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Steuerklasse 1 und über 600 Euro Nachzahlung? Wo steckt der Fehler?

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    Steuerklasse 1 und über 600 Euro Nachzahlung? Wo steckt der Fehler?

    Hallo zusammen,

    Ich brauche bitte eure Hilfe! Ich mache schon mehrere Jahre meine Steuererklärung selber und es ist jedes Jahr bisher eine Rückzahlung rausgekommen. Aber diesmal ist irgendwo der Wurm drin und ich komme einfach nicht drauf! Ich hab die Werte 1 zu 1 aus der elektronischen Bescheinigung übernommen, also dürfte doch eigentlich nichts falsch sein.

    Hier die Daten aus meiner Lohnsteuerbescheinigung:
    Brutto: 39070
    Lohnsteuer: 5116
    Soli: 281
    Kirchensteuer: 379
    RV AGA: 3633
    RV ANA: 3633
    KV: 3067
    PV: 693
    AV: 488

    Die Anlage Vorsorgeaufwand hab auch ich ausgefüllt. Ich bin wirklich ratlos...


    #2
    Wenn ich deinen Bruttoarbeitslohn mit Steuerklasse 1 in einen Lohnsteuerrechner eingebe, werden mir 5.782,00 € Lohnsteuer angezeigt.

    War ein Freibetrag eingetragen?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Danke für deine schnelle Antwort! Das hab ich auch schon festgestellt ja... Nein, es ist kein Freibetrag eingetragen.
      Kann es sein, dass die Nachzahlung aufgrund von Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Überstundenauszahlungen zustande kommt? Habe in 2019 insgesamt 4955 Euro an Sonderzahlungen erhalten, auf die ich weniger Lohnsteuer bezahlt habe, als auf meinen Lohn. Das wird ja in Elster nicht beachtet oder?

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        #4
        Das wird ja in Elster nicht beachtet oder?
        Wenn die Sonderzahlungen nicht mehrere Jahre betreffen, dürfen die auch nicht ermäßigt versteuert werden, auch nicht bei der Lohnsteuer.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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          #5
          Ich hab jetzt nochmal alle12 Abrechnungen mit dem Lohnsteuer-Rechner überprüft. Bei Monaten ohne Sonderzahlung stimmen die Werte für Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer überein, nur den drei Monaten mit Sonderzahlungen habe ich Abweichungen. Dort ist der Bruttobetrag aufgeschlüsselt in "normales Gehalt" und eben die Sonderzahlung. Für das "normale Gehalt" stimmen die Werte auch wieder mit denen des Lohnsteuerrechners überein. Nur die Werte bei den Sonderzahlungen kann ich nicht nachvollziehen. Also muss es doch daran liegen, wenn der Rest stimmt, oder?
          Edit: Die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Lohnsteuer und der von mir berchneten eigentlich zu zahlenden Lohnssteuer sind auch in etwa die 600€...
          Zuletzt geändert von jules; 28.03.2020, 11:19.

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            #6
            Also muss es doch daran liegen, wenn der Rest stimmt, oder?
            Das wird dann schon so sein. Eigentlich sollte eine Lohnbuchhaltung auch Einmalzahlungen richtig abrechnen.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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              #7
              Danke für deine Einschätzung! Dann werd ich am Montag mal unsere Lohnbuchhaltung anrufen, ob die mir das erklären können oder ob tatsächlich ein Fehler vorliegt.

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                #8
                Ich bin neu hier und lese eigentlich nur um zu Lernen. Aber in Ihrem "Fall" kommt mir die Idee, falls keine Leistungen erhalten wurden die dem Progressionsvorbehalt unterliegen oder weitere Einkommensarten vorliegen, einfach keine Erklärung abzugeben.

                Bitte an die Experten, korrigieren Sie mich, wenn meine Meinung bei Kl 1 oder 4/4 ohne Faktorverfahren, eine Abgabe der Erklärung freiwillig ist, Blödsinn ist.

