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Differenz zwischen Elster-Vorberechnung und Einkommensteuerbescheid

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    Differenz zwischen Elster-Vorberechnung und Einkommensteuerbescheid

    Servus,
    habe Elster zum ersten Mal benutzt, das hat auch soweit gut geklappt.
    Folgendes Problem/Frage habe ich nun:

    In der Vorberechung durch Elster vor Versand hab ich eine Rückzahlung von 1.695,52€ ausgewiesen bekommen, nach Erhalt des Einkommensteuerbescheid soll ich jetzt 2,22€ nachzahlen.

    Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Abzug der Werbungskosten ist noch identisch, allerdings bei den Sonderausgaben gibt es dann Unterschiede, sodass sich das zu versteuernde Einkommen um knapp 4.000€ erhöht.

    Elster:
    https://www.bilder-upload.eu/upload/...1552464377.jpg

    Einkommensteuerbescheid
    https://www.bilder-upload.eu/upload/...1552464341.jpg

    Vergleich:
    https://www.bilder-upload.eu/upload/...1552464462.jpg

    Kann mir jemand weiterhelfen?

    Schöne Grüße
    Sebastian
    Zuletzt geändert von croccofixio; 13.03.2019, 10:08.

    #2
    AW: Differenz zwischen Elster-Vorberechnung und Einkommensteuerbescheid

    Die Bilder können nicht eingelesen werden. Ich denke, dass ein Bescheiddatenvergleich noch besser für das Nachvollziehen geeignet ist. Dieser Vergleich kann im Benutzerkointo bei Mein ELSTER abgerufen werden, wenn die Steuererklärung dort gefertigt und von dort versandt wurde.

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      #3
      AW: Differenz zwischen Elster-Vorberechnung und Einkommensteuerbescheid

      Sorry, jetzt müsste es gehen

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        #4
        AW: Differenz zwischen Elster-Vorberechnung und Einkommensteuerbescheid

        Danke. In der Elsterberechnung sind keine steuerfreien ARBEITGEBERZUSCHÜSSE berücksichtigt was wohl nicht richtig ist, in der Berechnung vom Finanzamt sind sie berücksichtigt.
        Angehängte Dateien
        Zuletzt geändert von ; 13.03.2019, 10:20.

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          #5
          AW: Differenz zwischen Elster-Vorberechnung und Einkommensteuerbescheid

          Also auf den ersten Blick ist der Einkommensteuerbescheid in Ordnung?

          Die Differenz in den Vorsorgeaufwendung sind die Zahlungen ans Versorgungswerk:
          Ich erhalte den Arbeitnehmeranteil im Nettolohn und überweise den Betrag direkt ans Versorgungswerk.

          Schöne Grüße
          Sebastian

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            #6
            AW: Differenz zwischen Elster-Vorberechnung und Einkommensteuerbescheid

            Meiner Meinung nach ja.

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              #7
              AW: Differenz zwischen Elster-Vorberechnung und Einkommensteuerbescheid

              Bei Versorgungswerken ist zunächst der Anteil von AN und AG getrennt in die Kennziffern einzutragen. Das Programm addiert dies, rechnet den jährlich steigenden abziehbaren Prozentsatz aus und zieht dann den AG-Anteil wieder ab (wurde ja nicht selbst geleistet). So müsste es sein.

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                #8
                AW: Differenz zwischen Elster-Vorberechnung und Einkommensteuerbescheid

                Aber sind die Vorsoge-Leistungen für die Rente denn voll abzugsfähig? Oder warum wird ein Teil von meinen Zahlungen abgezogen?
                Zuletzt geändert von croccofixio; 13.03.2019, 11:04.

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                  #9
                  AW: Differenz zwischen Elster-Vorberechnung und Einkommensteuerbescheid

                  Zitat von croccofixio Beitrag anzeigen
                  Aber sind die Vorsoge-Leistungen für die Rente denn voll abzugsfähig? Oder warum wird ein Teil von meinen Zahlungen abgezogen?
                  Das sind sie bisher noch nicht! Der abzugsfähige Anteil steigt von Jahr zu Jahr, bisher um 2% jährlich, künftig nur noch um 1%.

                  In dem von dir erklärten Jahr wurden 80% des Gesamtbeitrags berücksichtigt, davon wird dann der steuerfreie AG-Anteil abgezogen.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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