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AnlageV -Abgrenzung von Mieteinnahmen u. Werbungskosten bei Besitzerwechsel (Erbfall)

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    AnlageV -Abgrenzung von Mieteinnahmen u. Werbungskosten bei Besitzerwechsel (Erbfall)

    Hallo,
    unsere Mutter ist Mitte Juli 2019 gestorben. Sie besaß ein Mietshaus und versteuerte die Mieteinkünfte mit Hilfe der Anlage V. Nun erstelle ich gerade die Steuererklärungen für 2019 und frage mich wie ich die Mieteinkünfte und die Werbungs- und Instandhaltungskosten zum Todestag zwischen Erblasserin und Erbengemeinschaft (ab Mitte Juli) abgrenzen muss/darf. Bei den Mieteinnahmen ist das ja noch relativ klar und einfach (Jan. bis Jul. gehören zur Erblasserin; Aug. bis Dez. zur Erbengemeinschaft.) Wie ist das aber mit den Werbungs- bzw. Instandhaltungs- bzw. Nebenkosten. Muss ich die auch strikt nach Datum des Abflusses zuordnen oder darf ich die übers Jahr addieren und dann anteilig nach Todesdatum zuordnen. Ich frage weil ja viele Nebenkosten (Versicherungen, Müllabfuhr, Wasser usw.) schon Anfang des Jahres im Voraus bezahlt werden. Falls ich hier mit meiner Frage falsch bin - sorry dies ist mein erster Versuch im Forum.
    Gruß T. D:

    #2
    Grundsätzlich gilt das Zu- und Abflussprinzip, alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben ab dem Todestag sind deshalb den Erben zuzurechnen.

    Zeitanteilig aufteilen musst du die Gebäude-AfA, ebenso andere AfA-Beträge sowie Erhaltungsaufwendungen, die auf mehrere Jahre gleichmäßig verteilt wurden.

    Bei der zeitanteiligen Aufteilung rechne ich persönlich taggenau, vielleicht wird auch wochenweise akzeptiert.

    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Danke für die rasche Antwort - noch eine Nachfrage wie ich das richtig ans FA anzeige. Also für meine Mutter mache ich eine Anlage V mit allen Einnahmen und Ausgaben vom 01.01.19 bis zum Todestag im Juli -richtig? Und dann mache ich noch eine Anlage V für den Rest vom Jahr - die benutzen die Erben dann zusammen mit dem Feststellungsbescheid bei ihren Steuererklärungen. Frage: Muss bei den beiden Erben jeder eine inhaltsgleiche Anlage V abgeben oder langt es wenn einer das tut und der andere darauf verweist.
      Vielen Dank nochmal für die tolle Unterstützung!
      Gruß T.D.

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        #4
        Die Erbengemeinschaft gibt eine Feststellungserklärung mit Anlage V ab, und die Beteiligten fügen ihrer Einkommensteuererklärung je eine Anlage V mit ihrem Anteil an den Einkünften bei.

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          #5
          Die gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung -ESt 1 B- ist hier unter Feststellung zu finden: https://www.elster.de/eportal/formul.../alleformulare

          Außer der Anlage V wird bei der Feststellungserklärung auch noch die Anlage FE 1 benötigt.

          In der eigenen Einkommensteuererklärung dürft ihr nur die Zeile 25 der Anlage V ausfüllen, zum Mietshaus selbst darf dort nichts angegeben werden.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6
            OK - nochmal vielen Dank. Jetzt habe ich alle Einnahmen und Ausgaben rund um das Mietshaus vor bzw. nach dem Todestag zugeordnet. Es gibt auch noch einen Acker. Für den ist die Pacht (Einnahme) erst im Nov. eingegangen, d.h. die Pacht muss ich dann auch vollständig als Einnahme den Erben zuordnen. Als Werbungskosten kann man ja die zugehörige Grundsteuer absetzen. Die Grundsteuer ist aber vierteljährlich eingezogen worden, d.h. die Erblasserin hatte im 1. Halbjahr schon Werbungskosten aber keine Einnahmen.
            Frage 1: Kann ich die Werbungskosten trotzdem in die Anlage V für die Erblasserin eintragen (mindert dann die anteiligen Einnahmen aus dem Mietshaus?)
            Frage 2: Wie ist das mit Kapitaleinkünften vor und nach dem Todestag? Wenn ich das Prinzip richtig verstanden habe, ist auch hier nur strikt das Zuflußdatum entscheidend, d.h. alle Kapitaleinkünfte nach dem Todestag müssen die Erben komplett versteuern. Heißt das, dass ich bei der Feststellungserklärung (neben Anlage V und Anlage FE1) dann auch noch eine Anlage KAP ausfüllen muss? Wie teilen die Erben den jeweiligen Anteil an den gemeinschaftlichen Kap-einkünften ans FA mit - also wo soll ich das eintragen?
            Gruß T.D.

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              #7
              Die Grundsteuer A hat die Mutter im 1. Halbjahr bezahlt, die gehört als negativer Betrag in die Zeile 32 ihrer Anlage V, es sei denn, es würde noch ein

              ruhender landwirtschaftlicher Betrieb existieren, dann wären das LuF-Einkünfte. Eine Anlage FE-KAP 1 müsst ihr der Feststellungserklärung nur dann beifügen,

              wenn eine Chance besteht, dass einer der Beteiligten die von den Banken einbehaltene Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise erstattet bekommt.

