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Entfernungspauschale + Verpflegungspauschale

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    Entfernungspauschale + Verpflegungspauschale

    Guten Tag,
    ich habe das Forum mehrfach nun durchforstet und werde nicht so recht schlau in dem was ich gefunden habe.

    kurz zu meiner Person, ich arbeite sei dem 01.04.2019 in einem ambulanten intensiv Pflegedienst.
    Demnach besaß ich im Jahr 2019 vier Einsatzorte, die jedoch mehrfach im Monat wechselten oder eine gewissen Routine mit sich brachten. Da ich aber eigentlich keine "erste Arbeitstäte" habe, da der Dienstplan mir via Email zugesendet wird, stelle ich mir nun die Frage wie ich das eintrage?
    In diversen Texten findet man das man den Einsatzort mit der geringsten Entfernung als "erste Arbeitstäte" einsetzen soll und den Rest als Dienstfahrten eintragen. Da ja hier Hin- und Rückfahrt gewertet wird? Die ist aber nur unter Punkt 46 praktisch Handschriftlich möglich? Sehe ich das richtig?

    Wenn ich dort richtig liege, muss ich dann die jeweilen einsatzorte nur mit der Anzahl der Tage und den gefahrenen Km hinterlegen und das reicht?

    Beispiel:

    Ort A = Einsatztage (20stk) x Kilometer (hin und Rückfahrt -= 20km) = 400 km x 0,30 Cent = 120 €
    Ort B = Einsatztage (45stk) x Kilometer (hin und Rückfahrt = 100 km) = 4500 km x 0,30 Cent = 1350 €

    und dann den entsprechenden Betrag in das offene Euro Feld einsetzen?


    Oder muss ich das Büro als "erste Arbeitsstätte" einsetzen und für jeden Ort eine weiträumigen Tätigkeitsbereich und die einfache Strecke berechnen und die fehlende Rückfahrt als "Dienstfahrt" unter 46 einsetzen?

    Dann habe ich noch eine Frage im Bezug auf die Verpflegungspauschale? Diese kann ich ja nur einsetzen sofern weiträumige Tätigkeitsbereiche feststehen? Stehe ich hier auch falsch?
    Mein ehemaliger Steuerberater sagte mit bei Abwesenheit über acht Stunden (tatsächlich sind es 12 Stunden Pro Tag) steht mir die Verpflegungspauschale von 12 Euro Pro Tag zu? Wenn ich diese jedoch mit dem Prozedere der weiträumigen Tätigkeitsbereiche Einsetze, hat das bei knapp 120 Tagen kaum Auswirkung auf den errechneten Wert. - und nein, mein Arbeitgeber Zahlt in dem Bereich nichts

    Hoffe ich habe es halbwegs vernünftig erklärt und ihr könnt mit helfen

    mfg
    Zuletzt geändert von Floho; 25.01.2020, 14:01.

    #2
    Auf Seite 18 unter Randnummer 31 des verlinkten BMF-Schreibens wird dein Fall beschrieben, die anderen drei Tätigkeitsstätten erklärst du unter Auswärtstätigkeit.

    Das mit der geringsten Entfernung hast du schon richtig gelesen. Für die Auswärtstätigkeit machst du bei über 8 Stunden Verpflegungsmehraufwand geltend.

    https://www.bundesfinanzministerium....cationFile&v=3
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      die anderen drei Tätigkeitsstätten erklärst du unter Auswärtstätigkeit.

      Für die Auswärtstätigkeit machst du bei über 8 Stunden Verpflegungsmehraufwand geltend.
      ]
      Vielen dank für die Antwort, also schreibe ich das bzgl. der drei anderen Einsatzort unter den Punkt 49 wie ich oben das Beispiel beschrieben habe? Sprich ich brauch auch keine weiträumige Tätigkeitsbereiche zu benennen?

      und den Verpflegungsaufwand mache ich unter Punkt 52?
      Zuletzt geändert von Floho; 25.01.2020, 14:26.

      Kommentar


        #4
        Genauso machst du das! Mit dem weiträumigen Tätigkeitsgebiet ist nicht dein Fall gemeint. Lies mal auf Seite 22 Randnummer 41 des BMF-Schreibens nach.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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