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Handwerkerleistung über mehrer Jahre absetzen möglich?

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    Handwerkerleistung über mehrer Jahre absetzen möglich?

    Hallo zusammen,

    ich möchte die Absetzung von Handwerkerleistungen möglichst optimieren und habe hierzu ein paar Fragen.

    Es geht um folgendes: In 2017 habe ich ein Haus gekauft. Kurz nach der Übernahme stellte sich heraus, dass einer der Vorbesitzer offenbar ein umtriebiger Handwerker war, der fast alles selber gemacht hat, davon aber nichts auch nur annähernd fachgerecht. U.a. hatte er auch massiv in der Hauselektrik rumgebastelt, so dass diese komplett erneuert werden musste. Die Sanierung war weder finanziell noch zeitlich eingeplant und es standen hierfür aufgrund des Verkaufs der alten Wohnung auch nur 4 Monate zur Verfügung.

    Zum Glück fand ich einen Elektriker, der kurzfristig anfangen konnte.

    Mit Datum vom 28.11.2017 schickte er mir eine 1. Abschlagsrechnung über 5.935,13 € brutto, welche ich am 30.11.2017 in voller Höhe überwiesen haben. In der Rechnung enthalten waren ausschließlich Arbeitskosten, welche nicht explizit benannt waren, sich aber aus den Einzelpositionen ergaben (z.B. "37 Stunden Monteur XY").

    Mit Datum vom 09.01.2018 schickte er mir eine 2. Abschlagsrechnung über weitere 13.412,81 € brutto, welche ich am 16.01.2018 in voller Höhe überwiesen haben. In der Rechnung enthalten waren weitere Arbeitskosten in Höhe von 10.963,15 € brutto, welche erneut nicht explizit benannt waren, sich aber aus den Einzelpositionen ergaben.

    Mit Datum vom 21.03.2018 bzw. 22.03.2018 schickte er 2 Schlussrechnungen mit 2 verschiedenen Rechnungsnummern: Die erste vom 21.03.2018 über 10.694,49 € brutto mit hierin ausgewiesenen Arbeitskosten von 3.952,44 € brutto sowie die zweite vom 22.03.2018 über 29.105,77 € brutto mit hierin ausgewiesenen Arbeitskosten von 24.485,24 € brutto. In der zweiten Rechnung waren die beiden bereits gezahlten Abschlagsbeträge in Abzug gebracht.

    Da - wie geschrieben - die Sanierung finanziell nicht eingeplant war, konnte ich kurzfristig nicht den gesamten noch offenen Rechnungsbetrag überweisen. Der Elektriker erklärte sich daher bereit mir einen Betrag über knapp 5.000,00 € zunächst zu stunden. Ich überwiesen daher am 17.05.2018 einen weiteren Betrag von 15.652,06 € unter Angabe der beiden Rechnungsnummern, so dass zu diesem Zeitpunkt insgesamt 35.000,00 € bezahlt und weitere 4.800,26 € noch offenen war und aktuell immer noch offenen sind. Mittlerweile steht mir auch weiteres Geld zu Verfügung, nach Rücksprache hat der Elektriker sich aber bereit erklärt, mir den Betrag nochmals bis Ende Januar 2020 zu stunden, damit ich meine Rechnungen steuerlich optimieren kann.

    Ergänzen möchte ich noch, dass auch in 2019 weitere Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Hier habe ich Rechnungen mit rund 4.000,00 € Arbeitsleistung bereits erhalten und bezahlt und ich erwarte noch eine weitere Rechnung über gut 2.000,00 € bis zum Jahresende.

    Meine Fragen sind nun die folgenden:
    • Kann ich die bereits erfolgten Zahlungen in den Jahr 2017 und 2018 geltend machen (die Steuererklärungen für diese Jahre habe ich noch nicht abgegeben)?
    • Kann der noch offene Betrag für den Elektriker von 4.800,26 € steuerlich für das Jahr 2020 geltend gemacht werden, soweit er erst im Januar 2020 überwiesen wird?
    • Falls ja: Ist es möglich den Betrag in voller Höhe für Arbeitskosten geltend zu machen?
    • Falls auch dies ja: Unter welchen Voraussetzung? (z.B. nochmalige Zahlungsaufforderung des Elektrikers – nach entsprechender vorheriger Absprache – über den offenen Betrag und unter Ausweisung des vollen Betrags als Arbeitskosten?)
    • Falls nein: Welcher Anteil für Arbeitskosten kann im gegebenen Sachverhalt für den noch offenen Betrag noch geltend gemacht werden und wie berechnet sich dieser?
    Vielen Dank für eure Hilfe

    C.D.
    Zuletzt geändert von C.D.; 10.12.2019, 19:35.

