Hallo!
Ich verzweifel gerade ein bisschen.
Ich lebe mit Kind getrennt vom Ehemann. (nicht geschieden)
Dies gebe ich im Hauptformular an (verheiratet und getrennt)
Bei der Anlage AV muss ich eine unmittelbare Begünstigung oder eine mittelbare Begünstigung angeben. Da ich uns getrennt veranlage und mein Exmann mit der Riester nichts zu tun hab gebe ich die mittelbare an. Klicke ich dann auf Prüfen gibt es diese Fehlermeldung:
Es wurde angegeben, dass die Ehegatten / Lebenspartner im gesamten Veranlagungszeitraum 2018 dauernd getrennt gelebt haben. Daher kann weder die Zusammenveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern, noch die Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern gewählt werden (§ 26 Absatz 1 EStG).
Nehme ich den Haken bei Veranlagungsart raus kommt
Es handelt sich um eine Einzelveranlagung und es wurde erklärt, dass eine mittelbare Begünstigung vorliegt. Eine mittelbare Begünstigung ist jedoch nur bei einer Ehegattenveranlagung denkbar.
und
Die Anzahl der Kinder, die bei den Angaben zu Kindern auf der Anlage AV angegeben wurde, übersteigt die Anzahl der Kinder laut Anlage(n) Kind. Bitte prüfen Sie, ob eine Doppelerfassung vorliegt.
Die einzige Lösung war bis jetzt dass ich das Datum unserer Trennung aus dem Hauptformular genommen habe. Aber das haut ja eigentlich auch nicht hin, zumal ich ja bei der Anlage Kind alles auf alleinerziehend angegeben habe.
Vielen Dank im Voraus!
Ich verzweifel gerade ein bisschen.
Ich lebe mit Kind getrennt vom Ehemann. (nicht geschieden)
Dies gebe ich im Hauptformular an (verheiratet und getrennt)
Bei der Anlage AV muss ich eine unmittelbare Begünstigung oder eine mittelbare Begünstigung angeben. Da ich uns getrennt veranlage und mein Exmann mit der Riester nichts zu tun hab gebe ich die mittelbare an. Klicke ich dann auf Prüfen gibt es diese Fehlermeldung:
Es wurde angegeben, dass die Ehegatten / Lebenspartner im gesamten Veranlagungszeitraum 2018 dauernd getrennt gelebt haben. Daher kann weder die Zusammenveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern, noch die Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern gewählt werden (§ 26 Absatz 1 EStG).
Nehme ich den Haken bei Veranlagungsart raus kommt
Es handelt sich um eine Einzelveranlagung und es wurde erklärt, dass eine mittelbare Begünstigung vorliegt. Eine mittelbare Begünstigung ist jedoch nur bei einer Ehegattenveranlagung denkbar.
und
Die Anzahl der Kinder, die bei den Angaben zu Kindern auf der Anlage AV angegeben wurde, übersteigt die Anzahl der Kinder laut Anlage(n) Kind. Bitte prüfen Sie, ob eine Doppelerfassung vorliegt.
Die einzige Lösung war bis jetzt dass ich das Datum unserer Trennung aus dem Hauptformular genommen habe. Aber das haut ja eigentlich auch nicht hin, zumal ich ja bei der Anlage Kind alles auf alleinerziehend angegeben habe.
Vielen Dank im Voraus!
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