Es geht allein um 2012. Ja, Dein erster Satz aus Deinem separaten Text dürfte reichen.
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Keine Ankündigung bisher.
Spätestmögliche Abgabe der Steuererklärung für maximale Rückerstattung
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Zitat von Picard777 Beitrag anzeigenEs geht allein um 2012. Ja, Dein erster Satz aus Deinem separaten Text dürfte reichen.
Dieser Antrag wird aber vermutlich nichts daran ändern, dass ich die Erklärungen (zumindest 2012) so schnell wie möglich einreichen sollte oder?Zuletzt geändert von Steuer-Optimierer; 16.12.2019, 18:10.
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Separater Brief wäre wohl sinnvoll, z.B. über Mein Elster.
Natürlich, die Verlustfeststellung muss bis zum 31.12.2019 im Finanzamt sein.Schönen Gruß
Picard777
P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:
Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.
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Zitat von Picard777 Beitrag anzeigenSeparater Brief wäre wohl sinnvoll, z.B. über Mein Elster.
Natürlich, die Verlustfeststellung muss bis zum 31.12.2019 im Finanzamt sein.
Ich arbeite bisher nur mit dem Elster Formular. Wenn ich den Brief über Mein Elster schicken möchte muss ich mich vermutlich zertifizieren oder? Geht das ruck zuck oder verliere ich dadurch Tage?
Da ich sowieso Belege einreiche möchte wollte ich meine Erklärungen im Elster Formular ohne Verifizierung abschicken.
Hallo,
Registrierung dauert ca.8-14 Tage
Gruß FIGUL
Zuletzt geändert von FIGUL; 16.12.2019, 19:43.
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Wenn du keinen neuen Personalausweis + Kartenleser (oder NFC-fähiges Android-Handy) hast, geht die Registrierung nicht ruck zuck, die kann zwei Wochen dauern.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Vielleicht kann mich folgendes retten?
"Für Steuerpflichtige, die keinen Berater zu Hilfe nehmen, haben die Finanzämter im Zeitraum August 2019 bis Ende Februar 2020 noch einen Ermessensspielraum, danach nicht mehr. Eine grundsätzliche Ausnahme gilt, wenn der Steuerbescheid auf 0 Euro lautet oder dem Steuerpflichtigen sogar eine Steuererstattung zusteht In solchen Fällen bleibt es bei einer Ermessensentscheidung
wer mit solchem Fachwissen ausgestattet ist, wird es vielleicht schwer haben, dem Finanzamt zu verklickern, wie unwissend man war eine Steuererklärung abzugeben. Die öffentliche Bekanntmachung jedes Jahr über die Abgabefristen der Finanzämter reicht eigentlich aus.
Tschüß
P.S. Stell dir vor dein Finanzamt liest hier mit.
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Notgedrungene Recherchen aufgrund hier dokumentierter Fehlinterpretationen spiegeln bestimmt kein Fachwissen wieder. Der gesamte Thread strotzt gerade zu vor meiner Unwissenheit in sämtlichen Bereichen der Steuererklärung, insb. was das Thema Abgabefristen angeht. Wenn überhaupt wäre es also eher zu meinem Vorteil wenn mein Finanzamt das hier lesen sollte. Einen besseren Beleg hätte ich nämlich nicht, außer vielleicht, dass ich noch nie eine Steuererklärung abgegeben habe bzw. abgeben musste und ich daher vielleicht etwas naiv davon ausgegangen bin, dass in meinem Fall nur Fristen für freiwillige Erklärungen gellten. Dass aus einem Verlustvortrag eine Pflicht zur Steuererklärung mit regulärer Abgabefrist resultiert habe ich erst durch diesem Thread erfahren. Von daher nutze ich mal die Gelegenheit und bedanke mich nochmal ausdrücklich bei allen Beteiligten für die wirklich sehr gute Hilfe!Zuletzt geändert von Steuer-Optimierer; 17.12.2019, 00:53.
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In meiner Steuererklärung für das Jahr 2017 hapert es trotz aller Recherche leider noch an drei Punkten. Vieleicht kann mir nochmal jemand weiterhelfen (gerne auch via pm)...
1) Ich hatte 2017 folgende Tätigkeiten: Studentisches Pflichtpraktikum, gergingfügige Beschäftigung mit freiwilliger RV-Zahlung und der Berufeinstieg. Bei "Ergänzende Angaben zu Vorsorgeaufwendungen" habe ich bzgl. der RV-Pflicht-Befreiung nur für das Pflichtpraktikum das Kreuz bei "Ja" gemacht und direkt darunter (Anwartschaft auf Altersvorsorge) bei "Nein". Ist das richtig so?
2) Das gesamte Jahr über habe ich Beiträge an die studentischen Krankenversicherung bezahlt. Kann ich die in den monatlichen Kontoauszügen aufgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung addieren und entsprechend in die Zeilen 17/19 eintragen und Zeile 18 (Anspruch auf Krankengeld) leer lassen?
