Guten Tag,
ich habe im Mai 2019 einen Antrag auf Festellung des verbleibenden Verlustvortrags für das Jahr 2013 gestellt. Hier gilt ja bekanntlich die Frist von 7 Jahren. Im Folgejahr 2014 hatte ich ein steuerfreies Einkommen aus Minijobs, was aber die Höhe meiner steuerlich absetztbaren Einnahmen in dem Jahr Übersteigt, d.h. 2014 ist mir kein Verlust entstanden und ich kann für das Jahr folglich keinen Antrag auf Verlustfeststellung stellen. Bedeutet dies, dass für das Jahr 2014 dann eine ganz normale Einkommenssteuererklärung fällig wäre, die nun aufgrund der Fristverstreichung von 4 Jahren aber nicht mehr abgegeben werden kann? Was passiert nun mit meinem für 2013 festgestellten Verlustvortrag?
Ich habe gelesen, dass bei einem festgestellten Verlust man im Folgejahr sogar zu einer Steuererklärung verpflichtet ist. Mache ich mich hier eventuell sogar strafbar, weil ich bei einem festgestellten Verlust 2013 keine Steuererklärung für 2014 abgeben kann?
Ich hoffe, Sie können mir bei meiner Fragestellung ein wenig weiterhelfen!
ich habe im Mai 2019 einen Antrag auf Festellung des verbleibenden Verlustvortrags für das Jahr 2013 gestellt. Hier gilt ja bekanntlich die Frist von 7 Jahren. Im Folgejahr 2014 hatte ich ein steuerfreies Einkommen aus Minijobs, was aber die Höhe meiner steuerlich absetztbaren Einnahmen in dem Jahr Übersteigt, d.h. 2014 ist mir kein Verlust entstanden und ich kann für das Jahr folglich keinen Antrag auf Verlustfeststellung stellen. Bedeutet dies, dass für das Jahr 2014 dann eine ganz normale Einkommenssteuererklärung fällig wäre, die nun aufgrund der Fristverstreichung von 4 Jahren aber nicht mehr abgegeben werden kann? Was passiert nun mit meinem für 2013 festgestellten Verlustvortrag?
Ich habe gelesen, dass bei einem festgestellten Verlust man im Folgejahr sogar zu einer Steuererklärung verpflichtet ist. Mache ich mich hier eventuell sogar strafbar, weil ich bei einem festgestellten Verlust 2013 keine Steuererklärung für 2014 abgeben kann?
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