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Arbeitgeber in London, Arbeit in Deutschland - was beachten?

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    Arbeitgeber in London, Arbeit in Deutschland - was beachten?

    Hallo,

    seit 02/2019 arbeite ich bei einem AG, der den Firmensitz in London hat. Ich selbst arbeite vom Home Office aus Deutschland. Die Firma hat keine Niederlassung in Deutschland, arbeitet aber mit einem deutschen Lohnbüro zusammen, über das alle Abrechnungen laufen, ebenfalls habe ich einen deutschen Arbeitsvertrag. Dass ich in der Steuererklärung ein Home Office ansetzen kann weiß ich. Was gibt es ansonsten zu beachten?
    Außerdem bin ich letztes Jahr einige Male rüber geflogen für jeweils 3-10 Tage. Kann ich diese Reisen dann als auswärtige Tätigkeiten angeben, auch wenn ich quasi zu meinem Arbeitgeber hingereist bin? Ich habe ja dennoch meinen regelmäßigen Arbeitsplatz für mehrere Tage am Stück verlassen.

    Vielleicht kann hier jemand helfen.
    Vielen Dank

    #2
    Du musst nichts besonderes beachten. Wenn dir die Reisekosten an den Firmensitz nicht erstattet wurden, kannst du die als Auswärtstätigkeit erklären.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Du musst nichts besonderes beachten. Wenn dir die Reisekosten an den Firmensitz nicht erstattet wurden, kannst du die als Auswärtstätigkeit erklären.
      Danke für die Antwort.
      Ich habe die Verpflegungskosten erstattet bekommen, allerdings stehen diese nicht mit in den Gehaltsabrechnungen. Kann ich das dann trotzdem angeben?

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        #4
        Hier gibt es Hilfe rund um die elektronische Steuererklärung aber keine Tipps zur Steuervermeidung!
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Wenn Du keinen deutschen Arbeitgeber hast, wird der wohl auch keine deutsche Lohnsteuer einbehalten und abführen. Du solltest Dich beim Finanzamt melden und Einkommensteuervorauszahlungen festsetzen lassen, denn sonst wird Dich eine exorbitante Nachzahlung erwarten.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #6
            Wenn Du keinen deutschen Arbeitgeber hast, wird der wohl auch keine deutsche Lohnsteuer einbehalten und abführen.
            Wie kommst du darauf? Er arbeitet doch im Home Office hier in Deutschland und wird von einem Lohnbüro in Deutschland abgerechnet.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Der Arbeitgeber muss aber eine lohnsteuerliche Betriebsstätte in Deutschland haben. Und das scheint mir hier nicht der Fall zu sein. Das Lohnbüro gehört ja nicht zum Arbeitgeber, sondern ist ein Dienstleister des englischen Arbeitgebers.
              Schönen Gruß

              Picard777

              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

              Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                #8
                Das Lohnbüro kann ja als ständiger Vertreter benannt sein.

                Bei einem ausländischen Arbeitgeber mit Wohnsitz und Geschäftsleitung im Ausland, der im Inland einen ständigen Vertreter hat, aber keine Betriebsstätte unterhält,

                gilt als Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des ständigen Vertreters.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  Das Lohnbüro kann ja als ständiger Vertreter benannt sein.

                  Bei einem ausländischen Arbeitgeber mit Wohnsitz und Geschäftsleitung im Ausland, der im Inland einen ständigen Vertreter hat, aber keine Betriebsstätte unterhält,

                  gilt als Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des ständigen Vertreters.
                  Genau das ist der Fall. ich habe ganz normal "deutsche Lohnsteuer" abgeführt. Das Lohnbüro ist als ständiger Vertreter ernannt.

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