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Umsatzsteuererklärung Zeile 38/177 - Beträge in vollen Euro

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    Umsatzsteuererklärung Zeile 38/177 - Beträge in vollen Euro

    Hallo allerseits,

    mir ist nicht klar, ob in Zeile 38 die Summe aller Beträge in vollen Euro aus den USt-Voranmeldungen (dort Z. 26/81) anzugeben sind, woraus notwendigerweise eine Angabe in vollen Euro entsteht - oder etwa die Summe aller umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen aus der EÜR (dort Z. 14/112) abzüglich den Centbetrag. Weiß jemand Bescheid?

    Vielen Dank!

    #2
    In Zeile 38 trägst Du die Summe der Umsätze zu 19 % ein. Im Idealfall stimmt das mit der Summe der Umsätze in den Voranmeldungen in Kennzahl 81 überein. Aber in der Voranmeldung hast Du ja in jedem einzelnen Monat bzw. Quartal abgerundet!

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      #3
      Genau, ist das die Summe aller bereits abgerundeten Beträge (was notwendigerweise eine runde Summe ergibt) oder die abgerundete Summe aller nicht-abgerundeten Beträge, wie in Kennzahl 112 EÜR? Wenn ich dich richtig verstehe, meinst du die Summe in Kennzahl 112 EÜR?

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        #4
        Du musst die Summer der Umsätze zu 19 % eintragen! Wie Du die ermittelst, egal, aber Du addierst einfach Deine Umsätze, ohne zwischendrin zu runden!

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          #5
          Danke, dann ist diese Summe in 38/177 notwendigerweise identisch mit der vorerwähnten Summe in EÜR 14/112 - oder habe ich was verpasst?

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            #6
            Das sollte so sein, wenn es keine 7%igen Umsätze gibt.

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              #7
              Danke, dann ist diese Summe in 38/177 notwendigerweise identisch mit der vorerwähnten Summe in EÜR 14/112 - oder habe ich was verpasst?
              Wenn jemand eine Dauerfristverlängerung hat, können die Werte eigentlich nicht übereinstimmen, da dann die Umsatzsteuer für Dezember erst nach dem 10. Januar

              angemeldet und abgeführt wird.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Wenn jemand eine Dauerfristverlängerung hat, können die Werte eigentlich nicht übereinstimmen, da dann die Umsatzsteuer für Dezember erst nach dem 10. Januar

                angemeldet und abgeführt wird.
                Bei der EÜR 14/112 handelt es sich um Nettobeträge, die Umsatzsteuer gehört in Zeile 16 der EÜR, Kennzahl 140. Warum sollte also Umsatzsteuererklärung 38/177 nicht identisch sein mit EÜR 14/112, wenn es - wie L. E. Fant geschrieben hat - keine 7%-igen Umsätze gibt?

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                  #9
                  Du hast recht, es kann sein, dass diese Werte übereinstimmen, auch wenn das in der Praxis eher selten vorkommt.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #10
                    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                    Du hast recht, es kann sein, dass diese Werte übereinstimmen, auch wenn das in der Praxis eher selten vorkommt.
                    Die Seltenheit verstehe ich nicht und frage mich, was ich hier verpasst habe. Wenn alle USt-pflichtigen Einnahmen eines Unternehmens der 19%-igen Regelbesteuerung unterliegen, dann gibt es meinem Verständnis nach keinen Grund, warum der Betrag in vollen Euro anders sein sollte bzw. könnte. Im Prinzip ist Kennzahl 177 in der USt-Erkl. der auf vollen Euro abgerundete Betrag aus Kennzahl 112 in der EÜR. Sofern keine USt-pflichtigen Einnahmen vorhanden sind, die nicht der Regelbesteuerung zu 19% unterliegen, sind also die beiden Kennzahlen bis auf den Centbetrag notwendigerweise identisch. Wo liegt mein Fehler?

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                      #11
                      Betriebsausgaben sind immer in dem Jahr abziehbar, in dem sie geleistet (also gezahlt) wurden. Bei regelmäßigen Zahlungen greift die 10-Tage-Regel, d. h. Zahlungen bis 10. Januar können noch dem Vorjahr zugerechnet werden. Bei Dauerfristverlängerung wird aber der Dezember oder das 4. Quartal normalerweise erst am 10. Februar bezahlt.

