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Sind bei einer Kleinbetragsrente Altersvorsorgezulagen vom Auszahlbetrag abzuziehen?

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    Sind bei einer Kleinbetragsrente Altersvorsorgezulagen vom Auszahlbetrag abzuziehen?

    Hallo zusammen,
    nun ich bin neu hier und habe zum Eintrag der Riester-Kleinbetragsrente/Einmalauszahlung (nach Nr. 3 der Leistungsmitteilung) in die Anlage R/Zeile 36 i.V.m. dem Ergebnis der Günstigerprüfung in den vorhergehenden Beitragsjahren eine Frage.
    Zur Situation:
    Meine Frau hat 2009 einen Wohnriester abgeschlossen, der in 2018 zur Auszahlung als Kleinbetragsrente kam. Die Gesamtsumme ist in der Leistungsmitteilung unter Nr. 3 aufgelistet. In dieser Summe sind auch die Riester-Zulagen (Grundzulage, max. 154,- €/Jahr) enthalten. Im Ergebnis der vom FA durchgeführten Günstigerprüfungen (Sonderausgabenabzug gegenüber Riester-Zulage) in den Beitragsjahren war jedes Mal der Sonderausgabenabzug die günstigere Variante. Im jeweiligen Steuerbescheid für diese Jahre wurde dann vom Finanzamt die Riester-Zulage der Einkommensteuer als "Altersvorsorgezulage" (im Abschnitt "Berechnung der Steuer") wieder (als "Steuer") hinzugerechnet. Somit wurde die Riester-Zulage/Altersvorsorgezulage zu 100 % zurückgefordert, faktisch damit gestrichen. Dies erfolgte in den Beitragsjahren und damit vor der Auszahlung der Kleinbetragsrente quasi als Vorweg-Abzug. Der Versicherer/Träger als Aussteller der Leistungsmitteilung selbst wurde über diese Streichung nicht in Kenntnis gesetzt, z.B. vom FA, und kann dies damit in in seiner Leistungsmitteilung nicht berücksichtigen.
    Die Frage ist nun, ob in der ESt-Erklärung 2018 die Auszahlungssumme um die (vorweg) zurückgeforderten Riester-Zulagen/Altersvorsorgezulagen zu kürzen ist/gekürzt werden kann?
    Anmerkung: bei entsprechendem Grenzsteuersatz wäre dies eine nicht unwesentliche Steuerermäßigung.

    Ich hoffe, ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt und warte auf Antwort.

    Gruß dal

    #2
    AW: Sind bei einer Kleinbetragsrente Altersvorsorgezulagen vom Auszahlbetrag abzuzieh

    Das Finanzamt hält sich grundsätzlich an die vom Anbieter elektronisch übermittelten Beträge. Sollten Sie der Auffassung sein, dass diese nicht zutreffen sollten Sie sich mit dem Anbieter in Verbindung setzen und dort eine berichtigte elektronische Übermittlung bzw. Leistungsmitteilung erwirken.

    Dies ergibt sich auch aus der Eingabehilfe zu Elsterformular zu diesem Bereich:

    Über Ihre Leistungen aus einem Altersvorsorge- Riester-Vertrag (z.B. Rentenversicherung, Investmentfonds oder Banksparpläne) oder einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskasse [auch VBL] oder Direktversicherung) haben Sie von Ihrem Anbieter in der Regel eine Leistungsmitteilung („Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung [§ 22 Nr. 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz - EStG]”) zu Beginn der Leistung und bei Änderung der Leistungshöhe erhalten. Weitere Angaben im Zusammenhang mit dem Wohnförderkonto können Sie dem Bescheid der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen entnehmen.
    Tragen Sie bitte die bescheinigten Leistungen sowie ggf. die weiteren abgefragten Angaben in die entsprechenden Zeilen 31 bis 52 ein.
    Im Ergebnis der vom FA durchgeführten Günstigerprüfungen (Sonderausgabenabzug gegenüber Riester-Zulage) in den Beitragsjahren war jedes Mal der Sonderausgabenabzug die günstigere Variante. Im jeweiligen Steuerbescheid für diese Jahre wurde dann vom Finanzamt die Riester-Zulage der Einkommensteuer als "Altersvorsorgezulage" (im Abschnitt "Berechnung der Steuer") wieder (als "Steuer") hinzugerechnet. Somit wurde die Riester-Zulage/Altersvorsorgezulage zu 100 % zurückgefordert, faktisch damit gestrichen.
    Dies ist so nicht richtig. Es handelt sich um die Günstigerprüfung. Diese soll eine Doppelbegünstigung ausschliesen und bewirkt letztlich, dass Sie eine staatliche Förderung entweder vom Finanzamt direkt o d e r alternativ über die Zulage erhalten haben.
    Zuletzt geändert von ; 14.07.2019, 08:19.

