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Reverse Charge Verfahren - Wareneinkauf - England und Schweden

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    Reverse Charge Verfahren - Wareneinkauf - England und Schweden

    Hallo liebes Forum,

    seit Anfang Februar bin ich nun Kleinunternehmer und sitze gerade an meiner Umsatzsteuer-Voranmeldung.
    Wir kaufen Waren in zwei EU-Ländern ein (England (noch) und Schweden) zum Weiterverkauf in Deutschland ein.

    Wir haben nun vor 2 Wochen unseren ersten Wareneinkauf in England getätigt und kurz darauf eine Rechnung ohne MwSt. erhalten. Diesen Betrag würde ich nun gerne über das Reverse-Charge-Verfahren hier in Deutschland versteuern. Leider weiß ich nicht genau wo ich das nun eintragen soll.

    Leider teilte mir mein zuständiges Finanzamt über das Telefon mit das Sie nicht für eine Ausfüllhilfe der Umsatzsteuer-Voranmeldung zur Verfügung stehen würden und ich mich damit selbst oder mit einem Steuerberater beschäftigen solle.

    Es wäre super wenn mir jemand hier vielleicht helfen könnte und sagen könnte unter welcher Ziffer ich den Betrag einzutragen habe.

    Vielen Dank

    MfG

    #2
    Zitat von AndedduX Beitrag anzeigen
    Leider teilte mir mein zuständiges Finanzamt über das Telefon mit das Sie nicht für eine Ausfüllhilfe der Umsatzsteuer-Voranmeldung zur Verfügung stehen würden
    Eine Ausfüllhilfe kannst Du z. B. hier finden: https://www.hk24.de/blueprint/servle...itung-data.pdf Innergemeinschaftliche Erwerbe befinden sich auf Seite 2.

    Spontan würde ich mal sagen dass sich im Handel mit Großbritannien noch nichts geändert hat. Hat der Verkäufer seine und Deine USt-ID-Nr. in der Rechnung angegeben?

    Kommentar


      #3
      Spontan würde ich mal sagen dass sich im Handel mit Großbritannien noch nichts geändert hat.
      Das ist auch mein Kenntnisstand.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen

        Eine Ausfüllhilfe kannst Du z. B. hier finden: https://www.hk24.de/blueprint/servle...itung-data.pdf Innergemeinschaftliche Erwerbe befinden sich auf Seite 2.

        Spontan würde ich mal sagen dass sich im Handel mit Großbritannien noch nichts geändert hat. Hat der Verkäufer seine und Deine USt-ID-Nr. in der Rechnung angegeben?
        Es tut mir wirklich leid, aber ich verstehe bei der Ausfüllhilfe nur Bahnhof. Für mich klingt nur die Zelle 33 mit der Nummer 89 dafür passend " Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe zum Steuersatz von 19%" denn unsere Ware fällt hier in Deutschland auch unter den Steuersatz von 19% an.

        Also hier einfach den Rechnungsbetrag eintragen?

        Da wir ja als Kleinunternehmen nicht Vorsteuerabzug-berechtigt sind, würde sich ja jeden Monat meine Umsatzsteuer Voranmeldung auf nur dieses Feld beschränken? Und hier ja auch nur falls ich Rechnungen (Wareneinkauf) aus England oder Schweden erhalten habe. Ansonsten trage ich hier einfach eine 0 ein?

        Nein leider hat er meine USt-ID-Nr nicht auf die Rechnung geschrieben, aber seine steht drauf. Dann werde ich ihn mal besser fragen ob er das nochmal ändern kann.

        Vielen dank schonmal

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          #5
          Ja, Deine USt-ID muss er haben, und sie muss auch auf der Rechnung stehen, sonst kann er Ärger mit den örtlichen Behörden kriegen.

          Im Prinzip hast Du's richtig verstanden. Für Voranmeldungszeiträume, in denen keine innergemeinschaftlichen oder §-13b-Umsätze zu erklären sind, musst Du als Kleinunternehmer keine Voranmeldung übermitteln.

          Kommentar


            #6
            ... musst Du als Kleinunternehmer keine Voranmeldung übermitteln.
            0-Werte musst du als Kleinunternehmer nicht erklären. Außerdem empfehle ich dir dringend die Lektüre des Umsatzsteueranwendungserlasses

            und zwar insbesondere Abschnitt 1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb Abs. 2 (Seite 31), das ist nämlich kein 13b-Umsatz!

            https://www.bundesfinanzministerium....ationFile&v=16
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Okay also so sieht der Satz bei mir ja aktuell aus:

              Bei einem Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, liegt ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb nur vor, wenn der Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Erwerbe nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG aus allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Erwerbe neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren über der Erwerbsschwelle von 12 500 € liegt oder wenn nach § 1a Abs. 4 UStG zur Erwerbsbesteuerung optiert wird. 3

              Was ist mit "steuerbarer" gemeint?
              Und es liegt nur ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb vor wenn ich über 12500€ gesamt im Jahr komme? Ansonsten muss beim Einkauf die Ware direkt Versteuert werden oder wie kann ich das verstehen?

              Leider wollte der Händler beim Einkauf in England die Ware nicht direkt besteuern.

              Kommentar


                #8
                Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
                ...
                Spontan würde ich mal sagen dass sich im Handel mit Großbritannien noch nichts geändert hat.
                Hallo,

                die Regelung gilt nach Stand jetzt bis 31.12.2020, das Großbritannien umsatzsteuerlich als EU behandelt wird.

                Tschüß

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                  #9
                  Hallo Andeddux,

                  du hast einen innergemeinschaftlichen Erwerb der kommt in die Kennziffer 89 der Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Steuer darauf musst du abführen, da du keinen Vorsteuerabzug als Kleinunternehmer hast.
                  Lies mal hier -> da wurde das schon mal ausführlich behandelt ->https://forum.elster.de/anwenderforu...hlight=Erwerbe

                  Tschüß

                  Kommentar


                    #10

                    Zitat von AndedduX Beitrag anzeigen
                    so sieht der Satz bei mir ja aktuell aus:

                    Bei einem Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, liegt ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb nur vor, wenn der Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Erwerbe nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG aus allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Erwerbe neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren über der Erwerbsschwelle von 12 500 € liegt oder wenn nach § 1a Abs. 4 UStG zur Erwerbsbesteuerung optiert wird. 3
                    Welcher Satz? Wo hast Du das her?

                    Zitat von AndedduX Beitrag anzeigen
                    Was ist mit "steuerbarer" gemeint?
                    https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerbarer_Umsatz

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                      #11
                      Welcher Satz? Wo hast Du das her?
                      So steht das aktuell im Umsatzsteueranwendungserlass und zwar im Abschnitt 1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb Abs. 2 (Seite 31)

                      Darauf hatte ich bereits im Beitrag #6 hingewiesen und auch zum Umsatzsteueranwendungserlass verlinkt. https://www.bundesfinanzministerium....ationFile&v=16
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                        #12
                        Ich hätte vielleicht noch auf § 1a Abs. 3 und 4 UStG verweisen sollen, damit der TE den zitierten Auszug aus dem Umsatzsteueranwendungserlass auch

                        wirklich versteht, insbesondere die Passage: ... oder wenn nach § 1a Abs. 4 UStG zur Erwerbsbesteuerung optiert wird.

                        https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1a.html
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          #13
                          Super vielen Dank euch allen. Ihr habt mir alle sehr weitergeholfen.

                          Danke und Grüße

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