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                  #9
                  Eine Pflichtveranlagung könnte sich in dem Fall aus § 46 Absatz 2 Nr. 5 EStG ergeben.
                  Mit freundlichen Grüßen

                  Beamtenschweiß
                  ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

                  Kommentar


                    #10
                    Hallo Beamtenschweiß,

                    nach mehrmaligem Lesen des genannten Paragraphen habe ich folgendes verstanden.
                    Durch Rechtsverordnung kann die Besteuerung (wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren geringer als 410 EUR) gemildert werden.
                    Also mal in meinen Worten, wenn der AG weniger als 410 EUR nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen hat.

                    Nur, wie soll ein Mensch mit "meinem" Steuerverständnis das erkennen? Ich habe das ganze Jahr gearbeitet und außer meinem Lohn keine Einkünfte gehabt, da gehe ich nicht davon aus, dass es einen 46er im Gesetz gibt, der mich dann doch zur Veranlagung nötigt.

                    Grüße

                    Kommentar


                      #11
                      Zitat von Papasmittelfrosch Beitrag anzeigen
                      … da gehe ich nicht davon aus, dass es einen 46er im Gesetz gibt, der mich dann doch zur Veranlagung nötigt.
                      Böser Fehler, die Einkommensteuer ist nunmal kein Wunschkonzert. Was meinst Du denn, wieviele Leute nächstes Jahr Schnappatmung bekommen, wenn Sie für 2020 wegen des coronabedingten Kurzarbeitergeldes zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind und im Einzelfall sogar eine Nachzahlung herauskommen wird ?
                      Schönen Gruß

                      Picard777

                      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                        #12
                        Hallo Picard777,

                        ich bekomme bereits seit März Kurzarbeitergeld, und ich lege mir jeden Monat 100 € weg für den Fall der Fälle.

                        Da dieses eine Leistung ist, welche dem Progressionsvorbehalt unterliegt, bin ich mir bewusst, dass ich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet bin.

                        Ich habe nur keinen blassen Schimmer, wie man in der Konstellation das ganze Jahr nur Lohn bekommen zu haben, dennoch die Erklärung machen muss.

                        Und woher man sowas wissen kann. Eigentlich sind das doch genau die Fälle, die die Erklärung nicht machen müssen, wenn sie es aber dennoch tun eine Rückzahlung zu erwarten haben.

                        Viele Grüße

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                          #13
                          Was ich damit sagen wollte, dass DU das mit dem Kurzarbeitergeld weißt, aber Viele das trotz Medieninfo etc. nicht zur Kenntnis nehmen (wollen) und dann Schnappatmung bekommen.

                          Auf den Fall bezogen: Wenn tatsächlich kein in § 46 EStG genannter Fall vorliegt, dann besteht zwar keine Erklärungsabgabepflicht. Aber spätestens wenn die Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber vorbeischaut nach Jahren und den Fehler findet, gibt es eine Lohnsteuernachforderung. Also ist durch die Nichtabgabe jetzt nicht so viel gewonnen.
                          Schönen Gruß

                          Picard777

                          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                            #14
                            Zitat von Papasmittelfrosch Beitrag anzeigen
                            Durch Rechtsverordnung kann die Besteuerung (wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren geringer als 410 EUR) gemildert werden.
                            Grüße
                            Das was du gelesen hast, war § 46 Absatz 5 EStG. Meine Angabe war § 46 Absatz 2 Nummer 5 EStG.
                            Auch wenn das jetzt hart klingt: Wenn du nicht mal in der Lage bist eine §§ Angabe korrekt zu lesen, dann solltest du Antworten zu steuerlichen Themen lieber Personen überlassen, die sich damit besser auskennen.


                            Zum Thema Pflichtveranlagung oder nicht: Aus den Erfahrungen in meinem Bekannten- und Kundenkreis kann ich nur jedem empfehlen eine Einkommensteuererklärung zu machen. Gerade Personen die nicht unter die Pflichtveranlagung fallen, verschenken nämlich ansonsten meist Geld an den Staat.


                            Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 12.05.2020, 08:36.
                            Mit freundlichen Grüßen

                            Beamtenschweiß
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