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Verlustrücktrag bzw. -vortrag bei Vermietung

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    Verlustrücktrag bzw. -vortrag bei Vermietung

    Hallo, ich habe eine Frage zu Verlustrücktrag / -vortrag: Ich erziele 2018 einen großen Verlust aus Vermietung und Verpachtung, da ich umfangreich renoviere. In 2019 werde ich das Objekt veräußern, was bedeutet, dass die gesamten Aufwendungen in 2018 geltend gemacht werden müssen.
    Die Frage ist jetzt, ob diese Verluste zunächst per Verlustrücktrag meine Steuer von 2017 senken und der restliche Verlust dann in die Folgejahre übertragbar ist, bis er abgebaut ist. (Der Verlust entspricht mehreren Jahreseinkommen).

    Wenn ja, wie mache ich das?

    #2
    AW: Verlustrücktrag bzw. -vortrag bei Vermietung

    Zitat von Sylvett Beitrag anzeigen
    Hallo, ich habe eine Frage zu Verlustrücktrag / -vortrag: Ich erziele 2018 einen großen Verlust aus Vermietung und Verpachtung, da ich umfangreich renoviere. In 2019 werde ich das Objekt veräußern, was bedeutet, dass die gesamten Aufwendungen in 2018 geltend gemacht werden müssen.
    Die Frage ist jetzt, ob diese Verluste zunächst per Verlustrücktrag meine Steuer von 2017 senken und der restliche Verlust dann in die Folgejahre übertragbar ist, bis er abgebaut ist. (Der Verlust entspricht mehreren Jahreseinkommen).

    Wenn ja, wie mache ich das?
    Hallo,

    Da du nicht mitteilst mit welchem Programm du deine Erklärung erstellst (Eintragungsfelder) ist eine Antwort nicht möglich
    Mit ElsterForum hat diese Fragestellung nichts zu tun.
    Nur soviel: Sowohl Rücktrag als auch Vortrag sind möglich

    Gruß FIGUL
    Gruß FIGUL

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      #3
      AW: Verlustrücktrag bzw. -vortrag bei Vermietung

      Nur soviel: Sowohl Rücktrag als auch Vortrag sind möglich.
      Das stimmt zwar generell, man muss aber bei umfangreichen Renovierungen bei Vermietungsobjekten zunächst immer auch die steuerrechtliche Vorfrage klären, ob es sich überhaupt noch um

      Erhaltungsaufwand handelt. Die Finanzverwaltung geht da unter bestimmten Voraussetzungen bekanntlich von Herstellungsaufwand aus.

      Wenn es denn Erhaltungsaufwand ist, kann man den Umfang des Verlustrücktrags bzw. -vortrags über die Zeile 95 des Hauptvordrucks steuern. Diese Zeilennummer gilt für 2017,

      das kann 2018 eine andere Zeile sein. Bei ElsterFormular und in Mein ELSTER wird die entsprechende Zeile direkt befüllt, bei kommerzieller Steuersoftware in der Regel nicht.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        AW: Verlustrücktrag bzw. -vortrag bei Vermietung

        Danke, ich mache die Erklärung über Elster.

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          #5
          AW: Verlustrücktrag bzw. -vortrag bei Vermietung

          Zitat von Sylvett Beitrag anzeigen
          ich mache die Erklärung über Elster.
          Und, welche Software?

          Kommentar


            #6
            AW: Verlustrücktrag bzw. -vortrag bei Vermietung

            In Elsterformular finden Sie in der Eingabehilfe folgende allgemeine Erläuterung zur Eintragungsmöglichkeit im Hauptvordruck auf Seite 4 Zeile 95:

            Ergibt sich bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung 2017 ein nicht ausgeglichener Verlust, wird vom Finanzamt der Verlust in das Jahr 2016 zurückgetragen. Hierfür ist von Ihnen keine Eintragung erforderlich.
            Der Verlustrücktrag nach 2016 für nicht ausgeglichene negative Einkünfte (Verluste) 2017 kann der Höhe nach beschränkt werden. Falls Sie den Verlustrücktrag der Höhe nach begrenzen möchten, geben Sie bitte in Zeile 95 an, mit welchem Betrag Sie die Verluste zurücktragen wollen. Sollen die Verluste nur in künftigen Jahren berücksichtigt werden, tragen Sie bitte "0" ein.
            Wurde für Sie oder für Ihren Ehegatten / Lebenspartner zum 31.12.2016 ein verbleibender Verlustvortrag/ Spendenvortrag festgestellt, kreuzen Sie bitte in Zeile 94 das entsprechende Auswahlfeld an. Der Verlustvortrag/ Spendenvortrag wird dann automatisch vom Finanzamt berücksichtigt.

