datum vom 09.01.2018 schickte er mir eine 2. Abschlagsrechnung über weitere 13.412,81 € brutto, welche ich am 16.01.2018 in voller Höhe überwiesen haben. In der Rechnung enthalten waren weitere Arbeitskosten in Höhe von 10.963,15 € brutto, welche erneut nicht explizit benannt waren, sich aber aus den Einzelpositionen ergaben.
Mit Datum vom 21.03.2018 bzw. 22.03.2018 schickte er 2 Schlussrechnungen mit 2 verschiedenen Rechnungsnummern: Die erste vom 21.03.2018 über 10.694,49 € brutto mit hierin ausgewiesenen Arbeitskosten von 3.952,44 € brutto sowie die zweite vom 22.03.2018 über 29.105,77 € brutto mit hierin ausgewiesenen Arbeitskosten von 24.485,24 € brutto. In der zweiten Rechnung waren die beiden bereits gezahlten Abschlagsbeträge in Abzug gebracht.
Da - wie geschrieben - die Sanierung finanziell nicht eingeplant war, konnte ich kurzfristig nicht den gesamten noch offenen Rechnungsbetrag überweisen. Der Elektriker erklärte sich daher bereit mir einen Betrag über knapp 5.000,00 € zunächst zu stunden. Ich überwiesen daher am 17.05.2018 einen weiteren Betrag von 15.652,06 € unter Angabe der beiden Rechnungsnummern, so dass zu diesem Zeitpunkt insgesamt 35.000,00 € bezahlt und weitere 4.800,26 € noch offenen war und aktuell immer noch offenen sind. Mittlerweile steht mir auch weiteres Geld zu Verfügung, nach Rücksprache hat der Elektriker sich aber bereit erklärt, mir den Betrag nochmals bis Ende Januar 2020 zu stunden, damit ich meine Rechnungen steuerlich optimieren kann.
Ergänzen möchte ich noch, dass auch in 2019 weitere Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Hier habe ich Rechnungen mit rund 4.000,00 € Arbeitsleistung bereits erhalten und bezahlt und ich erwarte noch eine weitere Rechnung über gut 2.000,00 € bis zum Jahresende.
Meine Fragen sind nun die folgenden:
- Kann ich die bereits erfolgten Zahlungen in den Jahr 2017 und 2018 geltend machen (die Steuererklärungen für diese Jahre habe ich noch nicht abgegeben)?
- Kann der noch offene Betrag für den Elektriker von 4.800,26 € steuerlich für das Jahr 2020 geltend gemacht werden, soweit er erst im Januar 2020 überwiesen wird?
- Falls ja: Ist es möglich den Betrag in voller Höhe für Arbeitskosten geltend zu machen?
- Falls auch dies ja: Unter welchen Voraussetzung? (z.B. nochmalige Zahlungsaufforderung des Elektrikers – nach entsprechender vorheriger Absprache – über den offenen Betrag und unter Ausweisung des vollen Betrags als Arbeitskosten?)
- Falls nein: Welcher Anteil für Arbeitskosten kann im gegebenen Sachverhalt für den noch offenen Betrag noch geltend gemacht werden und wie berechnet sich dieser?
C.D.
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