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Sollversteuerung auch bei Rechnungseingang?

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    Sollversteuerung auch bei Rechnungseingang?

    Hallo zusammen.

    Ich habe für ein im Ausland gegründetes Unternehmen, dass in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist, bei der Anmeldung die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) gewählt.

    Die ersten größeren Rechnungen habe ich erst einige Monate nach Gründung erhalten, sodass für den Juni eine größere Erstattung der Vorstauer angemeldet wurde.

    Ich habe zwar mit einer Rückfrage und dem Anfordern der Eingangsrechnungen gerechnet, aber nicht mit der Forderung der Zahlungsnachweise. Glücklicherweise habe ich die Rechnungen tatsächlich direkt beglichen, nun stellt sich mir aber im Nachhinein die Frage, wieso die Zahlungsnachweise angefordert wurden.

    Gilt die Sollversteuerung nur für den Rechnungsausgang?

    Weiterhin würde ich gerne wissen, wie lange die Bearbeitung und die Erstattung erfahrungsgemäß dauern kann. Die Nachweise wurden von mir bereits vor 2 Wochen direkt an den Sachbearbeiter per Mail erbracht.

    Ich würde mich sehr freuen, wenn ihr mir etwas auf die Sprünge helfen könntet und bedanke mich bereis im Voraus.

    Viele Grüße
    Dima

    #2
    Frage 1) eigentlich ist es für den Vorsteuerabzug egal, wann du die Rechnung bezahlt hast - § 15 UStG
    Frage 2) kann dir hier niemand beantworten, da dies von der Arbeitsbelastung und dem personalbestand des zuständigen bezirkes im FA ankommt - per Mail direkt an den Bearbeiter ist eigentlich ungewöhnlich, da die Mailadressen der Bearbeiter nicht herausgegeben werden (zumindest in Hessen) und Mails alle an poststelle@fa...... zu richten sind.
    Mit freundlichen Grüßen

    Beamtenschweiß
    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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      #3
      Für den Vorsteuerabzug sind zwei Voraussetzungen erforderlich: die Leistung muss erbracht worden sein und Dir liegt eine Rechnung vor. Oder sie wurde vor Leistungserbringung in Rechnung gestellt, dann muss der Rechnungsbetrag bezahlt worden sein.

      Es handelt sich bei Dir offenbar um Rechnungstellung vor Leistungserbringung, evtl. um Abschlagszahlungen. Soll- und Ist-Versteuerung betreffen die Versteuerung, nicht den Vorsteuerabzug.

      Alles natürlich kein Elster-Problem.

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        #4
        Vielen Dank für Eure schnellen Antworten.

        Bei den Rechnungen handelt es sich um Warenrechnungen. Die Leistung wurde also bereits erbracht. Wenn ich Euch richtig verstanden habe, darf das FA in diesem Fall nicht nach Zahlungsnachweisen fragen, da diese irrelevant sind.

        Hier ein Beispiel zur Veranschaulichung:

        Waren werden in meinem Namen an den Endkunden ausgeliefert im März, April, Mai.
        Rechnung für diese Ware und die bereits erbrachte Leistung wird gestellt am 30.06.2020 (Rechnungsdatum und Eingang der Rechnung).
        Zahlung der Rechnung erst am 02.07.2020
        UmSt. aus der Rechnung darf bereits für Juni berücksichtigt werden, obwohl Zahlung erst im Juli durchgeführt wurde, da Rechnungsdatum und Erhalt der Rechnung bereits im Juni. Weiterhin ist die Liestung bereits erbracht worden.

        Beamtenschweiß : Bei ausländischen Unternehmen unterzeichnet man eine Erklärung zum Informationsaustausch per Mail und erhält E-Mails direkt von den jeweiligen Sachbearbeitern, wenn Rückfragen oder Änhliches.

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          #5
          Zitat von DerDima Beitrag anzeigen
          Wenn ich Euch richtig verstanden habe, darf das FA in diesem Fall nicht nach Zahlungsnachweisen fragen
          Das ist doch Unsinn!

