Ist es zutreffend, dass in der Anlage V, Zeile 33, bei lineare Absetzung für Abnutzung von Gebäuden jedes Jahr bis auf weiteres immer die selben Werte eingetragen werden? Der Prozentsatz wohl schon. Und wie ist das mit abzugsfähigen Werbungskosten als Euro-Betrag? Bleibt auch dieser Betrag jedes Jahr gleich?
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Anlage V: lineare Absetzung für Abnutzung von Gebäuden
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AW: Anlage V: lineare Absetzung für Abnutzung von Gebäuden
Hallo Alf2000,
grundsätzlich bleibt doch der Wert in Zeile 33 gleich
Weitere Werbungskosten werden doch sicherlich unterschiedlich sein, da gibt es ja genügend Felder nach der Zeile 33.
Abhängig davon was an Reparaturen oder anderen Dingen angefallen ist.
Tschüß
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AW: Anlage V: lineare Absetzung für Abnutzung von Gebäuden
Zitat von Alf2000 Beitrag anzeigenHabe mich unklar ausgedrückt: Meine Frage bezieht sich ausschließlich auf die Zeile 33, also den Euro-Betrag bezüglich der Abschreibung.
wenn der Prozentsatz gleich bleibt, bleibt bei LINEARER AfA doch auch der Wert in Euro gleich
Gruß FIGULGruß FIGUL
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AW: Anlage V: lineare Absetzung für Abnutzung von Gebäuden
Dieser Betrag bleibt - außer im ersten und im letzten Jahr des 50-jährigen AfA-Zeitraums grundsätzlich immer gleich, es sei denn, es kommen nachträgliche Herstellungskosten hinzu.
Dann muss die Bemessungsgrundlage neu berechnet werden. Im ersten und im letzten Jahr muss monatsweise gerechnet werden. Anschaffung 01.07.2018 heißt: BMG : 12 x 6 = 50%.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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