Hallo zusammen,
ich habe mal eine Frage zur Anlage Vorsorgeaufwendungen bei der Einkommensteuererklärung 2014. Hier gibt es den sog. Vorwegabzug, der 2014 für Alleinstehende (mich) 1.800 € war. Dieser wird bei Arbeitnehmern grundsätzlich pauschal um 16 % des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns (ohne Versorgungsbezüge, steuerfreien oder pauschal versteuerten Arbeitslohn, Lohnersatzleistungen, gesetzliche Altersrenten) gekürzt (§ 10 Abs. 3 Nr. 2a EStG). Ab einem Jahresgehalt 2015 von 9.375,00 € (Alleinstehende) wird der Vorwegabzug durch die 16 %ige Kürzung vollständig aufgezehrt.
Bei mehreren unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen, z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer, (was auf mich zutrifft) ohne Versorgung und normaler Angestellter – egal, ob zeitlich neben- oder hintereinander ausgeübt – erfolgt eine Kürzung nur von den sozialversicherungspflichtigen Einnahmen (H 10.11 Mehrere Beschäftigungsverhältnisse EStH 2014; BMF-Schreiben vom 13.8.2004, BStBl. 2004 I S. 848). Dagegen wird bei einem einzigen Arbeitsverhältnis nicht anteilig gekürzt (BFH-Urteil vom 16.10.2002, XI R 75/00, BStBl. 2003 II S. 288). Das ist unabhängig davon, ob die Zukunftssicherungsleistungen nur zeitanteilig oder nur in Teilbereichen bzw. nicht in voller Höhe vorlagen. Ich bin Gesellschafter-Geschäftsführer einer UG, und habe Lohnsteuer abgeführt. Allerdings hatte die UG keine weiteren Arbeitnehmer. Ich frage mich was in diesem Zusammenhang unter "Versorgung" noch zu verstehen ist, wenn nicht Lohnsteuerabzugspflicht. Letztlich muss ich entscheiden, ob ich die Einkünfte aus der UG vom Bruttoeinkkommen abziehen darf oder nicht. hat hier jemand Erfahrung oder kann mir sagen, wie das einzuschätzen ist?
Vielen Dank im Voraus für hilfreiche Tipps,
Zeikinkun
ich habe mal eine Frage zur Anlage Vorsorgeaufwendungen bei der Einkommensteuererklärung 2014. Hier gibt es den sog. Vorwegabzug, der 2014 für Alleinstehende (mich) 1.800 € war. Dieser wird bei Arbeitnehmern grundsätzlich pauschal um 16 % des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns (ohne Versorgungsbezüge, steuerfreien oder pauschal versteuerten Arbeitslohn, Lohnersatzleistungen, gesetzliche Altersrenten) gekürzt (§ 10 Abs. 3 Nr. 2a EStG). Ab einem Jahresgehalt 2015 von 9.375,00 € (Alleinstehende) wird der Vorwegabzug durch die 16 %ige Kürzung vollständig aufgezehrt.
Bei mehreren unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen, z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer, (was auf mich zutrifft) ohne Versorgung und normaler Angestellter – egal, ob zeitlich neben- oder hintereinander ausgeübt – erfolgt eine Kürzung nur von den sozialversicherungspflichtigen Einnahmen (H 10.11 Mehrere Beschäftigungsverhältnisse EStH 2014; BMF-Schreiben vom 13.8.2004, BStBl. 2004 I S. 848). Dagegen wird bei einem einzigen Arbeitsverhältnis nicht anteilig gekürzt (BFH-Urteil vom 16.10.2002, XI R 75/00, BStBl. 2003 II S. 288). Das ist unabhängig davon, ob die Zukunftssicherungsleistungen nur zeitanteilig oder nur in Teilbereichen bzw. nicht in voller Höhe vorlagen. Ich bin Gesellschafter-Geschäftsführer einer UG, und habe Lohnsteuer abgeführt. Allerdings hatte die UG keine weiteren Arbeitnehmer. Ich frage mich was in diesem Zusammenhang unter "Versorgung" noch zu verstehen ist, wenn nicht Lohnsteuerabzugspflicht. Letztlich muss ich entscheiden, ob ich die Einkünfte aus der UG vom Bruttoeinkkommen abziehen darf oder nicht. hat hier jemand Erfahrung oder kann mir sagen, wie das einzuschätzen ist?
Vielen Dank im Voraus für hilfreiche Tipps,
Zeikinkun
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