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Hohe Steuerrückzahlung durch rückwirkende Erwerbsminderungsrente

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    Hohe Steuerrückzahlung durch rückwirkende Erwerbsminderungsrente

    Hallo
    ich bin echt ratlos.
    ich war 2016 bis 2018 schwer erkrankt und bekam 2019 rückwirkend erstmal die volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen ohne große Probleme. Da ich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis habe, bekam ich nach dem Krankengeldbezug das ALG 1 also diese Nahtlosübergangsgeschichte. Dieses bekam ich von Oktober 17 bis Oktober 18. Danach begann ich wieder mit meiner Tätigkeit in Teilzeit, da ja die Rente gewährt wurde.
    2019 bekam ich allerdings erst die Rente ausgezahlt und die ARGE hat dann natürlich das ALG 1 zurückgefodert. Das hat dann die DRV mit denen verrechnet. Den Restbetrag bekam ich.
    Jetzt habe ich meinen Steuerbescheid für 2019 bekommen und bin bald umgefallen. Ich muss 876 Euro Steuer nachzahlen. Normalerweise wären es mehr, aber ich konnte Umzugskosten geltend machen.
    Ich habe allerdings eine Bescheinigung der ARGE erhalten, das die 14000 Euro Arbeitslosengeld für das Steuerjahr 2019 abzuziehen sind. Diese Bescheinigung hat auch das Finanzamt. Mein Steuerprogramm warnte mich davor diese Bescheinigung zu entfernen, da sonst eine hohe Nachzahlung ensteht. Wenn es abgezogen worden wäre, hätte ich diese hohe Nachzahlung nicht.
    Das Finanzamt weigert sich, den Negativbetrag von 14000 anzurechnen und haben mir diese auf das Jahr 17 und 18 angesetzt. Daraufhin bekam ich neue Bescheide. Ich habe aber schon für 2018 552 Euro Steuer nachgezahlt weil dort schon die Rente zum Lohn und ALG 1 angerechnet wurde, obwohl die Auszahlung erst 2019 erfolgte.
    Mein Freibetrag für Alleinerziehende ist auch ziemlich niedrig.
    Sollte ich einen Widerspruch einlegen?

    Liebe Grüße
    Mel


    #2
    Das hat mit Elster nichts zu tun, da musst Du schon an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe gehen.

    Fakt ist, dass es richtig ist, dass es richtig ist, dass in den Jahren 2017 und 2018 die rückwirkende Rente anzusetzen und dafür insoweit das Krankengeld herauszunehmen ist. Wenn das so passiert wäre und es letztlich für 2017-2019 zu keinem Doppelansatz gekommen ist, klingt das vom Prinzip her nicht ganz verkehrt. Aber das muss sich Jemand konkret mit den Zahlen anschauen, umso mehr also kein Elsterthema.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

    Kommentar


      #3
      Bei einer rückwirkenden Rentengewährung unter Verrechnung mit zuvor gezahlten Lohnersatzleistungen gilt die Rente bereits durch die Zahlung der Lohnersatzleistungen als zugeflossen.
      Die Lohnersatzleistungen sind dann allerdings entsprechend zu kürzen (BMF Schreiben vom 19.08.2013 - BStBl. I S. 1087, Rz. 192)

      Hierbei gibt es für die FAs aber leider ein technisches Problem:
      - die Rentenversicherung übermittelt rückwirkend die Rentenbezugsmitteilungen (z.B. in 2019 für 2017) und das FA muss auf grund dieser Mitteilung den ESt Bescheid 2017 ändern
      - seitens des Arbeitsamtes gibt es aber keine Änderung hinsichtlich der für 2017 übermittelten Lohnersatzleistungen. Das Arbeitsamt übermittelt die Verrechnung erst in 2020 für 2019 mit einem
      Negativbetrag.

      Dieser vom Arbeitsamt bescheinigte/übermittelte Rückzahlungsbetrag ist aber nicht in 2019 zu erfassen sondern die in 2017/2018 angesetzten/übermittelten Lohnersatzleistungen sind zu kürzen.



      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
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      Kommentar


        #4
        Sollte ich einen Widerspruch einlegen?
        Meiner Meinung macht ein Einspruch keinen rechten Sinn, denn das Finanzamt hat sich an die Einkommensteuerrichtlinien gehalten und die sind für

        das Finanzamt nun mal verbindlich. R 32b Abs. 4 EStR regelt das so, da wird dir eine Steuerberater auch nichts anderes sagen können.

        https://esth.bundesfinanzministerium...c-d577a5e0c4c4
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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