Hallo zusammen,
nun ich bin neu hier und habe zum Eintrag der Riester-Kleinbetragsrente/Einmalauszahlung (nach Nr. 3 der Leistungsmitteilung) in die Anlage R/Zeile 36 i.V.m. dem Ergebnis der Günstigerprüfung in den vorhergehenden Beitragsjahren eine Frage.
Zur Situation:
Meine Frau hat 2009 einen Wohnriester abgeschlossen, der in 2018 zur Auszahlung als Kleinbetragsrente kam. Die Gesamtsumme ist in der Leistungsmitteilung unter Nr. 3 aufgelistet. In dieser Summe sind auch die Riester-Zulagen (Grundzulage, max. 154,- €/Jahr) enthalten. Im Ergebnis der vom FA durchgeführten Günstigerprüfungen (Sonderausgabenabzug gegenüber Riester-Zulage) in den Beitragsjahren war jedes Mal der Sonderausgabenabzug die günstigere Variante. Im jeweiligen Steuerbescheid für diese Jahre wurde dann vom Finanzamt die Riester-Zulage der Einkommensteuer als "Altersvorsorgezulage" (im Abschnitt "Berechnung der Steuer") wieder (als "Steuer") hinzugerechnet. Somit wurde die Riester-Zulage/Altersvorsorgezulage zu 100 % zurückgefordert, faktisch damit gestrichen. Dies erfolgte in den Beitragsjahren und damit vor der Auszahlung der Kleinbetragsrente quasi als Vorweg-Abzug. Der Versicherer/Träger als Aussteller der Leistungsmitteilung selbst wurde über diese Streichung nicht in Kenntnis gesetzt, z.B. vom FA, und kann dies damit in in seiner Leistungsmitteilung nicht berücksichtigen.
Die Frage ist nun, ob in der ESt-Erklärung 2018 die Auszahlungssumme um die (vorweg) zurückgeforderten Riester-Zulagen/Altersvorsorgezulagen zu kürzen ist/gekürzt werden kann?
Anmerkung: bei entsprechendem Grenzsteuersatz wäre dies eine nicht unwesentliche Steuerermäßigung.
Ich hoffe, ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt und warte auf Antwort.
Gruß dal
nun ich bin neu hier und habe zum Eintrag der Riester-Kleinbetragsrente/Einmalauszahlung (nach Nr. 3 der Leistungsmitteilung) in die Anlage R/Zeile 36 i.V.m. dem Ergebnis der Günstigerprüfung in den vorhergehenden Beitragsjahren eine Frage.
Zur Situation:
Meine Frau hat 2009 einen Wohnriester abgeschlossen, der in 2018 zur Auszahlung als Kleinbetragsrente kam. Die Gesamtsumme ist in der Leistungsmitteilung unter Nr. 3 aufgelistet. In dieser Summe sind auch die Riester-Zulagen (Grundzulage, max. 154,- €/Jahr) enthalten. Im Ergebnis der vom FA durchgeführten Günstigerprüfungen (Sonderausgabenabzug gegenüber Riester-Zulage) in den Beitragsjahren war jedes Mal der Sonderausgabenabzug die günstigere Variante. Im jeweiligen Steuerbescheid für diese Jahre wurde dann vom Finanzamt die Riester-Zulage der Einkommensteuer als "Altersvorsorgezulage" (im Abschnitt "Berechnung der Steuer") wieder (als "Steuer") hinzugerechnet. Somit wurde die Riester-Zulage/Altersvorsorgezulage zu 100 % zurückgefordert, faktisch damit gestrichen. Dies erfolgte in den Beitragsjahren und damit vor der Auszahlung der Kleinbetragsrente quasi als Vorweg-Abzug. Der Versicherer/Träger als Aussteller der Leistungsmitteilung selbst wurde über diese Streichung nicht in Kenntnis gesetzt, z.B. vom FA, und kann dies damit in in seiner Leistungsmitteilung nicht berücksichtigen.
Die Frage ist nun, ob in der ESt-Erklärung 2018 die Auszahlungssumme um die (vorweg) zurückgeforderten Riester-Zulagen/Altersvorsorgezulagen zu kürzen ist/gekürzt werden kann?
Anmerkung: bei entsprechendem Grenzsteuersatz wäre dies eine nicht unwesentliche Steuerermäßigung.
Ich hoffe, ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt und warte auf Antwort.
Gruß dal
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