    #2
    Die Frage betrifft nicht die elektronische Steuererklärung -ELSTER-, sondern Steuerrecht!

    Grundsätzlich gilt das Abflussprinzip, Zahlungen müssen in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem die Überweisung erfolgt ist.

    Für Handwerkerkosten gilt ein Höchstbetrag von jährlich 6.000,00 €. Wenn die Arbeitskosten + Umsatzsteuer nicht direkt in der Rechnung angegeben sind, musst du die selbst ausrechnen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Grundsätzlich ist das Jahr der Zahlung entscheidend. Arbeitskosten ist das, was der Handwerker auf seiner Rechnung ausweist. Näheres siehe BMF-Schreiben zu § 35a vom 09.11.2016.

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        #4
        Wow, über 40k€ für die Sanierung der Hauselektrik? Was wurde da verbaut, Leitungen aus Gold? Sofern da kein Bussystem dabei war schockt dieser Betrag. Ok, gehört auch nicht hierher...

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          #5
          Wow, über 40k€ für die Sanierung der Hauselektrik? Was wurde da verbaut, Leitungen aus Gold?
          Das habe ich mich zwar auch gefragt, aber das gehört wirklich nicht hierher.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Zitat von Errazzor Beitrag anzeigen
            Wow, über 40k€ für die Sanierung der Hauselektrik? Was wurde da verbaut, Leitungen aus Gold? Sofern da kein Bussystem dabei war schockt dieser Betrag. Ok, gehört auch nicht hierher...
            Der Betrag hat mich auch schockiert. Es ist schon ein recht hochwertige Installation - ferner mit höherem Zeitaufwand, weil im Bestandsbau nicht so frei agiert werden kann, wie im Neubau -mit vielen Schaltstellen, außerdem LAN und Coax-Verkabelung für das ganze Haus über 3. Etagen in Leerrohren aber ohne Bus-System. Letztlich wäre für das Geld auch eine KNX-Installation drin gewesen, was mich im Nachhinein auch mächtig wurmt, aber es lässt sich nicht rückgängig machen. Das ganze war letztlich der fehlenden Planung aufgrund der nicht zur Verfügung stehenden Zeit geschuldete.

            Was mich aber jetzt nochmal interessieren würde: Welche Beträge kann ich denn für 2017 und 2020 konkret geltend machen?

            Entweder: 28.437,68 € Gesamtarbeitsleistung / 39.800,62 € Gesamtrechnung * 100 = 71,45% -> für 2017 entsprechend 71,45 % aus 5.935,13 € und für 2020 entsprechend 71,45 % aus 4.800,62 €?

            Oder, weil die erste Abschlagszahlung in 2017 ausweislich der Abschlagsforderung ausschließlich auf Arbeitskosten entfiel: Für 2017 5.935,13 € in voller Höhe und für 2020 dann -> (28.437,68 € - 5.935,13 €) / (39.800,62 € - 5.935,13 €) * 100 = 66,45 % aus 4.800,62 €?

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              #7
              Du hast 2017 tatsächlich 5.935,13 € allein für Arbeitskosten überwiesen und die kannst du 2017 auch geltend machen. Im Jahr 2018 liegst du eindeutig über

              dem Höchstbetrag von 6.000,00 €. Im Jahr 2019 wirst du den Höchstbetrag ja wohl ebenfalls erreichen, wenn du die erwartete Rechnung noch im Dezember überweist.

              Wenn in den offenen 4.800,62 € Arbeitskosten in Höhe von 71,45% enthalten sind, kannst du diese 2020 geltend machen. Das ist alles kein Elster-Problem!
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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