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      #3
      AW: Sind bei einer Kleinbetragsrente Altersvorsorgezulagen vom Auszahlbetrag abzuzieh

      Zitat von dal Beitrag anzeigen
      .
      Die Frage ist nun, ob in der ESt-Erklärung 2018 die Auszahlungssumme um die (vorweg) zurückgeforderten Riester-Zulagen/Altersvorsorgezulagen zu kürzen ist/gekürzt werden kann?
      Nein, weil die Frage auf einem Denkfehler basiert.
      Die Zulage ist im Vertrag gelandet und auch dort geblieben.
      Eben deswegen wurde vom FA ja nur der über den Zulagenanspruch hinaus gehende Steuervorteil ausgezahlt.

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        #4
        AW: Sind bei einer Kleinbetragsrente Altersvorsorgezulagen vom Auszahlbetrag abzuzieh

        Zitat von korsika Beitrag anzeigen
        ... Es handelt sich um die Günstigerprüfung. Diese soll eine Doppelbegünstigung ausschliesen und bewirkt letztlich, dass Sie eine staatliche Förderung entweder vom Finanzamt direkt o d e r alternativ über die Zulage erhalten haben.
        Hallo korsika, vielen Dank für die Antwort.
        Ja eben, die Günstigerprüfung ergab für die Beitragsjahre (2009 - 2017), dass der Sonderausgabenabzug günstiger ist. Und so wurde die gewährte Zulage (Altersvorsorgezulage) wieder zurückgefordert, indem sie als zusätzliche Steuer ebenfalls unter der Bezeichnung Altersvorsorgezulage wieder erhoben wurde. Damit wurde der Teil der aus dem Sonderausgabenabzug resultierenden Steuerermäßigung, der dem Betrag der zurückgeforderten Zulage entspricht, nicht ausgezahlt/einbehalten. Zur Auszahlung kam nur der Teil der Steuerermäßigung, der diesen Betrag überstieg.
        Diese steuerliche Behandlung für die vergangenen Beitragsjahre wird von uns auch akzeptiert/nicht angezweifelt. Jetzt geht es aber um die Auszahlung der Leistung/Versicherung als Kleinbetragsrente (Einmalzahlung). In der Gesamtsumme sind also neben den Beiträgen, Zinsen usw. auch die Teile der aus dem Sonderausgabenabzug resultierenden Steuerermäßigung enthalten, die bisher nicht ausgezahlt wurden (entsprechen dem Betrag nach den zurückgeforderten Zulagen). Warum sollen nun diese nicht ausgezahlten Teile einer Besteuerung unterliegen? Schließlich wird für die mit den Steuerbescheiden für die Beitragsjahre bereits ausgezahlten Teile auch keine Steuer erhoben.
        Zuletzt geändert von dal; 28.07.2019, 18:33.

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          #5
          AW: Sind bei einer Kleinbetragsrente Altersvorsorgezulagen vom Auszahlbetrag abzuzieh

          Zitat von dal Beitrag anzeigen
          Warum sollen nun diese nicht ausgezahlten Teile einer Besteuerung unterliegen?
          Weil die Zulage im Vertrag gelandet ist und mit verrentet wird, und die Zahlungen der Riester-Rente voll steuerpflichtig sind.
          Ich verstehe ja inzwischen das Problem. Wenn statt Kürzung des Steuervorteils um den Zulagenanspruch stattdessen aus dem Vertrag die Zulage zurück gezahlt worden wäre, würde sie jetzt nicht steuerpflichtig verrentet. So funktioniert die Riester Förderung aber nicht, und wenn du es anders haben willst, musst du das EStG ändern lassen.

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