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            #6
            Zitat von DerDima Beitrag anzeigen
            Hier ein Beispiel zur Veranschaulichung:

            Waren werden in meinem Namen an den Endkunden ausgeliefert im März, April, Mai.
            Rechnung für diese Ware und die bereits erbrachte Leistung wird gestellt am 30.06.2020 (Rechnungsdatum und Eingang der Rechnung).
            Zahlung der Rechnung erst am 02.07.2020
            UmSt. aus der Rechnung darf bereits für Juni berücksichtigt werden, obwohl Zahlung erst im Juli durchgeführt wurde, da Rechnungsdatum und Erhalt der Rechnung bereits im Juni. Weiterhin ist die Liestung bereits erbracht worden.
            Das Beispiel ist leider überhaupt nicht anschaulich. Wenn Du im Juni Warenlieferungen erbracht und dafür Ausgangsrechnungen gestellt hast, musst Du die Umsatzsteuer selbstverständlich bereits im Juni abführen, weil Du Sollversteuerung gewählt hast. Hättest Du Ist-Versteuerung gewählt, hättest Du dafür Zeit gehabt, bis der Betrag eingegangen ist.

            Wenn Du im Juni eine Warenlieferung und eine Eingangsrechnung dafür erhalten hast, darfst Du die Vorsteuer im Juli in der Anmeldung für Juni geltend machen, völlig unabhängig davon, wann Du Deine Eingangsrechnung bezahlt hast.

            In Deinem Beispiel wird zwischen Eingangsrechnungen für erhaltene Leistungen und Ausgangsrechnungen für erbrachte Leistungen nicht unterschieden. Deswegen ist völlig unklar, worin jetzt Deine Frage besteht. Du hast Endkunden beliefert und dafür Ausgangsrechnungen erstellt, dann "darf" die Umsatzsteuer nicht nur im Juni "berücksichtigt" werden, sie muss in der Anmeldung für Juni erklärt werden, und zwar weil Du (aus Dir sicher bekannten Gründen) Sollversteuerung gewählt hast.

            Und dass das Finanzamt bei hohem Vorsteuerüberhang die Eingangsrechnungen sehen will, ist ziemlich nachvollziehbar.

            Gruß
            Lisa

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              #7
              Hallo LisaD.

              Vielen Dank für Deinen Beitrag.

              Ich habe mich wahrscheinlich entwas schlecht ausgedrückt. Aber Dein Beitrag beantwortet mein Frage sehr gut.

              Es ging für mich tatsächlich nur um den Rechnungseingang und die Vorsteuer, die ich dafür geltend machen kann. Verbunden damit wollte ich - kurz formulier - nur wissen, ob die Sollversteuerung auch für Rechnungseingänge und somit für geltend zu machende Umsatzsteuer und nicht nur für Rechnungsausgänge und abzuführende Umsatzsteuer gilt.

              Ausgelöst wurde meine Neugier zu dem Thema durch die Tatsache, dass das Finanzamt nicht nur die Rechnungen, zu denen ich Umsatzsteuer geltend gemacht habe sehen wollte, sondern eben auch die dazu gehörenden Zahlungsnachweise.

              Ich wünsche Dir ein schönes Wochenende.

              Grüße
              Dima

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                #8
                Zitat von DerDima Beitrag anzeigen
                Es ging für mich tatsächlich nur um den Rechnungseingang und die Vorsteuer, die ich dafür geltend machen kann. Verbunden damit wollte ich - kurz formulier - nur wissen, ob die Sollversteuerung auch für Rechnungseingänge und somit für geltend zu machende Umsatzsteuer und nicht nur für Rechnungsausgänge und abzuführende Umsatzsteuer gilt.
                Sollversteuerung gilt für Rechnungseingänge IMMER (ist der Normalfall),sogar wenn Du die Istversteuerung gewählt hättest. Istversteuerung gilt nur für Rechnungsausgänge = Zahlungseingänge.

                Dir auch noch ein schönes Wochenende.
                Gruß
                Lisa

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