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Erstattungszinsen beim FA versteuern

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    Erstattungszinsen beim FA versteuern

    Hallo,

    ich habe dieses Jahr meine Steuererklärung für 2014 eingereicht und bei der Erstattung Zinsen i.H.v. ~160€ vom Finanzamt erhalten.

    Bin ich damit verpflichtet für 2018 eine Steuererklärung abzugeben (normalerweise bin ich es nicht) und die Anlage KAP auszufüllen?

    Die 160€ liegen zwar unter der Grenze von 801€, allerdings kann es ja sein, dass man dennoch eine Erklärung abgeben muss und das FA dann eben 0€ Steuern festsetzt.

    Danke

    PLS

    #2
    Anlage KAP - notwendig?

    Hallo zusammen,

    ich habe seit Juli dieses Jahres ein Depot bei einer (nicht der ) deutschen Bank, über das ich zwei Fondssparpläne (mtl. Sparrate) und einen VL-Vertrag laufen lasse.

    1) Soweit ich es verstanden habe, bekomme ich einmal jährlich einen sog. Jahresdepotauszug und eine Steuerbescheinigung von der Depotbank in der auch Hinweise zu finden sind, was man wo in die Anlage KAP der Steuererklärung 2018 einträgt. Muss man das angeben? Die Depotbank führt die Steuern doch automatisch ab, oder nicht?

    2) Was wäre, wenn man Verluste erzielt hat? Ändert sich die Antwort dann?

    3) Steuern fallen nur auf realisierte Gewinne/Verluste an, richtig? Wenn ich also dieses Jahr nichts aus dem Depot verkauft habe, muss ich mir über Besteuerung auch keine Gedanken machen?

    Danke für eure Antworten!

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      #3
      AW: Erstattungszinsen beim FA versteuern

      Wenn Sie bisher nicht verpflichtet sind eine Einkommensteuererklärung einzureichen und dies Ihre einzigen Einnahmen aus Kapitalvermögen sind brauchen Sie deshalb keine Einkommensteuererklärung einreichen.

      https://www.finanztip.de/steuererkla...erung-pflicht/

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        #4
        AW: Erstattungszinsen beim FA versteuern

        "Einzige Einnahmen aus Kapitalerträge" in dem Sinne als dass die Summe derer 801€ nicht übersteigt.

        Viele Grüße

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          #5
          AW: Erstattungszinsen beim FA versteuern

          Zitat von PLS Beitrag anzeigen
          "Einzige Einnahmen aus Kapitalerträge" in dem Sinne als dass die Summe derer 801€ nicht übersteigt.

          Viele Grüße
          Hallo,

          Bei Zinszahlungen seitens des FA wird Kapitalertragssteuer, Soli und ev. KiSt einbehalten.
          Diewürde ich mir wieder holen

          Gruß FIGUL
          Gruß FIGUL

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            #6
            AW: Erstattungszinsen beim FA versteuern

            Tatsächlich? Das wird direkt einbehalten? Das macht meine Frage zur Besteuerung der Zinszahlung ja überflüssig. Allerdings kann ich dem Steuerbescheid nicht entnahmen, dass etwas einbehalten wurde.

            LG

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              #7
              AW: Erstattungszinsen beim FA versteuern

              Bei Zinszahlungen seitens des FA wird Kapitalertragssteuer, Soli und ev. KiSt einbehalten.
              Das wäre ja jetzt ganz neu!

              Für Erstattungszinsen gibt es in der Anlage KAP sogar eine eigene Zeile 19 im Abschnitt Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                AW: Erstattungszinsen beim FA versteuern

                Ok, gut zu wissen. Wenn ich die Antworten nun zusammenfasse: Ich muss keine Erklärung abgeben, korrekt?

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                  #9
                  AW: Erstattungszinsen beim FA versteuern

                  Hallo,

                  die Eingabehilfe sagt zur Zeile 19-KAP
                  Bitte denken Sie daran, in Zeile 19 die Erstattungszinsen (ohne zurückgezahlte Nachzahlungszinsen) einzutragen, die Sie im Jahr 2016 vom Finanzamt erhalten haben.
                  Das bedeutet für mich.
                  Die Angabe muss gemacht werden.
                  Fülle ich nur die Zeile 19 aus. Fallen anschließend Kapitalertragssteuer und Soli an

                  Gruß FIGUL
                  Gruß FIGUL

                  Kommentar


                    #10
                    AW: Erstattungszinsen beim FA versteuern

                    Ich muss keine Erklärung abgeben, korrekt?
                    Erstattungszinsen (unter 801 €) allein führen nach Meinung von @Korsika, der ich mich insoweit anschließe, nicht zur Steuererklärungspflicht, wenn es sonst keine Einnahmen aus Kapitalvermögen gibt.

                    Wenn aus anderen Gründen ohnehin eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist und weitere Kapitalerträge vorhanden sind, muss m. E. auch die Anlage KAP mit abgegeben werden.

