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Haushaltsnahe Dienstleistungen bei außergewöhnlichen Belastungen

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    Haushaltsnahe Dienstleistungen bei außergewöhnlichen Belastungen

    Aussegewöhnliche Belastungen ,Fehlermeldung:

    Die Summe der in den außergewöhnlichen Belastungen enthaltenen Aufwendungen für Pflegeleistungen im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob), übrigen haushaltsnahen Pflegeleistungen (ohne Minijob) und Arbeitskosten für Handwerkerleistungen (jeweils Aufwendungen um Erstattungen vermindert) übersteigt die Summe der außergewöhnlichen Belastungen abzüglich der erhaltenen / zu erwartenden Versicherungsleistungen, Beihilfen, Unterstützungen; Wert des Nachlasses (und so weiter)
    Was habe ich falsch gemacht?

    #2
    Falsch gemacht? Alles Gut! Du hast mehr bekommen als Du zahlen musstest

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      #3
      das heisst ich bekomme die angegebenen Sachen nicht erstattet und muss sie rausnehmen?

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        #4
        Meiner Meinung nach kann man sowas schon beantragen, auch dann wenn sich aufgrund der Gegenleistungen dann keine Steuererstattung ergibt.

        'Sachen' tut das Finanzamt übrigens sowieso nicht erstatten, allenfalls Steuern.

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          #5
          Ich habe jetzt mal den Titel angepasst, dein Nickname Äffi ist nicht aussagekräftig. Du hast in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen

          Aufwendungen nach § 35a EStG erklärt, die höher sind als die anrechenbaren außergewöhnlichen Belastungen selbst. So ist das nicht gedacht.

          Lies mal die Vorbemerkung zu den Zeilen 20 bis 22!


          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Probeberechnung 21.2 für 2019 ergibt: haushaltsnahe Dienstleistungen werden ignoriert.

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              #7
              Hallo,

              Ach was. Woran machst du das fest?

              Gruß FIGUL
              Gruß FIGUL

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                #8
                Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Pflegedienstleistungen gibt es im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nur, soweit sich diese durch die zumutbare Eigenbelastung nicht ausgewirkt haben. Wenn aber auf Grund von Erstattungen keine außergewöhnliche Belastung (eigener Aufwand) vorliegt, gibt es auch keine Steuerermäßigung - zumindest nicht über die Eintragung als agB. Nimm die agB raus und erkläre die nach § 35 a EStG begünstigten pflegekosten direkt bei den Sonderausgaben, dann klappt es auch mit der Steuerermäßigung - BMF Schreiben vom 09.112016 zu § 35a EStG Textziffer 32.
                Mit freundlichen Grüßen

                Beamtenschweiß
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