              Die Kapitalerträge der Erbengemeinschaft werden innerhalb der Anlage FE-KAP 1 aufgeteilt, nicht über die Anlage FE 1. Ihr benötigt die Steuerbescheinigung(en)

              der Bank(en).
              Freundliche Grüße
              Charlie24

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                #8
                Es gibt, was die Anlage FE-KAP 1 angeht, noch einen Fall, wo sie eingereicht werden muss, nämlich dann, wenn einer der Beteiligten kirchensteuerpflichtig ist.

                Die Banken behalten nämlich bei Gemeinschaften keine Kirchenkapitalertragsteuer ein.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #9
                  Danke für die ausführlichen Erklärungen. Ich habe nun die Feststellungerklärung und die Anlagen FB, FE1 und V ausgefüllt. Zum Ausfüllen habe ich nun noch ein paar Fragen:
                  1. Steuernummer? Die nehme an die "Erbengemeinschaft" bekommt eine neue eigene Steuernummer oder muss ich da die Steuernummer des Erben eintragen der die Feststellungerklärung auf den Weg bring?
                  2. Anlage FB: Zeile 31 Art der Beteiligung? Bei einer Erbengemeinschaft ist "6" wohl richtig - oder?
                  3. Ich habe gelernt, dass jeder Erbe seiner Steuererklärung eine Anlage V hinzufügt und in Zeile 25 auf die Feststellungserklärung der Erbengemeinschaft verweist, Zu diesen Anlagen V noch zwei Nachfragen: a) Ich habe ja noch keine Steuernummer für die Erbengemeinschaft - können die Erben ihre Steuererklärung trotzdem schon abgeben?
                  b) Müssen die Erben in Zeile 25 Feld 856 ihren Anteil an den Einnahmen eintragen oder dieses Feld leerlassen (für die Steuerberechnung bräuchte Elster doch den Wert - oder?)

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                    #10
                    1. Auf gar keinen Fall irgendeine Steuernummer angeben!

                    2. Wo siehst Du hier eine 6? (siehe Bild)

                    3. Ja

                    b) Wo ist Dein Problem? Entweder Du kennst die Zahl, oder Du kennst sie nicht.
                    Du hast keine Berechtigung diese Galerie anzusehen.
                    Diese Galerie hat 1 Bilder

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                      #11
                      1. Die Erbengemeinschaft erhält eine neue eigene Steuernummer, das ist richtig. Die kann in der Feststellungserklärung auch beantragt werden.

                      2. Art der Beteiligung: Mieteinkünfte rechnen zu Vermögenseinkünften, ich füge ein Bild an.

                      3. a) Natürlich könnt ihr die eigenen Erklärungen abgeben. Name der Erbengemeinschaft, zuständiges Finanzamt und Neuzugang reichen aus.

                      3. b) Um zu einer zutreffenden Steuerberechnung zu kommen, muss jeder seinen Anteil in Zeile 25 der Anlage V eintragen, den Wert muss man notfalls schätzen.

                      Beteiligungsart.JPG
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

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                        #12
                        Zur Beteiligungsart; ich hatte in der Formularansicht geschaut, da wird die Art der Beteiligung als Kennzahl eingegeben - aber alles gut - "6" entspricht genau Ihren Vorschlägen.

                        Letzte Frage noch: Zu welchem FA muss ich die Feststellungserklärung schicken - ich bin davon ausgegangen, dass das FA des Erben zuständig ist, der diese Aufgabe übernimmt - richtig?

                        Gruß
                        T.D.

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                          #13
                          Örtlich zuständig ist das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung der Mieteinkünfte der Gemeinschaft ausgeht.

                          Siehe § 18 Abs. 1 Nr. 4 a AO: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__18.html
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

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                            #14
                            Oh je - das hilft mir noch nicht. Also die Konstellation ist konkret so: Es gibt drei Erben (Gemeinschaftler). Für jeden ist ein anderes FA zuständig. Das Mietshaus wiederum steht im Zuständigkeitsbereich eines vierten FA. Nehme ich jetzt das FA des Erben, der sich um die Verwaltung der Mieteinnahmen kümmert oder das FA, in dessen Bezirk das Mietshaus steht (dieses FA war auch für die Erblasserin zuständig, d.h. dort wurden die Einkünfte bisher versteuert.)
                            Gruß

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                              #15
                              Nehme ich jetzt das FA des Erben, der sich um die Verwaltung der Mieteinnahmen kümmert
                              So ist es gedacht, wobei dieser Erbe nach meinem Dafürhalten auch die Feststellungserklärung einreichen sollte.

                              Der müsste doch objektiv am besten in der Lage sein, die Einkünfte aus Vermietung zutreffend zu ermitteln und zu erklären.

                              Im Hauptvordruck der Feststellungserklärung wird bei Grundstücksgemeinschaften in Zeile 12 der Ort der Verwaltung ausdrücklich abgefragt.

                              Bei einem Objekt, an dem meine Frau beteiligt ist und das ich verwalte, steht da genau deswegen unsere Adresse drin.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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