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Rentenanpassungsbetrag

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    Rentenanpassungsbetrag

    Hallo,
    da taucht doch jedes Jahr bei der Einkommensteuererklärung ein neues Problem auf. Diesmal ist's der "Rentenanpassungsbetrag". Ich weiß, dass es der Betrag ist, um den die Rente seit dem ersten "vollen Rentenjahr" angestiegen ist, würde aber gerne wissen, was dieser Betrag bewirkt.
    Der Hintergrund ist, dass meine Frau eine Mini-Zweitrente aus Kanada bezieht, bei der wir den "Rentenanpassungsbetrag" vermutlich selbst bestimmen müssten. Auf dem letzten Steuerbescheid war auf jeden Fall keiner eingetragen, obwohl sich die Rente seit ihrem Beginn 2014 mehrmals erhöht hat.
    Ich gebe zu, dies ist kein reines "ELSTER-Problem", ist aber wahrscheinlich von allgemeinem Interesse, weshalb ich es hier anspreche.
    Dank und Grüße von
    schneiderhn

    #2
    AW: Rentenanpassungsbetrag

    Für Leibrenten, wie z. B. Altersrenten gilt folgendes:

    Aus dem Rentenbetrag im ersten vollen Rentenjahr wird der steuerfreie Anteil herausgerechnet. Der steuerfreie Prozentsatz bestimmt sich dabei nach dem Jahr des Rentenbeginns.
    Bei einem Rentenbeginn im Laufe des Jahres 2014 bleiben 32% des Rentenbetrags des Jahres 2015 steuerfrei.

    Alle Rentensteigerungen nach dem ersten vollen Rentenjahr sind dann zu 100% steuerpflichtig und werden in der Anlage R über den Rentenanpassungsbetrag dargestellt.

    Der steuerfreie Anteil bleibt dadurch immer gleich.

    Bei Einkünften, die in Deutschland nur dem Progressionsvorbehalt unterliegen, beeinflusst das den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      AW: Rentenanpassungsbetrag

      Vielen Dank, charlie24, für die klare Auskunft. Der steuerfreie Anteil der Rente aus dem Ausland wird dann vermutlich auch gleich bleiben, auch wenn der Anpassungsbetrag auf der Rentenbescheinigung nicht ausgewiesen ist. Da muss ich mal drauf achten.
      Grüße von
      schneiderhn

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        #4
        AW: Rentenanpassungsbetrag

        Der steuerfreie Anteil der Rente aus dem Ausland wird dann vermutlich auch gleich bleiben, auch wenn der Anpassungsbetrag auf der Rentenbescheinigung nicht ausgewiesen ist.
        Das kanadische Steuerrecht kennt meines Wissens keine vergleichbare Regelung, deshalb kann auf der Rentenbescheinigung auch nichts ausgewiesen sein. Man muss den nach deutschem

        Steuerrecht steuerfreien Anteil ausländischer Renten deshalb selbst ermitteln.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          AW: Rentenanpassungsbetrag

          Danke! Beim Ermitteln kann ich mich vermutlich an den Prozentsatz halten, der bei der gleichzeitig begonnenen deutschen Rente angewandt wurde.

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            #6
            AW: Rentenanpassungsbetrag

            Den Prozentsatz, der bei einem Rentenbeginn 2014 gültig war, habe ich weiter oben schon genannt. Wenn die Rente nicht gerade am 01.01.2014 begonnen hat, ist der Prozentsatz auf den Rentenbetrag 2015 anzuwenden

            Muss denn die Rente überhaupt in Deutschland versteuert werden oder unterliegt sie nur dem Progressionsvorbehalt?
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              AW: Rentenanpassungsbetrag

              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Muss denn die Rente überhaupt in Deutschland versteuert werden oder unterliegt sie nur dem Progressionsvorbehalt?
              Ja, das frug ich auch. Sie muss in der Anlage R angegeben werden. Da sie in Kanada "an der Quelle" besteuert wird, ist zusätzlich die Anlage AUS beizufügen, in die man die dort bezahlten Steuern eintragen kann, die dann voll oder teilweise angerechnet werden.

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                #8
                AW: Rentenanpassungsbetrag

                Wenn die kanadische Steuer angerechnet wird, dürfte das schon passen. Ich hatte gerade einen anderen Fall im Kopf, als ich die Frage stellte.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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