Hallo,
das SGB hat sich bezüglich GKV-Beträgen ja erstmals für 2018 dahingehend geändert, dass alle GKV Beiträge 2018 vorläufig sind. Nach Vorlage des Steuerbescheids 2018 wird dann genau nach dem tatsächlichen Einkommen abgerechnet. (§ 240 Abs. 4a SGB V)
Was heißt das für die Anlage V? Mutmaßungen:
1. Nur die tatsächlich 2018 gezahlten GKV-Beiträge können geltend gemacht werden - for better or for worse! Nur das Datum der Zahlung ist relevant.
2. Wenn sich herausstellt, dass ich 2018 viel zu wenig GKV-Beiträge gezahlt habe und die dann nach Steuerbescheid 2019 nachzahlen muss, darf ich diese Nachzahlung für 2019 geltend machen, nicht rückwirkend für 2018.
3. Leider gibt es vermutlich ein Maximum in Anlage V (welches?), so dass es gut sein kann, dass die nachgezahlten Beiträge für 2018 im Jahr 2019 nicht geltend gemacht werden können, wenn 2019 sowieso schon Höchstsatz gezahlt wird. Die GKV-Beiträge für 2018 sind in dem Fall nicht steuerlich absetzbar, weder für 2018 noch für 2019.
Alles korrekt?
das SGB hat sich bezüglich GKV-Beträgen ja erstmals für 2018 dahingehend geändert, dass alle GKV Beiträge 2018 vorläufig sind. Nach Vorlage des Steuerbescheids 2018 wird dann genau nach dem tatsächlichen Einkommen abgerechnet. (§ 240 Abs. 4a SGB V)
Was heißt das für die Anlage V? Mutmaßungen:
1. Nur die tatsächlich 2018 gezahlten GKV-Beiträge können geltend gemacht werden - for better or for worse! Nur das Datum der Zahlung ist relevant.
2. Wenn sich herausstellt, dass ich 2018 viel zu wenig GKV-Beiträge gezahlt habe und die dann nach Steuerbescheid 2019 nachzahlen muss, darf ich diese Nachzahlung für 2019 geltend machen, nicht rückwirkend für 2018.
3. Leider gibt es vermutlich ein Maximum in Anlage V (welches?), so dass es gut sein kann, dass die nachgezahlten Beiträge für 2018 im Jahr 2019 nicht geltend gemacht werden können, wenn 2019 sowieso schon Höchstsatz gezahlt wird. Die GKV-Beiträge für 2018 sind in dem Fall nicht steuerlich absetzbar, weder für 2018 noch für 2019.
Alles korrekt?
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