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... oder spaltet man entsprechend auf 2019 und 2020 auf?
Sicher ist aufzuspalten! Das ist doch auch kein Problem, der Beginn der neuen doppelten Haushaltsführung wird doch in Zeile 61 der Anlage N eingetragen,
das Datum erfährt so auch ein neu zuständiges Finanzamt. Warum soll eigentlich das Finanzamt des Hauptwohnsitzes nicht mehr zuständig sein?
Hallo,
ich habe folgenden Fall: Von 2019 auf 2020 fand ein Umzug des Zweitwonsitzes statt (Erstwohnsitz wie gehabt) aufgrund einer beruflichen Versetzung. Zweitwohnung hatte bislang auch schon beruflich bestanden. Kann hierfür wieder der Verpflegungsmehraufwand angesetzt werden, da der Zweitwohnitz beruflich bedingt gewechselt wurde und wenn ja, setzt man die vollen drei Monate in 2019 an oder spaltet man entsprechend auf 2019 und 2020 auf? Wie sieht es dann mit der Erstattung aus, da das neu in 2020 zuständige Finanzamt dann die Verpflegungsmehraufwände, die in 2020 ausgewiesen doch nicht zuordnen könnte...?
Vielen Dank!
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