3) Im Januar 2018 wurde mir von der Krankenkasse etwas Geld erstattet, da ich Ende 2017 etwas zu viel bezahlt habe. Muss ich das in der Zeile 20 (erstattete Beträge) eingeben, ziehe ich den Betrag einfach von den geleisteten Beiträgen ab oder muss ich die Zeile erst bei der Steuererklärung 2018 ausfüllen?Zuletzt geändert von Steuer-Optimierer; 17.12.2019, 15:33.
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Hallo Steuer-Optimierer,
zu 1.) wenn die geringfügige Beschäftigung ein echter Minijob pauschal besteuert wurde gehört das überhaupt nicht in die Steuererklärung; Berufseinstieg heißt du hast ganz normal auf Lohnsteuerbescheinigung gearbeitet, dann ist korrekt in Zeile 11 auf Seite 1 JA anzukreuzen.
Normalerweise kannst du dann auch die Einträge bei ergänzenden Vorsorgeaufwendungen weglassen, kannst es ja mal anhand der Probeberechnung überprüfen.
zu 2.) Zeilen 17 und 19 passen, ob du bei der studentischen KV Anspruch auf Krankengeld hast müsste doch aus der Versicherung ersichtlich sein.
zu 3.) Es gilt das Zuflußprinzip -> also kommt das in die Erklärung 2018.
Tschüß
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Erstmal vielen lieben Dank für die schnelle Antwort!
Zitat von holzgoe Beitrag anzeigenHallo Steuer-Optimierer,
zu 1.) wenn die geringfügige Beschäftigung ein echter Minijob pauschal besteuert wurde gehört das überhaupt nicht in die Steuererklärung; Berufseinstieg heißt du hast ganz normal auf Lohnsteuerbescheinigung gearbeitet, dann ist korrekt in Zeile 11 auf Seite 1 JA anzukreuzen.
Normalerweise kannst du dann auch die Einträge bei ergänzenden Vorsorgeaufwendungen weglassen, kannst es ja mal anhand der Probeberechnung überprüfen.
zu 2.) Zeilen 17 und 19 passen, ob du bei der studentischen KV Anspruch auf Krankengeld hast müsste doch aus der Versicherung ersichtlich sein.
zu 3.) Es gilt das Zuflußprinzip -> also kommt das in die Erklärung 2018.
Tschüß
1) Bist du dir sicher, dass der mit 2% pauschal besteuerte Minijob überhaupt nicht in die Steuererklärung gehört? Auf Seite 1 der Anlage N habe ich diese Tätigkeit auch nicht aufgeführt, aber die freiwillig gezahlten Rentenbeiträge aus dieser Tätigkeit habe ich als Beiträge zur Altersvorsorge (Zeile 6/10) erfasst, was meines Erachtens zwar nicht vorgeschrieben, aber erlaubt sein sollte (verringert leicht das zu versteuernde Einkommen).
Die Einträge bei den ergänzenden Vorsorgeaufwendungen habe ich vorgenommen, da Charlie24 mal in einem anderen Thread darauf hingewiesen hat, dass studentische Pflichtpraktikanten dort Angaben machen müssen, was meines Erachtens nach eigentlich auch richtig sein sollte, da man bei dieser Tätigkeit freigestellt in allen Bereichen der Sozialversicherungen ist.
2) Danke! Ich war mir unsicher, weil ich im Internet niemanden finden konnte, der die in den Kontoauszügen erwähnten Beträge verwendet hat. Meist werden Beträge angegeben, die von der Krankenversicherung ggf. auf Anfrage separat ausgestellt wurden, aber über so eine Aufstellung verfüge ich nicht. Anspruch auf Krankengeld besteht nicht, das habe ich inzwischen herausgefunden.
3) Okay, danke!Zuletzt geändert von Steuer-Optimierer; 17.12.2019, 16:26.
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Hallo Steuer-Optimierer,
mit dem pauschal besteuerten Minijob das ist ganz sicher, der gehört nicht in die Erklärung, durch die pauschale Versteuerung ist alles abgegolten.
Mit den ergänzenden Vorsorgeaufwendungen ist doch ok -> mit der studentischen Krankenversicherung kenne ich mich nicht aus, meine Kinder die studieren bleiben momentan in der privaten KV.
Tschüß
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Zitat von holzgoe Beitrag anzeigenmit dem pauschal besteuerten Minijob das ist ganz sicher, der gehört nicht in die Erklärung, durch die pauschale Versteuerung ist alles abgegolten.
"Ob der Steuerpflichtige die Beiträge als Altersvorsorgebeiträge geltend machen will, steht in seinem Ermessen"
https://www.haufe.de/steuern/kanzlei...70_468818.html
Zitat von holzgoe Beitrag anzeigen
Mit den ergänzenden Vorsorgeaufwendungen ist doch okZuletzt geändert von Steuer-Optimierer; 17.12.2019, 16:50.
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Hallo Steuer-Optimierer,
mit der Formulierung ein pauschal besteuerter Minijob gehört nicht in die Steuererklärung, meinte ich, du musst die Einnahmen nicht mehr erklären.
Das hat nichts mit den Vorsorgeaufwendungen zu tun, deinen Anteil trägst du in Zeile 6 und den Arbeitgeberanteil in Zeile 10 der Anlage Vorsorgeaufwand ein.
Tschüß
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