                    Es reicht aus, den in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag in Zeile 13 einzutragen und in Zeile 19 die Erstattungszinsen. Anzukreuzen ist dann Zeile 5, in Zeile 12 gehört eine 0.
                    Will man eine Günstigerprüfung, muss man allerdings alle Kapitalerträge erklären.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      AW: Erstattungszinsen beim FA versteuern

                      Verzeihe bitte die doofe Nachfrage, aber um das klarzustellen: Generell keine Abgabepflicht, Kapitalerträge in Summe unter 801€ durch Erstattungszinsen UND Zinsen der Bank (minimal) und evtl. Gewinne beim Fondssparen. Dies begründet eine Abgabepflicht obwohl die (Depot-)Bank die Steuern direkt abführt Bzw. Ein Freistellungsauftrag vorliegt?

                      Wie ist es eigtl, wenn ich auf meinem Girokonto zb 1€ Zinsen erhalte, behält die Bank dann tatsächlich 25ct und führt diese ab und Zahlt mit 75ct aus (angenommen kein FSA)?

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                        #12
                        AW: Erstattungszinsen beim FA versteuern

                        Unabhängig davon, ob eine Abgabepflicht besteht oder nicht, ich würde eine Einkommensteuererklärung + Anlage KAP einreichen.
                        Ich habe es schon mehrfach erlebt, dass das FA die Erstattungszinsen von sich aus als Einkünfte aus KAP angesetzt hat und hierbei mangels Kenntnis der anderen Kapitaleinkünfte den Sparerfreibetrag nicht gegengerechnet hat, so dass dies im Einspruchsverfahren berichtigt werden musste.
                        Mit freundlichen Grüßen

                        Beamtenschweiß
                        ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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                          #13
                          AW: Erstattungszinsen beim FA versteuern

                          Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
                          Unabhängig davon, ob eine Abgabepflicht besteht oder nicht, ich würde eine Einkommensteuererklärung + Anlage KAP einreichen.
                          Ich habe es schon mehrfach erlebt, dass das FA die Erstattungszinsen von sich aus als Einkünfte aus KAP angesetzt hat und hierbei mangels Kenntnis der anderen Kapitaleinkünfte den Sparerfreibetrag nicht gegengerechnet hat, so dass dies im Einspruchsverfahren berichtigt werden musste.
                          Hallo,

                          auch meine Erfahrung

                          Gruß FIGUL
                          Gruß FIGUL

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                            #14
                            AW: Erstattungszinsen beim FA versteuern

                            M.E. besteht aufgrund § 32d Abs. 3 EStG grundsätzlich eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, da steuerpflichtige Kapitalerträge vorliegen, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben. Erst in einem nächsten Schritt kann INNERHALB DER ANLAGE KAP nach § 32d Abs. 6 EStG den Antrag auf Günstigerprüfung stellen mit dem häufigen Ergebnis, dass letztlich nichts herauskommt, da der Sparerpauschbetrag nicht überschritten wurde. Das ändert aber an der Abgabeverpflichtung nichts !

                            ABER:

                            Es gibt eine Billigkeitsregelung im Anwendungserlass zur Abgeltungssteuer (aktuell Fassung vom 03.05.2017) in Rz. 183, die in unleserlichen Kauderwelsch Folgendes sagt:

                            Ist die beim Kapitalertragsteuerabzug angesetzte Bemessungsgrundlage kleiner als die tatsächlich erzielten Erträge, tritt die Abgeltungswirkung nach § 43 Absatz 5 EStG nur insoweit ein, als die Erträge der Höhe nach dem Steuerabzug unterliegen. Für den darüber hinausgehenden Betrag besteht eine Veranlagungspflicht nach § 32d Absatz 3 EStG. Aus Billigkeitsgründen kann hiervon abgesehen werden, wenn die Differenz je Veranlagungszeitraum nicht mehr als 500 € beträgt und keine weiteren Gründe für eine Veranlagung nach § 32d Absatz 3 EStG vorliegen.

                            Übersetzt heißt das: Ja, es besteht eine Veranlagungspflicht nach § 32d Abs. 3 EStG. Wenn die Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungssteuer unterlegen haben (= sie dürfen GRUNDSÄTZLICH nicht der Abgeltungssteuer unterlegen haben, Erträge mit Abgeltungssteuer iHv 0 € sind hier NICHT gemeint), wie z.B. ausländische Zinserträge oder Erstattungszinsen des Finanzamts höchstens 500 € betragen, DANN aus Billigkeitsgründen keine Abgabeverpflichtung, auch wenn das Gesetz etwas Anderes sagt. M.E. gilt das pro Person, d.h. bei Eheleuten ggf. 1.000 €, aber das ist meine unmaßgebliche Privatmeinung.
                            Schönen Gruß

                            Picard777

                            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                              #15
                              AW: Erstattungszinsen beim FA versteuern

                              Danke für eure Antworten, ich fülle die Anlage KAP dann einfach aus. Hat diesbezüglich noch jemand Antworten zu Beitrag #2 in diesem Thread?

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