Hallo,
ich habe im EKSt-Bescheid 2016 sowohl die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer (§ 10d Abs. 4 EStG) sowie den verbleibenden Zuwendungsvortrag (§ 10b Abs. 1 EStG) festgestellt / beschieden bekommen.
Fragen:
1. Für welchen Zeitraum kann ich die beiden Vorträge zeitlich maximal in die Zukunft schieben, wenn der zukünftige Gesamtbetrag der Einkünfte z.B. immer eine Null wäre. UND macht´s einen Unterschied, wenn die genannten 16er Vorträge nicht nur aus 16 stammen, sondern auch bereits aus den Vorjahren?
2. Nehmen wir an, der Gesamtbetrag der Einkünfte ist in 2017 Null. Muss ich in der 17er Einkommensteuererklärung dann explizit darauf hinweisen, dass ich die 2016er Vorträge weiter vortragen möchte, oder reicht eben der 2016er Bescheid aus und ich muss nix machen.
Vielen Dank!
ich habe im EKSt-Bescheid 2016 sowohl die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer (§ 10d Abs. 4 EStG) sowie den verbleibenden Zuwendungsvortrag (§ 10b Abs. 1 EStG) festgestellt / beschieden bekommen.
Fragen:
1. Für welchen Zeitraum kann ich die beiden Vorträge zeitlich maximal in die Zukunft schieben, wenn der zukünftige Gesamtbetrag der Einkünfte z.B. immer eine Null wäre. UND macht´s einen Unterschied, wenn die genannten 16er Vorträge nicht nur aus 16 stammen, sondern auch bereits aus den Vorjahren?
2. Nehmen wir an, der Gesamtbetrag der Einkünfte ist in 2017 Null. Muss ich in der 17er Einkommensteuererklärung dann explizit darauf hinweisen, dass ich die 2016er Vorträge weiter vortragen möchte, oder reicht eben der 2016er Bescheid aus und ich muss nix machen.
Vielen Dank!
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