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Aufwendungen Studium "mal so richtig nachträglich"

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    Aufwendungen Studium "mal so richtig nachträglich"

    Abcdefghij
    Zuletzt geändert von camper; 08.07.2020, 20:37.

    #2
    Zitat von camper Beitrag anzeigen
    Ab Bescheid 2016 f... Die Festsetzung der Einkommenssteuer ist [...] vorläufig hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für [...] ein Studium [...].
    Wie das? 2016 hast Du doch nicht mehr studiert, oder?

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      #3
      Für das Jahr 2014 ist bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, da bist du zu spät dran. Für einen Verlust hätten Studiengebühren

      und Semesterticket allein wahrscheinlich ohnehin nicht gereicht.

      Für 2019 kannst du nur Werbungskosten erklären, die 2019 entstanden sind, nachholen aus 2014 oder früher geht nicht.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Für das Jahr 2014 ist bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, da bist du zu spät dran. Für einen Verlust hätten Studiengebühren
        und Semesterticket allein wahrscheinlich ohnehin nicht gereicht.
        Für eine Antragsveranlagung zur ESt ja.
        Die Festsetzungsfrist für eine Verlustfeststellung beträgt aber 7 Jahre, d.h. er könnte zwar die Lohnsteuer nicht mehr erstattet bekommen, aber für den unwahrscheinlichen Fall, dass er 2014 negative Einkünfte gehabt hätte, würde die Verlustfeststellung noch gehen.

        Hätte er für 2013 noch keine Erklärung abgegeben, und durch das Masterstudium wären trotz der Arbeit während des Studium negative Einkünfte entstanden, wäre sogar hier noch die Verlustfeststellung möglich, und da hierdurch eine Pflicht zur Veranlagung entsteht, würde dann auf einmal für 2014 die siebenjährige Festsetzungsverjährung gelten.

        Aber im geschilderten Fall dürfte es auf PP hinauslaufen: Persönliches Pech.

        Selbst im anderen Fall hätte es wahrscheinlich das böse Erwachen gegeben, dass die 2013 vorgetragenen und die 2014 angefallenen Studienkosten als Werbungskosten vom Bruttoentgelt im November und Dezember 2014 aufgefressen werden und sich in Luft auflösen.

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          #5
          Die Festsetzungsfrist für eine Verlustfeststellung beträgt aber 7 Jahre, d.h. er könnte zwar die Lohnsteuer nicht mehr erstattet bekommen, aber für den unwahrscheinlichen Fall, dass er 2014 negative Einkünfte gehabt hätte, würde die Verlustfeststellung noch gehen.
          Das ist natürlich richtig, ich bin aber wegen des Arbeitsbeginns im November 2014 bewusst nicht näher darauf eingegangen.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6
            Moin,
            erstmal vielen Dank für die zügigen Antworten auf einem Sonntag.

            Das "persönliche Pech" möchte ich so nicht stehen lassen. Es war eher so, dass ich die beiden Monate Nov/Dez '14 mit meinem Gehalt nicht auf dem Schirm hatte und gedanklich für das Jahr 2014 immer nur an meine "Masterzeit" dachte, in welcher ich ganz andere Probleme hatte, als mir noch die 250 € Lohnsteuer zurück zuholen ;-).

            Grundsätzlich habe ich dieses Thema ausschließlich aufgrund des Vorbehalts eröffnet, da ich es wohlwollend als "Wink mit dem Zaunpfahl" seitens des FA verstanden habe.

            Sehe ich es denn richtig, dass wenn ich hier noch mal loslege, dass ich maximal die Studiengebühren/Semestergebühren für 2014 geltend machen könnte? Wenn ja, dann würde ich es lassen. Wenn ich hingegen, die Studiengebühren "komplett" anrechnen könnte (10 Semester), dann sehe das schon anders aus.

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              #7
              Du kannst in einem Antrag auf Verlustfeststellung für das Jahr 2014 nur die im Jahr 2014 entstandenen Studienkosten als Werbungskosten geltend machen.

              Der Vorläufigkeitsvermerk betraf nicht deinen Sachverhalt, sondern die Kosten eines Erststudiums ohne vorherigen Abschluss.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

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                #8
                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                [...] Der Vorläufigkeitsvermerk betraf nicht deinen Sachverhalt, sondern die Kosten eines Erststudiums ohne vorherigen Abschluss.
                Das habe ich nicht verstanden.

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                  #9
                  Zitat von camper Beitrag anzeigen

                  Das habe ich nicht verstanden.
                  Die Kosten eines Erststudiums können aufgrund gesetzlicher Regelung nur beschränkt als Sonderausgaben geltend gemacht werden,

                  was nie zu einem Verlustvortrag führen kann. Das war umstritten, ist aber inzwischen vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden.

                  Dein Masterstudium war eine Zweitausbildung, da war der Werbungskostenabzug schon immer zulässig.

                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                    #10
                    In meinem Fall, war der Bachelor ein Zweitstudium, da ich bis 2008 eine berufliche Ausbildung abgeschlossen habe.

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                      #11
                      Zitat von camper Beitrag anzeigen
                      In meinem Fall, war der Bachelor ein Zweitstudium, da ich bis 2008 eine berufliche Ausbildung abgeschlossen habe.
                      Ja, du bist der Sonderfall, wo auch das Bachelorstudium bereits ein Zweitstudium war, bei dir war das Masterstudium eben bereits die 3. Ausbildung.

                      Das spielt aber für meine generelle Aussage zum Sonderausgabenabzug bei einem Erststudium keine Rolle.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                        #12
                        Verstehe gerade nicht wieso Du den zweiten Satz in #7 geschrieben hast. Aber dennoch danke schön.

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                          #13
                          Zitat von camper Beitrag anzeigen
                          In meinem Fall, war der Bachelor ein Zweitstudium, da ich bis 2008 eine berufliche Ausbildung abgeschlossen habe.
                          Dann wären die Kosten des Bachelors Werbungskosten gewesen, und wenn du in den entsprechenden Jahren negative Einkünfte gehabt hättest (ich habe nicht das Gefühl, dass du bisher verstanden hast, was das bedeutet), hätte das FA einen Verlust festgestellt und vorgetragen. Aber der Zug ist endgültig abgefahren, und ja, das ist dein persönliches Pech. Es hat dich niemand daran gehindert, die Kosten in deinen Erklärungen anzugeben.
                          ​​​​
                          Zuletzt geändert von multi; 14.06.2020, 17:08. Grund: Korrektur

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                            #14
                            Wie gesagt. Ich sehe es nicht als Pech. Ich hab es einfach nicht besser gewusst bzw. mich nicht darum gekümmert (aus o. g. Grund).

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