            Der gleiche Grundsatz gilt natürlich auch bei der Fertigung der Steuererklärung im Benutzerkonto bei Mein ELSTER.

            https://fa-karlsruhe-durlach.fv-bwl....gen%20Wege.pdf
            Zuletzt geändert von ; 04.11.2018, 04:01.

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              #7
              AW: Verlustrücktrag bzw. -vortrag bei Vermietung

              [QUOTE=Charlie24;252160]Das stimmt zwar generell, man muss aber bei umfangreichen Renovierungen bei Vermietungsobjekten zunächst immer auch die steuerrechtliche Vorfrage klären, ob es sich überhaupt noch um

              Erhaltungsaufwand handelt. Die Finanzverwaltung geht da unter bestimmten Voraussetzungen bekanntlich von Herstellungsaufwand aus.

              Wenn es denn Erhaltungsaufwand ist, kann man den Umfang des Verlustrücktrags bzw. -vortrags über die Zeile 95 des Hauptvordrucks steuern. Diese Zeilennummer gilt für 2017,

              das kann 2018 eine andere Zeile sein. Bei ElsterFormular und in Mein ELSTER wird die entsprechende Zeile direkt befüllt, bei kommerzieller Steuer auf

              Hallo,

              lt. den Erläuterungen des TE in seinem ersten Beitrag ist es offensichtlich Erhaltungsaufwand.
              Der Hinweis auf Herstellungsaufwand ist daher überflüssig und verwirrt nur, anstatt Klarheit zu schaffen

              Gruß FIGUL
              Gruß FIGUL

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                #8
                AW: Verlustrücktrag bzw. -vortrag bei Vermietung

                lt. den Erläuterungen des TE in seinem ersten Beitrag ist es offensichtlich Erhaltungsaufwand.
                Das wird das Finanzamt nach Einreichung der Erklärung für 2018 prüfen und entscheiden. Wenn jemand schreibt: In 2019 werde ich das Objekt veräußern ...

                und trotzdem 2018 noch große Summen in die Erhaltung steckt, muss er u. U. sogar damit rechnen, dass das Finanzamt die Einkunftserzielungsabsicht aus VV anzweifelt.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                Kommentar


                  #9
                  AW: Verlustrücktrag bzw. -vortrag bei Vermietung

                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  Das wird das Finanzamt nach Einreichung der Erklärung für 2018 prüfen und entscheiden. Wenn jemand schreibt: In 2019 werde ich das Objekt veräußern ...

                  und trotzdem 2018 noch große Summen in die Erhaltung steckt, muss er u. U. sogar damit rechnen, dass das Finanzamt die Einkunftserzielungsabsicht aus VV anzweifelt.
                  Hallo,

                  dann macht deine 1.Antwort 2x keinen Sinn.
                  Immer diese Spekulationen -hätte, wenn und dann vielleicht.
                  Bleib doch einfach mal beim Sachverhalt und spar dir deine Vermutungen und Interpretationen.
                  Dafür bist du wirklich nicht zuständig

                  Gruß FIGUL
                  Gruß FIGUL

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                    #10
                    AW: Verlustrücktrag bzw. -vortrag bei Vermietung

                    Wenn ein mal angenommen nicht vermietetes Objekt umfassend renoviert wird mit anschließendem Verkauf kann man keine Verluste aus V+V geltend machen.

                    Dann hat nämlich die Renovierung nichts mit Vermietungsabsicht zu tun.

                    Nur mal so ganz allgemein in Raum gesprochen.

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