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    iund d

    Hallo,
    ich habe eine etwas kompliziertere Frage und hoffe, dass sich hier jemand damit auskennt und mir helfen kann.
    Ich komme mit der Festsetzung des Einkommensteuerbescheid 2018 nicht ganz klar. Zum Hintergrund, ich bin verheiratet, drei Kinder und habe 2018 Elterngeld erhalten. Nach Eingabe aller Daten kam bei der Günstigerprüfung in der Elsterberechnung heraus, dass kein Kinderfreibetrag genutzt wird sondern das Kindergeld - Splittingtarif 20,0459%
    Danach erhielt ich den Steuerbescheid in dem berechnet wurde, dass ein Kinderfreibetrag wohl günstiger ist, Splittingtarif 20,0470. Im Vergleich zur Elsterberechnung sind das aber 800 Euro Differenz, weswegen ich Einspruch eingelegt habe.
    Dann kam die Antwort auf den Einspruch in dem mir alle vier Berechnungen (von keinem Freibetrag bis zu drei Kinderfreibeträgen) dargestellt wurden, alle mit dem selben Splittingtarif von 20.0470%. Jedoch wurden bei der Berechnung ohne Kinderfreibetrag plötzlich die Kinderbetreuungkosten wieder auf das zu versteuernde Einkommen dazu berechnet, wodurch sich der Splittingtarif und das zu versteuernde Einkommen nachteilig änderte.
    Da der Abzug der Kinderbetreuungkosten unzulässig ist, habe ich den Einspruch beibehalten.
    Jetzt kam eine erneute Berechnung des Finanzamtes und in dieser wird für jede Berechnung (Kinderfreibetrag für 1,2,3 Kinder) ein neuer Splittingtarif angesetzt.
    Wie ist denn die normale Berechnung? Denn letztendlich habe ich jetzt vom Finanzamt sehr unterschiedliche Berechnungen die sich nur darin einen, dass laut deren Günstigerprüfung ein Kinderfreibetrag am besten ist. Ansonsten passt keine Zahl zueinander, d.h. die Berechnung ohne Kinderfreibetrag unterscheidet sich in beiden Schreiben um 600 Euro.
    Also meine genaue Frage, wird der Splittingtarif auf das zu versteuernde Einkommen berechnet und dann die Günstigerprüfung durchgeführt oder wird das zu versteuernde Einkommen um die Freibeträge pro Kind reduziert und daraus wird der Splittingtarif ermittelt so dass unterschiedliche Prozente entstehen?

    #2
    Das Einkommen wird um den Kinderfreibetrag gemindert um das zu versteuernde Einkommen (zvE) zu ermitteln. Auf das zvE wird dann der Steuertarif (bei euch Splitting) angewendet um die festzusetzende Einkommensteuer zu ermitteln. Die festzusetzende Einkommensteuer ist dann nach § 31 EStG um den Anspruch auf das Kindergeld zu erhöhen, da die steuerliche Begünstigung für Kinder nur durch den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld erfolgt. Diese Berechnung nach § 31 EStG hat für jedes Kind gesondert zu erfolgen.

    Auf Grund dieser Berechnung müsste sich bei jedem berücksichtigten Kinderfreibetrag sowohl das zvE als auch die festgesetzte Steuer (vor und nach Hinzurechnung des Kindergeldes) ändern - es sei denn, die festgesetzte Steuer ist auch ohne Berücksichtigung der vollen den Kinderfreibeträge bereits NULL.

    Sofern die steuerliche Auswirkung der berücksichtigten Kinderfreibeträge (Differenz der jeweiligen festgesetzten Steuer vor Hinzurechnung des KG) niedriger ist als der Kindergeldanspruch, wird kein Kinderfreibetrag angesetzt.
    Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 25.02.2020, 08:56.
    Mit freundlichen Grüßen

    Beamtenschweiß
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