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Wieviel Jahre rückwirkend Steuern erklären?

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  • holzgoe
    antwortet
    Zitat von berend47533 Beitrag anzeigen
    .... Muss ich dieses Thema eigentlich noch irgendwo auf Gelöst setzen?
    Man kann es aber schließen.
    Tschüß

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  • Charlie24
    antwortet
    Muss ich dieses Thema eigentlich noch irgendwo auf Gelöst setzen?
    Nein, das sieht die Forensoftware nicht vor.

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  • Gast
    Ein Gast antwortete
    Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
    Das kann und sollte er nicht auf die leichte Schulter nehmen.
    So wie ich ihn kenne, wird er das sicher auch nicht tun, auch hier nochmals Danke für den Hinweis. Muss ich dieses Thema eigentlich noch irgendwo auf Gelöst setzen?

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  • holzgoe
    antwortet
    Zitat von Regina101 Beitrag anzeigen
    .....Es ist auch die Frage was er sich davon verspricht es jetzt noch Jahre später abzugeben...
    Hallo Regina101,
    bei einer Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung stellt sich die Frage nicht.

    Tschüß

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  • Regina101
    antwortet
    Bitte überprüfe es mit deinem Bekannten ob er verpflichtet ist oder es nur freiwillig abgibt. Es ist auch die Frage was er sich davon verspricht es jetzt noch Jahre später abzugeben

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  • Picard777
    antwortet
    Um es ganz klar zu sagen: Wenn er zur Abgabe verpflichtet ist, ist das damit auch so gemeint ! Das kann und sollte er nicht auf die leichte Schulter nehmen. Ich habe jetzt zwar das Wort "Verspätungszuschlag" in den Mund genommen, man kann aber auch in die strafrechtliche Ecke schauen ...

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  • Gast
    Ein Gast antwortete
    Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
    der genannte Fall ist eine davon. Wenn Du also verpflichtet sein möchtest, damit Du für 2014 und 2015 noch sinnvoll abgeben kannst, muss einer dieser Fälle vorliegen.
    Guter Hinweis, vielen Dank. Das hilft mir sehr, vor allem auch in der Kommunikation mit dem Bekannten in NL, letztendlich muss er das entscheiden, ob wir abgeben oder nicht (und Zuschlag zahlen oder nicht). Ich bin ja nur derjenige, der die praktische Tätigkeit ausführt. Wenn ich dann 2014 und 2015 vorbereitet habe, sehe ich ja auch im Elster, ob es was zurück gibt oder nicht, und dann muss er entscheiden, was er lieber will.

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  • Picard777
    antwortet
    Zitat von berend47533 Beitrag anzeigen
    Das bedeutet also dann, wenn ich Dich richtig verstehe, dass die nichtdeutschen Einkünfte eine Voraussetzung sind, um auch für 2014 und 2015 die Steuer erklären zu können.
    Ich überspitze es jetzt mal: Es gibt gefühlte 35 verschiedene Möglichkeiten, dass Jemand im Jahr X verpflichtet ist eine Einkommensteuererklärung einzureichen, der genannte Fall ist eine davon. Wenn Du also verpflichtet sein möchtest, damit Du für 2014 und 2015 noch sinnvoll abgeben kannst, muss einer dieser Fälle vorliegen. Da es aber "Verpflichtung" heißt, brauchst Du dich natürlich auch nicht zu wundern, wenn es Verspätungszuschläge geben kann.

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  • Gast
    Ein Gast antwortete
    Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
    Die Klassiker sind in § 46 EStG geregelt
    Ganz ehrlich? Ich verstehe nicht mal die Hälfte dessen, was da gesagt wird, deshalb meine Frage:
    Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
    darunter fallen auch Nicht-deutsche Einkünfte von über 410 €, also z.B. niederländische (Ausnahme in der Regel EU-Vermietungseinkünfte).
    Das bedeutet also dann, wenn ich Dich richtig verstehe, dass die nichtdeutschen Einkünfte eine Voraussetzung sind, um auch für 2014 und 2015 die Steuer erklären zu können.
    Zitat von multi Beitrag anzeigen
    erstmal ein paar andere Fragen stellen, bevor ich anfange, geschäftsmäßig Erklärungen zu erstellen
    Die Frage muss ich mir nicht stellen, denn ich bin der Mitarbeiter des Bekannten aus NL, und die Steuererklärung wird er unterschreiben, nicht ich.

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  • multi
    antwortet
    Ich würde mir ehrlich gesagt, vor der Frage, für welche Jahre die Erklärungen noch zulässig sind, ja erstmal ein paar andere Fragen stellen, bevor ich anfange, geschäftsmäßig Erklärungen zu erstellen: Darf ich das? Kann ich das? Was muss ich dabei beachten? Habe ich eine gute Gewerbehaftpflicht? Kenne ich einen guten Anwalt?

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  • Picard777
    antwortet
    Die Klassiker sind in § 46 EStG geregelt, einzelne weitere sind eher selten in der Praxis. Der wichtigste im Zusammenhang mit Deiner Vorgeschichte wird gleich die erste Nummer 1 sein, denn darunter fallen auch Nicht-deutsche Einkünfte von über 410 €, also z.B. niederländische (Ausnahme in der Regel EU-Vermietungseinkünfte).

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  • Gast
    Ein Gast antwortete
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Wenn keine Gründe für eine Pflichtveranlagung vorliegen
    Welche Gründe könnten das sein?

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  • Charlie24
    antwortet
    Mit der elektronischen Steuererklärung hat die Frage nur am Rande zu tun. Es ist möglich, Erklärungen für Jahre vor 2016 elektronisch zu übermitteln.

    Wenn keine Gründe für eine Pflichtveranlagung vorliegen, wird das Finanzamt die Veranlagung für die Jahre vor 2016 regelmäßig ablehnen.

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  • Gast
    Ein Gast erstellte das Thema Wieviel Jahre rückwirkend Steuern erklären?.

    Wieviel Jahre rückwirkend Steuern erklären?

    Tach,

    ich weiß nicht, ob ich in diesem Unterforum richtig bin, wenn nicht, dann bitte verschieben. Also, es geht um folgendes.

    Ein Bekannter in NL, der dort u. a. als Steuerberater arbeitet, macht für Kunden, die in D arbeiten, die Steuererklärungen. Bisher hat das der räumlichen Nähe wegen immer jemand in D für ihn übernommen, die bisherige Mitarbeiterin macht das aber nicht mehr, so dass er mich gefragt hat, ob ich diese Arbeit für ihn erledigen kann. Die nötigen Informationen und Unterlagen liegen mir vor, jetzt ist zunächst die Frage, für welchen Zeitraum überhaupt noch Steuern gemacht werden können.

    Unterlagen hat er mir für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 übermittelt, sagte mir aber gleich dazu, dass 2014 und 2015 wahrscheinlich nicht mehr gemacht werden können, da in D nur für vier Jahre rückwirkend Steuern erklärt werden können. Sollte ich es trotzdem einfach versuchen, für 2014 und 2015 eine Erklärung auszuarbeiten, oder hat das eher keinen Sinn?

    Vielen Dank schon mal.
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