Mein Frau hat durch nebenberufliche Tätigkeit als Lehrkraft in einem gemeinnützigen Projekt 3000 Euro verdient. Ich denke, dass wir den Freibetrag von 2100 bekommen. Wie muss ich das in der Anlage S eintragen? In Zeile 36 und wenn ja, was soll dann das letzte Kästchen mit Angabe von Zeilennummern. Ich würde ja sonst nichts eintragen. Muss ich auch eine Einnahmen- Ausgabenrechnung machen? Ziehe ich den Freibetrag selber ab, oder muss ich ihn irgendwo angeben?
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Wie die nebenrufliche Tätigkeit eintragen
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AW: Wie die nebenrufliche Tätigkeit eintragen
was neysee wohl damit sagen will, der Gewinn (also wohl die besagten 900) muessen natuerlich auf Seite 1 der anlage S eingetragen werden, zeile 4ff und die zeilennummer die man gewählt hat, wird dann in zeile 36 angegeben.
ich denke nicht, das das FA bei diesem Betrag wirklich eine gewinnermittlung sehen will, ansonsten ist das Formular EÜR auch schnell mit den zwei Betraegen ausgefuellt.
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AW: Wie die nebenrufliche Tätigkeit eintragen
Hallo noch eine Meinung:
Einnahmen aus einer nebenberuflichen Lehr- und Prüfungstätigkeit fallen entweder unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder unter die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG (Arbeitslohn).
Handelt es sich um Unterrichtserteilung durch Personen, die nicht hauptberuflich Lehrer sind, so gilt folgendes: Grundsätzlich sind die gewährten Vergütungen den Einnahmen aus selbstständiger Arbeit i.S.d. § 18 EStG zuzuordnen (freiberufliche Tätigkeit). Da kein Arbeitslohn vorliegt, kann der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG vom Unterrichtenden nur in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Vgl. hierzu auch R 19.2 LStR.
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AW: Wie die nebenrufliche Tätigkeit eintragen
Steuerfrei sind nach §3 Abs. 26 EStG:
***Einnahmen***
- aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten,
- aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der
- nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
-im Dienst oder im Auftrag einer ***inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts*** oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 2.100 EUR im Jahr.
lt. Hilfe Elster: geht es um "Steuerfreie Aufwandsentschädigungen"
Die Frage ist ob es Ausgaben (Kosten) im zusammenhang mit den Einnahmen gab.LG MAX v S.
(Seit 2003 Elsternutzer im Selbstversuch)
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AW: Wie die nebenrufliche Tätigkeit eintragen
So ganz klar ist mir das noch nicht. Die 3000 Euro sind nebenberuflich, meine Frau ist auch noch angestellt.
Ich finde nur die Zeile 36 für nebenberufliche Tätigkeit, wenn ich dann die 900 Euro eintrage, weiß ich nicht welch Zeilenumme ich in dem 4.Feld der Zeile 36 eintragen soll. Es steht ja sonst nirgendwas im Formular.
Wenn ich den Betrag in Zeile 4 eintrage, habe ich aber nichts mehr für Zeile 36.
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AW: Wie die nebenrufliche Tätigkeit eintragen
Zeile 36 (ANLAGE S) solle so aussehen:
Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit als: Ausbilder/Übungsleiter etc.
Gesamtbetrag: 3000
davon als steuerfrei behandelt: 2100
Rest enthalten in Zeile(n): 4
Zeile 4 (ANLAGE S):
freiberufliche Tätigkeit: Ausbilder/Übungsleiter etc.
EUR: 900
Sind denn keine Kosten entstanden?
Also entweder 3000 - 2100 = 900
oder wenn tatsächliche Kosten höher sind als 2100
bsp: 3000 - 2550 = 450
oder entsprechend sogar Verlust, wenn die Kosten höher sind als die Aufwandsentschädigung
Wichtig ist die ***RICHTIGE*** Bescheinigung!!!
der juristischen Person öffentlichen Rechts z.B. Volkshochschule oder
der Einrichtung (entsprechend der Regelungen im Körperschaftssteuergesetz)
sonst gibt es den Steuerfreibetrag nicht!
d.h. wenn die tatsächlichen Kosten geringer sind als die 2100, muss mehr versteuert werden.
(Hoffe das ich Ihnen helfen konnte, da mein Bauch die nächsten 2 Wochen am Stand liegt und ich PC-frei habe ;-)
Für alle andern die das mitlesen!
sind die Aufwandsentschädigungen (vorausgesetzt die die gesetzlichen Bedingungen des §3 Nr. 26 EStG sind erfüllt) geringer als 2100€ und die Kosten höher gilt folgendes Bsp.:
Einnahmen 1800, Kosten 1900 = Verlust kann NICHT angesetzt werden da unter 2100 €
Einnahmen 1800, Kosten 2200 = Verlust kann i.H.v 100€ angesetzt werden (nur was über dem Steuerfreibetrag von 2100€ ist.
(Nach meinem Verständniss des "Gesetzeswortlauts" ;-)Zuletzt geändert von Max_v_S; 25.06.2010, 10:21.LG MAX v S.
(Seit 2003 Elsternutzer im Selbstversuch)
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