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                        #12
                        Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
                        Betriebsausgaben sind immer in dem Jahr abziehbar, in dem sie geleistet (also gezahlt) wurden. Bei regelmäßigen Zahlungen greift die 10-Tage-Regel, d. h. Zahlungen bis 10. Januar können noch dem Vorjahr zugerechnet werden. Bei Dauerfristverlängerung wird aber der Dezember oder das 4. Quartal normalerweise erst am 10. Februar bezahlt.
                        Ja, aber die Umsatzsteuer als Betriebsausgabe gehört sowieso nicht in Kennzahl 112 der EÜR, wo es nur um Netto-Betriebseinnahmen geht. Warum soll also die Dauerfristverlängerung hier zu einer Differenz führen? Ich habe die Dauerfristverlängerung - und EÜR 14/112 ist (bis auf den Centbetrag) mit USt-Erklärung 38/177 identisch. Deiner Meinung nach dürften sie wegen meiner Dauerfristverlängerung nicht identisch sein - warum? Welche Relevanz hat die gezahlte Umsatzsteuer (egal, wann sie gezahlt wurde) für die Netto-Betriebseinnahmen in EÜR 14/112?

                        Die gezahlte USt gehört in der EÜR in Zeile 49, Kennzahl 186 - dort (und nur dort) wird sich die Dauerfristverlängerung "auswirken", aber wohl nicht in Kennzahl 112 (weil "Einnahmen") - oder?
                        Zuletzt geändert von bremen99; 14.02.2020, 13:49.

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                          #13
                          Die Praxis sieht anders aus. Viele Unternehmen schreiben kurz vor Jahresende Rechnungen, die dann erst im nächsten Jahr bezahlt werden,

                          viele erhalten auch Rechnungen, die sie erst im nächsten Jahr bezahlen. Da die 10-Tagesregel nur für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen

                          und Ausgaben gilt, kommt es zu wegen des in der EÜR ansonsten strikt geltenden Zu- und Abflussprinzips zu Verschiebungen in das Folgejahr.

                          Für die in Rechnung gestellten Vorsteuern ist jedoch der Rechnungseingang maßgeblich und für die Umsatzsteueranmeldung bei Sollbesteuerung

                          das Datum der Rechnungsstellung. Dass dabei in der Umsatzsteuererklärung und in der EÜR identische Werte zustande kommen, ist eher selten.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                            Die Praxis sieht anders aus. Viele Unternehmen schreiben kurz vor Jahresende Rechnungen, die dann erst im nächsten Jahr bezahlt werden,

                            viele erhalten auch Rechnungen, die sie erst im nächsten Jahr bezahlen. Da die 10-Tagesregel nur für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen

                            und Ausgaben gilt, kommt es zu wegen des in der EÜR ansonsten strikt geltenden Zu- und Abflussprinzips zu Verschiebungen in das Folgejahr.

                            Für die in Rechnung gestellten Vorsteuern ist jedoch der Rechnungseingang maßgeblich und für die Umsatzsteueranmeldung bei Sollbesteuerung

                            das Datum der Rechnungsstellung. Dass dabei in der Umsatzsteuererklärung und in der EÜR identische Werte zustande kommen, ist eher selten.
                            Okay, ich glaube, die fehlende Information herausgefunden zu haben: Ich bin Freiberufler und darf nach vereinnahmten Entgelten die USt berechnen.

                            Wenn man also davon ausgeht, dass...
                            1) die USt nach vereinnahmten Entgelten berechnet wird; und
                            2) alle USt-pflichtigen Einnahmen der 19%-igen Regelbesteuerung unterliegen
                            ...dann muss die Kennzahl 177 in der USt-Erklärung notwendigerweise mit der Kennzahl 112 in der EÜR identisch sein (bis auf den Centbetrag) - habe ich es jetzt richtig verstanden?

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                              #15
                              Bei Istbesteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) stimmen die Werte unter den genannten weiteren Voraussetzungen überein.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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